Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
2Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.
3Hinsichtlich der vom Antragsteller erstinstanzlich wörtlich gestellten Anträge:
4"Antrag 1: Das Jugendamt O. wird verpflichtet, alle Aussagen und Berichte in Bezug auf die Umgangsregelungen und das Wohl des Kindes Z. F. vollständig, objektiv und transparent zu ermitteln und darzulegen.
5Antrag 2: Das Jugendamt O. wird angewiesen, unabhängige Sachverständigengutachten zur Überprüfung der eigenen Berichte einzuholen.
6Antrag 3: Das Jugendamt O. wird angewiesen, unabhängige Sachverständigengutachten zur Überprüfung der eigenen Aussagen einzuholen.
7Antrag 4: Das Jugendamt wird angewiesen, nur bei ausdrücklicher gerichtlicher Anordnung mit Z. F. persönlich zu sprechen.
8Antrag 5: Eine Kommunikation mit Z. F. soll bis auf Weiteres im Beisein der A.schule O., P.-straße , O., Pädagogin Frau C. oder Sshulsozialmitarbeiterin Frau K., oder im Beisein des Familienrichters stattfinden.“,
9hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, Rechtsgrundlagen, auf die sich die Anordnungsansprüche stützen könnten, seien weder ersichtlich noch würden sie vom Antragsteller benannt. Diese Annahme wird durch das umfängliche Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht ansatzweise in Frage gestellt. Insbesondere zeigt er weiterhin nicht auf, woraus sich die von ihm "im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes" konkret geltend gemachten "Ansprüche auf rechtmäßiges Verwaltungshandeln" ergeben sollen. Im Gegenteil steht dem Antragsteller insbesondere kein im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgendes subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, unmittelbar in die Abgabe von Berichten und Stellungnahmen des Jugendamtes nach § 50 Abs. 2 SGB VIII einzugreifen.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 12 A 788/09 - juris Rn. 27 f., m. w. N.; vgl. auch Dürbeck, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, Anhang 3 - FamFG Rn. 17a; Berneiser/Diehl, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 50 Rn. 105.
11Bereits vor diesem Hintergrund kommt es auf das weitere Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht entscheidungserheblich an.
12Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass etwaige Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung auf dem Zivilrechts-weg geltend zu machen sind. Ergänzend hat es ausgeführt, der Antragsteller könne eine Änderung der Regelungen zum Umgangsrecht nur über das Familiengericht erreichen. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang der Auffassung sei, das Jugendamt der Antragsgegnerin habe dem zuständigen Amtsgericht Bonn - Familiengericht - in der Vergangenheit unzutreffende entscheidungserhebliche Tatsachen vorgetragen, habe er dies im familiengerichtlichen Verfahren - gegebenenfalls im Rechtsweg - geltend machen müssen. Das Verwaltungsgericht sei nicht dazu berufen, Entscheidungen der Familiengerichte zu überprüfen.
13Auch dem setzt das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nichts Durchgreifendes entgegen. Der Hinweis des Antragstellers, er begehre "- anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat - weder eine Änderung der Regelungen zum Umgangsrecht vor dem Verwaltungsgericht noch (…), dass das Verwaltungsgericht die Entscheidungen der Familiengerichte" überprüfe, sondern "dass Amtspflichtverletzungen des Jugendamtes im Rahmen seiner Beteiligung an Familiengerichtsverfahren unterlassen und Schäden durch künftige - entscheidungserhebliche - Amtspflichtverletzungen in Form von unzutreffender Zuarbeit (§ 50 SGB VIII) verhindert werden, weil sie nachträglich faktisch nicht mehr zu korrigieren" seien, zeigt eine Fehlerhaftigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - nach den vorstehenden Ausführungen zur fehlenden Rechtsgrundlage - nicht auf. Ebenso wenig legt der Antragsteller stichhaltige Anhaltspunkte dafür dar, warum ihm eine Geltendmachung von etwaigen künftigen "Pflichtverletzungen des Jugendamtes", das im Übrigen der Gesetzesbindung unterliegt, nicht im Verfahren vor dem Familiengericht bzw. gegebenenfalls im Wege einer Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Behördenleitung des Jugendamtes oder durch Einschaltung der Aufsichtsbehörde möglich und zumutbar sein soll.
14Vgl. hierzu allgemein OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 12 A 788/09 - juris Rn. 29.
15Der Einwand des Antragstellers, es bestehe eine akute "Gefahr aufgrund der unveränderten personellen Konstellation beim Familiengericht und Jugendamt im konkreten Fall", verfängt ebenso wenig wie das weitere Vorbringen, dieselbe "Richterin, welche im vergangenen Verfahren rechtskräftig als befangen abgelehnt worden" sei, sei "nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan auch für das neue Verfahren Az. F zuständig" und habe bereits das Verfahren eröffnet. Dass und inwiefern ihm eine Geltendmachung seiner Rechte in einem dortigen Verfahren nicht möglich sein soll, ergibt sich weder aus diesem noch aus seinem diesbezüglichen weiteren Vorbringen. Soweit der Antragsteller "möchte, dass sich sowohl im vorangegangenen Verfahren vor sechs Jahren erfahrenen sowie die (…) geschilderten Diskriminierung und Amtspflichtverletzungen nicht wiederholen", ist dieses Vorbringen ebenso unsubstantiiert wie der weitere Vortrag, das Verwaltungsgericht werde "um Hilfe gebeten", da "bisher weder die Dienstaufsicht noch das Familiengericht- oder das Oberlandesgericht sich der Sache annehmen wollten". Das (im Übrigen nicht weiter substantiierte) Vorbringen geht an der Sache vorbei. Weder ist das Verwaltungsgericht befugt, in die Entscheidungsfindung der Familiengerichte einzugreifen noch übt es funktionell eine Fachaufsicht über die Jugendämter aus.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 12 A 788/09 - juris Rn. 31.
17Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren seine Anträge wörtlich wie folgt "präzisier[t]:
18"In sachlicher Hinsicht wird beantragt:
19Verpflichtungsansprüche
201. Verpflichtung zur objektiven Berichterstattung
21Das Jugendamt der Antragsgegnerin wird verpflichtet, in seinen Berichten und Stellungnahmen zu den Umgangsregelungen und zum Wohl des Kindes Z. F. die Ermittlungsergebnisse sowie die zugrunde liegenden Tatsachen objektiv, transparent und vollständig darzulegen und die Eltern vor Abgabe der Berichte anzuhören.
222. Für den Fall, dass das Jugendamt O. beabsichtigt, eine Bewertung über das Kommunikationsverhalten der Eltern abzugeben:
23Das Jugendamt der Antragsgegnerin wird verpflichtet, für jede Bewertung der "Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit" der Eltern einen detaillierten Bericht zu erstellen. Dieser Bericht muss die angewandten Kriterien und die zugrunde liegenden Fakten klar und vollständig darstellen sowie die Methoden und Kriterien, die es bei der Bewertung der "Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit" der Eltern anwendet, offenzulegen. Diese Informationen sind dem Gericht und den betroffenen Eltern zur Verfügung zu stellen, um eine transparente Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.
243. Verpflichtung zur ideologiefreien und nichtdiskriminierenden Berichterstattung
25Das Jugendamt der Antragsgegnerin wird verpflichtet, seine Berichte und Stellungnahmen zu den Umgangsregelungen und zum Wohl des Kindes Z. F. unter Beachtung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, insbesondere der Beachtung der Elternrechte beider Elternteile - ideologiefrei - zu erstellen.
264. Information bei Zweifeln an der Richtigkeit von Berichten
27Das Jugendamt der Antragsgegnerin wird verpflichtet, in Fällen, in denen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit oder Unparteilichkeit der Berichte bestehen, das Gericht zu informieren, damit gegebenenfalls ein unabhängiges Sachverständigengutachten durch das Gericht eingeholt werden kann.
28Unterlassungsansprüche
295. Anhörung der Eltern vor Gesprächen mit dem Kind
30Das Jugendamt der Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Eltern rechtzeitig zu informieren und ihre Zustimmung einzuholen, bevor persönliche Gespräche mit Z. F. stattfinden, es sei denn, es liegen dringende Gründe vor, die ein sofortiges Handeln erfordern.
316. Anhörung des Kindes nur im Beisein von vertrauten Personen
32Das Jugendamt der Antragsgegnerin wird angewiesen, in Fällen, in denen Gespräche mit Z. F. erforderlich sind, diese im Beisein einer vertrauten Person wie einer Pädagogin oder Schulsozialarbeiterin der A.schule O. durchzuführen, um die Interessen des Kindes zu schützen.
33Hilfsweise wird für den Fall, dass das Gericht die vorstehenden Anträge als unzulässig oder unbegründet oder nicht sachdienlich ansieht, beantragt,
34das Jugendamt der Antragsgegnerin durch die Gericht geeignet erscheinende Maßnahmen anzuhalten, in dem anstehenden Verfahren vor dem Familiengericht nur objektiv zutreffende nichtdiskriminierende Berichte oder Stellungnahmen abzugeben, hierbei die Tatsachen und die Bewertungskriterien anzugeben, auf denen ihre Berichte oder Einschätzungen beruhen, damit diese einer objektiven Überprüfung zugänglich sind.",
35kann dahinstehen, ob es sich - wofür Einiges spricht - nicht lediglich um eine Präzisierung, sondern um eine Erweiterung des Streitgegenstands handelt. Ebenso kann offenbleiben, ob eine unterstellte Antragserweiterung bereits unzulässig wäre.
36Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2024 - 4 E 686/22 -, juris Rn. 16 ff, vom 13. Dezember 2021 - 13 B 102/21 -, juris Rn. 15 f. und vom 5. Oktober 2015 - 1 B 830/15 -, juris Rn. 25.
37Denn insoweit gelten jedenfalls die obigen Ausführungen zu einem mangelnden Anordnungsanspruch entsprechend.
38Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sieht der Senat von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen ab (§§ 150, 101 Abs. 3 VwGO).