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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3, § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.
41. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor und sind auch nicht dargelegt.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Es zieht die Richtigkeit der Klageabweisung nicht durchgreifend in Zweifel.
6Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klage sei unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genüge. Zu der nach dieser Vorschrift erforderlichen Bezeichnung des Klägers gehöre regelmäßig auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift; bei natürlichen Personen sei das in der Regel die (Wohn-)Anschrift, unter welcher der Kläger tatsächlich zu erreichen sei. Dies gelte auch, wenn sich der Wohnsitz im Ausland befinde. Die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift stelle eine von Amts wegen zu prüfende Sachentscheidungsvoraussetzung dar. Sie solle nicht nur die hinreichende Individualisierbarkeit sowie Identifizierbarkeit eines Klägers sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen, sondern auch gewährleisten, dass der Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt und sich im Falle seines Unterliegens der Kostentragungspflicht nicht entziehen könne. Bei natürlichen Personen entfalle die Verpflichtung zur Mitteilung der Wohnanschrift nur, wenn sich diese bereits aus den Akten ergebe, sonst wie bekannt sei, sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln lasse oder wenn die Pflicht zur Angabe einer Wohnanschrift unmöglich oder unzumutbar sei. Eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit dieser Angabe sei nur in Ausnahmefällen anzunehmen, etwa bei fehlendem Wohnort wegen Obdachlosigkeit oder wegen eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses. In solchen Fällen müssten dem Gericht die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen könne, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers verzichtet werden könne. Die vorliegende Klage entspreche nicht den dargelegten Anforderungen. Unter der angegebenen Adresse in Frankfurt seien nach den eigenen Angaben der Klägerin nur deren Eltern wohnhaft. Die Klägerin selbst halte sich seit Januar 2021 in den USA auf. Ihr Vortrag dazu, dass es in den USA kein dem deutschen Meldewesen vergleichbar verbindliches System gebe und eine amtliche Meldung nicht erforderlich sei, rechtfertige kein Absehen von der Angabe einer Wohnanschrift. Die Behauptung der Klägerin, es lägen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen vor, sei unsubstantiiert.
7Gegen diese rechtliche Würdigung wendet die Klägerin nichts Durchgreifendes ein. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage unzulässig ist, weil die Klägerin die Benennung ihrer ladungsfähigen Anschrift entgegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO verweigert.
8Nach der auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift mit Blick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, etwa weil der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen oder der Kläger glaubhaft nicht über eine Anschrift verfügt.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. August 2019 - 1 A 2.19 -, juris Rn. 14, m. w. N. (auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
10Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Gründen verneint.
11Dass sie in den USA über keine Anschrift verfügt, macht die Klägerin nicht substantiiert geltend; sie vertritt vielmehr - rechtsirrig - die Auffassung, ihre Auslandsanschrift gehe "weder […] das VG Köln, noch das OVG NRW etwas an". Die bloße Behauptung der Klägerin, sie sei "in den Jahren 2021-2024 mehrfach im Ausland umgezogen" und habe "keine sichere Zustellanschrift in den USA" gehabt, lässt jegliche konkrete Anhaltspunkte für das Fehlen einer Wohnanschrift vermissen.
12Des Weiteren legt die Klägerin auch mit ihrer Zulassungsbegründung nicht ansatzweise dar, dass der Angabe ihrer Anschrift unüberwindliche bzw. nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Ihr Einwand, nach der Datenschutz-Grundverordnung seien "Übersendungen von personenbezogenen Daten aus der EU in die USA nicht zulässig", verfängt nicht. Die Art. 44 bis 50 DSGVO treffen nach der Kapitelüberschrift Regelungen für die Übermittlung von personenbezogenen Daten "an Drittländer oder an internationale Organisationen". Dass eine angenommene Auslandszustellung unter der Anschrift der Klägerin in den USA eine Übermittlung personenbezogener Daten "an" dieses Drittland beinhaltet, wird mit der Zulassungsbegründung in keiner Weise substantiiert dargelegt. Insofern kann dahinstehen, ob aus den geltend gemachten datenschutzrechtlichen Bedenken überhaupt ein rechtlich relevantes Geheimhaltungsinteresse erwachsen könnte. Das Verlangen der Klägerin, "nicht mit Zustellungen aus Deutschland in den USA belästigt" zu werden, weil sie hierdurch "Nachteile […] erleiden" könne ("Zeitverlust, Nachsendung aus alten Adressen, Datenschutzfragen, sowie Störung in ihrer Ausbildung und Berufsanbahnung"), gibt für das Vorliegen eines Ausnahmefalles von vornherein nichts her.
13Schließlich sind auch sonst keine besonderen Umstände dargelegt oder erkennbar, welche die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigen könnten.
14Der sich wiederholende Zulassungsvortrag dazu, dass die Klägerin auch ohne Angabe ihrer Wohnanschrift für das Gericht jederzeit zu erreichen (gewesen) sei und auch Zustellungen an sie anderweitig möglich (gewesen) seien, geht an den dargelegten Voraussetzungen, unter denen die notwendige Angabe der ladungsfähigen Anschrift ausnahmsweise entbehrlich ist, vorbei. Soweit die Klägerin geltend macht, wegen "der Übersee-Übersendung per internationaler Postzustellung, die mehrere Wochen dauern kann, wären zudem etwaige Zustellungen des Gerichts auch erheblich zeitlich verzögert bei der Unterzeichnenden eingegangen", übersieht sie, dass Zustellungen ohne Weiteres im elektronischen Rechtsverkehr erfolgen können; davon geht die Klägerin an anderer Stelle selbst aus.
152. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
16Soweit die Klägerin einwendet, die "entscheidenden Richter am VG Köln" seien "befangen" gewesen "durch die vorige Ausgangssache, in der sie bereits unrichtig entschieden haben", fehlt es - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen zu 1. - schon an jeglicher Grundlage für eine Besorgnis der Befangenheit.
17Mit der weiteren Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Amtsermittlungspflichten verstoßen, wird nicht dargelegt, was es hätte ermitteln sollen. Sollte die Klägerin meinen, das Gericht sei verpflichtet, ihre eigene Anschrift im Ausland in Erfahrung zu bringen, wäre dies nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO offensichtlich unzutreffend.
18Der abschließende Einwand, dass "dies alles […] auch einen schwerwiegenden Verstoß gegen jegliche Verfahrensgrundrechte der Unterzeichenden nach Art. 19 Abs. 4 GG" begründe, gibt nicht zu erkennen, welche konkreten Verfahrensmängel damit gerügt werden.
19Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).