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§ 5 Abs. 2 und § 23 KiBiz a. F. liegt ein Verständnis des Begriffs der Eltern zugrunde, welches von der an Erziehungsberechtigte i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII anknüpfenden Legaldefinition in § 1 Abs. 4 Halbs. 1 KiBiz a. F. abweicht. Maßgeblich ist insoweit - wie auch im Rahmen von § 90 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII - die Elterneigenschaft nach bürgerlichem Recht.
Soweit § 5 Abs. 2 und § 23 KiBiz a. F. elternbeitragsrechtlich eine Gleichstellung anderer Personen mit Eltern zulassen, können hierunter jedenfalls keine Personen fallen, die nicht vom bürgerlich-rechtlichen Elternbegriff oder vom Elternbegriff des § 1 Abs. 4 Halbs. 1 KiBiz a. F. erfasst sind. Mithin kann Partnern eines Elternteils, die mit diesem in eheähnlicher Gemeinschaft und mit dem Kind zusammenleben, aber weder Eltern im bürgerlich-rechtlichen Sinne noch sonstige Erziehungsberechtigte i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII sind, satzungsrechtlich keine Beitragspflicht auferlegt werden.
Die Berufung wird zurückgewiesen, soweit das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 3. Februar 2022 den Bescheid der Beklagten vom 21. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2019 insoweit aufgehoben hat, als gegenüber der Klägerin ein monatlicher Elternbeitrag von mehr als 20 Euro festgesetzt worden ist.
Im Übrigen - d. h. soweit die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat - wird das Verfahren eingestellt und ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 2022 wirkungslos.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin zu 15% und die Beklagte zu 85%.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines für die Betreuung ihres am 22. August 2012 geborenen Sohns Y. O. K. in einer Offenen Ganztagsschule (OGS) erhobenen Elternbeitrags.
3Leiblicher Vater von Y. O. und dem weiteren Kind der Klägerin, der am 20. September 2014 geborenen G. U., ist der frühere Ehemann der Klägerin, Herr Z. K.. Dieser lebt seit 2018 von der Klägerin und von den gemeinsamen Kindern getrennt.
4Zum 1. März 2019 zogen die Klägerin und ihre Kinder einerseits und Herr D. K. andererseits aus der Gemeinde E. in eine Wohnung unter der Adresse T.-straße 3 im Stadtgebiet der Beklagten.
5Für die Zeit ab dem 1. August 2019 meldete die Klägerin ihren Sohn Y. zur OGS-Betreuung der Gemeinschaftsgrundschule A. im Gemeindegebiet der Beklagten an. In der Erklärung zum Elterneinkommen stufte sie ihr Einkommen für das Jahr 2018 in der Stufe "bis 12.300 €" ein.
6Nachdem die Beklagte durch eine Meldeabfrage erfahren hatte, dass Herr D. K. im Haushalt der Klägerin lebt, machte die Klägerin in einem Telefonat mit der Sachbearbeiterin der Beklagten nähere Angaben über die Art der Beziehung und reichte in der Folgezeit neben eigenen Einkommensnachweisen auch Einkommensnachweise des Herrn D. K. ein.
7Mit Bescheid vom 21. November 2019 - adressiert an die Klägerin und Herrn D. K. - setzte die Beklagte für die Monate August 2019 bis Juli 2020 einen Elternbeitrag in Höhe von monatlich 130 Euro (Einkommensstufe bis 79.000 Euro) fest. Dem lag eine vorläufige Einkommensberechnung vom Vortag zugrunde, in der die Beklagte neben dem Jahreseinkommen der Klägerin (mit 2.710,53 Euro) auch das Einkommen des Herrn D. K. (mit 72.847,52 Euro) berücksichtigte und zu einem gemeinsamen Einkommen in Höhe von 75.558,05 Euro kam.
8Gegen diese Festsetzung legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit - an die Klägerin und Herrn D. K. adressiertem - Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2019 - der Klägerin zugegangen am 24. Januar 2020 - von der Beklagten zurückgewiesen wurde.
9Am 24. Januar 2020 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen:
10Das Einkommen von Herrn D. K. sei zu Unrecht in die Berechnung des Elternbeitrags einbezogen worden. Mit ihm habe sie - die Klägerin - im maßgeblichen Zeitraum nicht in eheähnlicher Gemeinschaft zusammengelebt. Sie habe im März 2019 eine Wohngemeinschaft gegründet, um Kosten zu sparen. Zwischenzeitlich sei sie mit ihm eine Beziehung eingegangen. Herr K. habe ihren Kindern gegenüber keine finanzielle Verpflichtung und zahle für die Kinder auch nicht. Dass das Jobcenter des J. eine Bedarfsgemeinschaft i. S. v. § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II angenommen habe und ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht W. ohne Erfolg geblieben sei, sei unbeachtlich. Ungeachtet des Umstands, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine summarische Prüfung stattfinde und eine Notlage erforderlich sei, könne der Begriff der Bedarfsgemeinschaft nicht gleichgesetzt werden mit dem im familienrechtlichen Sinne zu verstehenden Begriff einer eheähnlichen Gemeinschaft. Im Übrigen sei die Satzungsregelung der Beklagten hinsichtlich der Einbeziehung eheähnlicher Lebensgemeinschaften rechtswidrig. Es fehle an einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage. Gemäß §§ 5, 23 KiBiz NRW a. F. seien die Elternbeiträge alternativ von den Eltern oder den nach kommunalen Satzungsrecht gleichgestellten Personen zu erheben. Die Heranziehung von nichtehelichen Lebensgefährten eines leiblichen Elternteils widerspreche dem zivilrechtlichen Unterhaltsrecht. Auch gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII sei nur das Einkommen der Eltern zu berücksichtigen. Ob eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft vorliege, spiele für die Elternbeitragspflicht keine Rolle.
11Die Klägerin hat beantragt,
12den Bescheid der Beklagten vom 21. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2019 aufzuheben.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen und ergänzend vorgetragen: Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 der maßgeblichen Elternbeitragssatzung werde die Gruppe der beitragspflichtigen Personen auf den Partner, mit dem der leibliche Elternteil in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe, erweitert. Die Klägerin und Herr D. K. hätten im streitgegenständlichen Zeitraum in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt, die auf Dauer angelegt sei und ein gegenseitiges Einstehen beider Partner füreinander begründe. Mit der Formulierung "eheähnliche Gemeinschaft" solle sichergestellt werden, dass auch die erwachsenen Personen, die Verantwortung für die Betreuung, Versorgung, Erziehung und Förderung des Kindes trügen, in die Beitragspflicht einbezogen würden, da sie gleichzeitig durch die öffentlich geförderte Betreuung entlastet würden. Familienrechtliche Begriffsbestimmungen würden keine Rolle spielen. § 90 SGB VIII stehe nicht entgegen, wenn, wie hier, ein Lebenspartner in einer eheähnlichen Gemeinschaft, der nicht ein leiblicher Elternteil sei, zu Elternbeiträgen herangezogen werde. Dem Satzungsgeber stehe insoweit ein Spielraum zu.
16Mit dem angefochtenen Urteil vom 3. Februar 2022 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 21. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2019 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die streitige Beitragsfestsetzung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage sei hinsichtlich der Bestimmung der Beitragsschuldner rechtswidrig und damit nichtig, da sie sich insoweit nicht im Rahmen der gesetzlichen Satzungsermächtigung des § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII halte. Die Betreuung in der Offenen Ganztagsschule stelle ein nach § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII zu erbringendes Angebot für schulpflichtige Kinder in einer Tageseinrichtung dar. Nach § 5 Abs. 1 KiBiz a. F. könne das Jugendamt die in § 24 Abs. 4 SGB VIII geregelte Verpflichtung zur Erbringung von Angeboten für Kinder im schulpflichtigen Alter auch durch entsprechende Angebote in Schulen erfüllen. § 5 Abs. 2 KiBiz a. F., wonach der Schulträger oder das Jugendamt für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen offener Ganztagsschulen und für andere außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen Beiträge von den Eltern oder den nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen erheben könnten, verleihe dem kommunalen Satzungsgeber keine Befugnis, den Kreis der Beitragsschuldner über den bundesrechtlich in § 90 Abs. 1 SGB VIII bestimmten Personenkreis hinaus zu erweitern. Die Vorschrift sei deshalb bundesrechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass satzungsrechtlich den Eltern nur solche Personen gleichgestellt werden dürften, die ebenso wie leibliche Eltern dem betreuten Kind gegenüber unterhaltspflichtig seien (etwa Adoptiveltern oder unterhaltspflichtige Großeltern). Wie auch aus Absatz 3 der Vorschrift folge, seien nach der abschließenden bundesrechtlichen Regelung des § 90 SGB VIII allein die Eltern des betreuten Kindes beitragspflichtig. Der Elternbegriff beurteile sich nach bürgerlichem Recht und umfasse die leiblichen Eltern einschließlich des nichtehelichen Vaters sowie Adoptiveltern. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht der Eltern sei nicht ihr Recht zur Ausübung der elterlichen Sorge, sondern ihre gegenüber dem Kind bestehende Unterhaltspflicht nach den §§ 1601, 1602 BGB. Dies habe der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber mit der früheren Regelung des § 17 GTK zum Ausdruck gebracht, in der er den ab dem 1. Januar 1994 den in der bis dahin geltenden Fassung verwandten Begriff des "Personensorgeberechtigten" durch den Begriff der "Eltern" ersetzt habe. Durch die Gesetzesänderung habe klargestellt werden sollen, dass auch bei von Amts wegen bestellten Personensorgeberechtigten weiterhin die Eltern zur Zahlung des Elternbeitrages verpflichtet seien. Auch nach dem Kinderbildungsgesetz solle es für die Bestimmung des beitragspflichtigen Personenkreises nicht auf das Recht zur Ausübung des Erziehungsrechts, sondern auf die Unterhaltspflicht ankommen, wie die Bestimmung des § 1 Abs. 4 KiBiz NRW a. F. verdeutliche, wonach Eltern im Sinne des Gesetzes die jeweiligen Erziehungsberechtigten seien. Die Ausweitung des Personenkreises der Beitragspflichtigen durch § 4 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung auf nicht unterhaltsverpflichtete Personen wie den nichtehelichen Lebensgefährten des leiblichen Elternteils sei nicht mit § 90 SGB VIII und § 5 Abs. 2 KiBiz a. F. vereinbar. Selbst wenn man davon ausgehe, dass § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII den als (Kosten-)Beitragsschuldner in Betracht kommenden Personenkreis nicht abschließend bundesrechtlich festlege und damit abweichende landesrechtliche Regelungen auch nicht ausschließe, folge aus dem Sinn und Zweck des Elternbeitragsrechts, dass jedenfalls der nichteheliche Lebensgefährte des leiblichen Elternteils satzungsrechtlich den Eltern als Beitragsschuldner nicht gleichgestellt werden dürfe. Der Elternbeitrag sei als pauschalierte Kostenbeteiligung eine besondere Form der Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Betreuung und damit eine sozialrechtliche Abgabe eigener Art. Er setze voraus, dass der Beitragsschuldner in einer besonderen rechtlichen Beziehung zum betreuten Kind stehe und dass die Betreuung des Kindes ihm einen Vorteil vermittele. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da zwischen dem Sohn der Klägerin und ihrem Lebensgefährten keinerlei Rechtsbeziehungen bestünden. Es sei nicht davon auszugehen, dass der nichteheliche Lebensgefährte eines leiblichen Elternteils gleichsam automatisch auch im Sinne des Beitragsrechts von der Betreuung profitiere. Für die Heranziehung der Klägerin als Gesamtschuldnerin unter Zugrundelegung ihres Einkommens zusammen mit dem Einkommen des Herrn D. K. fehle es deshalb an der erforderlichen Rechtsgrundlage, da die Bestimmung des § 4 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung insoweit rechtswidrig und damit nichtig sei.
17Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren, in erster Instanz und im Zulassungsverfahren zusammengefasst im Wesentlichen vor:
18Der Vorschrift des § 90 SGB VIII sei eine Einschränkung des Kreises der Beitragsschuldner, wie das Verwaltungsgericht sie aus Absatz 3 ableite, mit Blick auf Wortlaut und Systematik nicht zu entnehmen. Eine bundesrechtskonforme einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 KiBiz a. F. sei nicht veranlasst, da zwischen § 5 Abs. 2 Satz 1 KiBiz a. F. und § 90 SGB VIII kein Widerspruch bestehe, der im Wege des Geltungsvorrangs des Bundesrechts bzw. im Wege einer einschränkenden Auslegung aufzulösen wäre. Wie in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts geklärt sei, seien hinsichtlich etwaiger Andeutungen in § 90 SGB VIII abweichende landesgesetzliche Regelungen gerade nicht ausgeschlossen, da kein abschließender Kreis möglicher Beitragsschuldner normiert sei. Auch unabhängig von einer Vereinbarkeit mit § 90 SGB VIII begegne die Aufnahme einer Einstandspflicht des nichtehelichen Lebensgefährten keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Soweit das erstinstanzliche Gericht aus dem Sinn und Zweck des Elternbeitragsrechts folgere, dass der nichteheliche Lebensgefährte des leiblichen Elternteils satzungsrechtlich den Eltern als Beitragsschuldner nicht gleichgestellt werden dürfe, überzeuge dies nicht. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der nichteheliche Lebensgefährte des leiblichen Elternteils von der Betreuung profitiere, operiere das Verwaltungsgericht lediglich mit Mutmaßungen. Nach den im Verfahren zutage getretenen Tatsachen stehe nicht ernstlich in Zweifel, dass die Betreuungsleistungen dem nichtehelichen Lebensgefährten der Klägerin einen erheblichen, geldwerten Vorteil vermittelt hätten. Die Klägerin und Herr K. hätten seit drei Jahren als Lebenspartner gemeinsam mit dem Kind Y. O. K. in einer Wohnung gelebt. Vor diesem Hintergrund lege die Lebenserfahrung genau entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts nahe, dass beide das Kind betreut und erzogen hätten und insofern gerade auch Herrn K. ein Vorteil aus den weiteren Betreuungsleistungen der Beklagten erwachsen sei. Zudem könnten bei der vom Verwaltungsgericht vertretenen Sichtweise die Konturen zwischen Mitbewohnern und nichtehelichen Lebensgemeinschaften verwischen. Tatsächlich stünden nichteheliche Lebenspartner in einer Beziehung, die auf unbestimmte Dauer angelegt sei, sich durch innere Beziehungen der Partner zueinander auszeichne und neben sich keine weiteren (andersartigen) Lebensgemeinschaften zulasse. Diese innere Beziehung der Partner zueinander bedinge, dass eine Beziehung zu Mutter und Kind(ern) nur "im Paket" erfolgen könne. Für den Fall, dass eine solche "Paketlösung" von einem der Partner nicht gewünscht werde, handele es sich in der Konsequenz begrifflich schon nicht um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, sondern im Falle des gleichwohl stattfindenden "Wohnens unter einem Dach" um schlichte Mitbewohner. Vorliegend gingen die Gemeinsamkeiten der Klägerin und des Herrn D. K., den sie ausdrücklich als Lebensgefährten bezeichne und mit dem sie spätestens seit März 2019 in einer gemeinsamen Wohnung lebe, deutlich über die Eigenschaft bloßer Mitbewohner hinaus, so dass eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu bejahen sei, wie sie die Beklagte mit dem Begriff der "eheähnlichen Gemeinschaft" mit § 4 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung gerade in die Beitragspflicht habe einbeziehen wollen. Nach dem Sinn und Zweck der §§ 5 Abs. 2 und 23 Abs. 2 KiBiz a. F. seien mit den "nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen" solche im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII gemeint, mit denen das Kind zusammenlebe.
19Soweit die Klägerin behaupte, sie habe im März 2019 gemeinsam mit Herrn D. K. lediglich eine Wohngemeinschaft gegründet, um Kosten zu sparen, und sie beide seien erst danach (zwischenzeitlich) eine Beziehung eingegangen, sei dies als Schutzbehauptung einzuordnen. Daran ändere auch die in erster Instanz eingereichte Erklärung des Herrn D. K. nichts. Die in der Erklärung enthaltene Aussage, jeder sei finanziell für sich selbst verantwortlich, könne bereits dadurch widerlegt werden, dass Herr D. K. - nach Angabe der Klägerin per E-Mail vom 8. November 2019 - die Miete für die Klägerin mitbezahle. Gleiches gelte für die zwischen beiden getroffene "Kostenbeteiligungsvereinbarung", deren inhaltliche Richtigkeit zumindest erheblich angezweifelt werden müsse. Schließlich habe auch das Sozialgericht W. die Klägerin mit Herrn D. K. als Einstandsgemeinschaft angesehen, mit der Folge, dass sich die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nach allen Sichtweisen aufdränge.
20Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2024 mit Einwilligung der Beklagten die Klage zurückgenommen, soweit mit dem angefochtenen Beitragsbescheid der Beklagten vom 21. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2019 für den Zeitraum von August 2019 bis Juli 2020 ein monatlicher Elternbeitrag von 20 Euro festgesetzt worden ist.
21Die Beklagte beantragt,
22das Urteil des Verwaltungsgerichts W. vom 3. Februar 2022 abzuändern, soweit es nicht durch die Klagerücknahme wirkungslos geworden ist, und die Klage abzuweisen.
23Die Klägerin beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Sie verweist im Wesentlichen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus: Die satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage sei mit Blick auf die Erweiterung des Kreises der Beitragsschuldner über den in § 90 SGB VIII bestimmten Personenkreis hinaus rechtswidrig. Gerade mit § 90 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass in einem Trennungsfall der Beitrag nur nach dem Einkommen eines Elternteils zu bemessen sei und nicht noch zusätzliche Personen einstandsverpflichtet seien. Eine Regelung, die den Lebensgefährten der Mutter des betreffenden Kindes wegen bloßer Synergieeffekte des gemeinsamen Zusammenlebens zu einer Geldleistung für das Kind verpflichte - sei es auch nur indirekt durch einen erhöhten Beitrag -, stehe im klaren Widerspruch zum Familienrecht. Ungeachtet dessen komme Herrn D. K. die Betreuung des Kindes der Klägerin nicht zugute, da diese Aufgabe ausschließlich der Klägerin obliege und Herr K. hiermit nicht befasst sei. Festzuhalten sei auch, dass eine nichteheliche Lebensgemeinschaft sich sowohl nach der Auffassung des Bürgers als auch in der juristischen Behandlung von einer ehelichen Lebensgemeinschaft unterscheide. Ferner müsse sich die Auslegung des landesrechtlich verwendeten Begriffs der nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen an § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII und nicht an § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII orientieren, so dass das Kinderbildungsgesetz den Personenkreis der beitragspflichtigen Personen nicht erweitere. Es sei nicht zu ersehen, weshalb die Heranziehung leiblicher Eltern, mit denen das Kind zusammenlebe, eine Schlechterstellung der getrennt lebenden, verheirateten leiblichen Eltern darstellen solle. Ein Kind leite seine wirtschaftliche Lebensstellung immer von seinen Eltern ab. Entscheidend sei die Einstandspflicht der mit dem Kind zusammenlebenden Person, welche auch das Sozialgericht W. in Bezug auf D. K. nicht statuiert habe.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zum vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit und zum von der Klägerin gegen das Jobcenter B. vor dem Sozialgericht W. geführten Verfahren S 40 AS 4539/19 ER sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Jobcenters B. ergänzend Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe
28Soweit die Klägerin mit Einwilligung der Beklagten die Klage hinsichtlich der Festsetzung eines Elternbeitrags von monatlich 20 Euro zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO) und das angefochtene Urteil gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO deklaratorisch für wirkungslos zu erklären.
29Im Übrigen hat die zulässige Berufung der Beklagten keinen Erfolg und es verbleibt bei der Aufhebung des angefochtenen Elternbeitragsbescheides, soweit mit diesem gegenüber der Klägerin ein monatlicher Elternbeitrag von mehr als 20 Euro festgesetzt wird.
30Die nur noch insoweit aufrecht erhaltene Klage ist zulässig (dazu I.). Sie ist in diesem Umfang auch begründet (dazu II.).
31I. Der Zulässigkeit der Klage, steht nicht entgegen, dass die Klägerin allein gegen den sowohl an sie als auch an Herrn D. K. adressierten Beitragsbescheid vom 21. November 2019 vorgeht. Die in dem zusammengefassten Bescheid gegenüber ihr ergangene Regelung ist zu trennen von der darin gegenüber Herrn D. K. getroffenen Regelung. Vor diesem Hintergrund ist das erstinstanzlich formulierte Anfechtungsbegehren der vorliegend alleine gerichtlich vorgehenden Klägerin dahingehend zu verstehen, dass sie (nur) eine Aufhebung der ihr gegenüber erfolgten Bescheidung erreichen will; nur insoweit ist auch die erstinstanzliche Aufhebungsentscheidung ergangen.
32Mit dem angefochtenen Festsetzungsbescheid sind die Klägerin und Herr D. K. als Gesamtschuldner auf Grundlage von § 4 Abs. 1 der "Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Gemeinde C. - Elternbeitragssatzung -" in der zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Fassung (im Folgenden: EBS) in Anspruch genommen worden. Bei den hier streitgegenständlichen Elternbeiträgen für OGS-Angebote handelt es sich wie auch bei Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme einer Förderung in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege zwar mit Blick auf abweichend vom herkömmlichen Abgabenrecht zu beachtende Besonderheiten um sozialrechtliche Abgaben eigener Art, damit aber gleichwohl grundsätzlich um sonstige Abgaben i. S. v. § 1 Abs. 3 KAG NRW, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf Grund anderer Gesetze erhoben werden (hier § 5 Abs. 2 KiBiz in der bis zum 31. Juli 2020 für den hier streitgegenständlichen Beitragszeitraum maßgeblichen - vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2020 geltenden - Fassung (a. F.) vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336; seit dem 1. August 2020: § 51 Abs. 5 KiBiz n. F.)).
33Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 2008- 12 A 1983/08 -, juris Rn. 27, und vom 21. November 1994 - 16 A 2859/94 -, juris Rn. 4, sowie Beschlüsse vom 24. Februar 2022 - 12 E 110/22 -, n. v., vom 3. Dezember 2021 - 12 B 1544/21 -, juris Rn. 3.
34Nach § 1 Abs. 3 KAG NRW gelten somit die §§ 12 bis 22a KAG NRW, soweit die anderen - die Gemeinden zur Abgabenerhebung berechtigenden - Gesetze keine Bestimmung treffen. Da die elternbeitragsrechtlichen Gesetzesbestimmungen keine Regelung zur Frage der Zusammenveranlagung von Gesamtschuldner vorsehen, kann - wie hier - gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i. V. m. § 155 Abs. 3 Satz 1 AO ein zusammengefasster Abgabenbescheid erlassen werden, soweit mehrere Abgabepflichtige die Abgabe - wie die Elternbeiträge im Fall des § 4 Abs. 1 EBS - als Gesamtschuldner schulden. Ein derart zusammengefasster Abgabenbescheid enthält jedoch inhaltlich und verfahrensrechtlich selbständige, nur der äußeren Form nach zusammengefasste Abgabenverwaltungsakte, die ein unterschiedliches verfahrensrechtliches Schicksal haben können. Verfahrensrechtlich sind zusammen veranlagte Gesamtschuldner daher getrennte Abgabenschuldner.
35Vgl. zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer und zur wirksamen Rechtsbehelfseinlegung des einen Gesamtschuldners für den anderen nur: BFH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - VIII R 16/20 -, juris Rn. 22 f., m. w. N.
36Dies zugrunde gelegt erstreckt sich die von der Klägerin nur in eigenem Namen erhobene Klage nicht auf die mit dem streitgegenständlichen Bescheid gegenüber Herrn D. K. getroffene Regelung, wofür der Klägerin auch die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehlen würde. Unabhängig davon, ob die Beklagte den nur von der Klägerin eingelegten Widerspruch vom 1. Dezember 2019 mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2019 zu Recht gegenüber beiden Gesamtschuldnern beschieden hat, hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Januar 2020 die Klage ausdrücklich nur im Namen der Klägerin erhoben.
37Inwieweit die demnach hier nicht streitgegenständliche Beitragsfestfestsetzung gegenüber Herrn D. K. bestandskräftig geworden ist, kann dahinstehen. Denn unabhängig von der Bestandskraft der Festsetzung gegenüber Herrn D. K. hat das Unterlassen einer Klageerhebung durch ihn nicht zur Folge, dass die Klägerin in Bezug auf die ihr gegenüber ergangene Beitragsfestsetzung nicht mehr klagebefugt ist. Die Möglichkeit, dass sie durch eine ihr gegenüber womöglich rechtswidrig zu hoch erfolgte Beitragsfestsetzung in ihren Rechten verletzt wird (§ 42 Abs. 2 VwGO), wird durch die Bestandskraft der Festsetzung gegenüber einem anderen gesamtschuldnerisch haftenden Beitragsschuldner nicht tangiert.
38Vgl. BFH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - VIII R 16/20 -, juris Rn. 29.
39Dementsprechend kann der Klägerin auch das unabhängig von der Klagebefugnis erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Selbst im Falle einer Bestandskraft der Beitragsfestsetzung gegenüber Herrn D. K., aufgrund derer der gegenüber der Klägerin als Gesamtschuldnerin festgesetzte Geldbetrag der Haushaltsgemeinschaft u. U. selbst bei einem Obsiegen in der Hauptsache fehlen könnte, könnte die Klägerin mit einer erfolgreichen Klage jedenfalls eine Verbesserung ihrer eigenen Rechtsposition erreichen.
40II. Die Klage ist im noch streitbefangenen Umfang auch begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 21. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2019 ist, soweit ein Elternbeitrag von mehr als 20 Euro pro Monat gegenüber der Klägerin festgesetzt worden ist, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
41Der in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Bescheid findet seine (unmittelbare) Rechtsgrundlage in § 4 EBS. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EBS haben die Beitragspflichtigen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich Elternbeiträge für die Nutzung der OGS im Primarbereich zu entrichten. Diese werden durch schriftlichen Bescheid - als in monatlichen Teilbeiträgen zum ersten eines jeden Monats im Voraus fälliger (Jahres-)Beitrag - festgesetzt und erhoben (§ 4 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 EBS). Beitragszeitraum ist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EBS das "Schuljahr (01.08.-31.07. des Folgejahres)". Beitragspflichtig sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EBS die Eltern bzw. die Elternteile, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil und dessen Ehegatte oder Ehegattin, Partner oder Partnerin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder eheähnlichen Gemeinschaft zusammen, so sind diese gemeinsam beitragspflichtig (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EBS). Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich nach § 4 Abs. 7 EBS aus der Anlage I zur Satzung. Nach dieser Anlage (Entgeltordnung) richtet sich die Höhe des Elternbeitrags nach dem Brutto-Jahreseinkommen, wobei für unterschiedliche Einkommensstufen monatliche Elternbeiträge geregelt sind. Weitere Bestimmungen zum maßgeblichen Einkommen enthält § 6 EBS, nach dessen Absatz 1 Satz 1 - vorbehaltlich weiterer Abzüge bzw. Hinzurechnungen nach den folgenden Absätzen - die Summe der positiven Einkünfte (i. S. v. § 2 Abs. 1 und 2 EStG) der in § 4 Abs. 1 EBS genannten Personen und des Kindes, für das Elternbeitrag gezahlt wird, das Einkommen im Sinne der Satzung bilden.
42Auf dieser Grundlage war die Beklagte nicht berechtigt, unter der Prämisse einer gesamtschuldnerischen Beitragspflicht der Klägerin und des Herrn D. K. nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EBS auf Grundlage ihres (gemeinsamen) Gesamteinkommens gegenüber der Klägerin einen Elternbeitrag von mehr als 20 Euro pro Monat festzusetzen. D. K. gehört nicht i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 und auch Abs. 3 EBS zu den in § 4 Abs. 1 der Satzung genannten Personen (dazu 1.). Infolgedessen erweist sich der angefochtene Bescheid insoweit als rechtswidrig, als gegenüber der Klägerin ein über den monatlichen Betrag von 20 Euro hinausgehender Elternbeitrag festgesetzt worden ist (dazu 2.).
431. Eine Beitragspflicht des D. K. nach § 4 Abs. 1 EBS besteht nicht. Da er weder biologisch noch rechtlich Vater von Y. O. ist, gehört er ersichtlich nicht zu den in Satz 1 der Vorschrift genannten Eltern bzw. Elternteilen. Auch ein Rückgriff auf § 4 Abs. 1 Satz 2 EBS wegen eines eventuellen Zusammenlebens des Kindes und der Klägerin mit Herrn D. K. in eheähnlicher Gemeinschaft kommt nicht in Betracht. Es kann dahinstehen, ob die Gemeinschaft der Klägerin mit Herrn D. K. entsprechend der Annahme der Beklagten tatsächlich als eheähnliche Gemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Denn soweit § 4 Abs. 1 Satz 2 EBS allgemein eine Beitragspflicht von mit dem Kind und einem Elternteil zusammenlebenden Personen anordnet, die - ohne Elternteil im Rechtssinn zu sein - bloß eine eheähnliche Gemeinschaft mit dem Elternteil führen, ist die Regelung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht rechtswidrig und damit nichtig.
44In Nordrhein-Westfalen ist jedenfalls § 5 Abs. 2 Satz 1 KiBiz in der für den hier streitgegenständlichen Beitragszeitraum maßgeblichen - vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2020 geltenden - Fassung (a. F.) vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336) als (unmittelbare) Ermächtigungsgrundlage für die - satzungsmäßige - Regelung einer Beitragserhebung für die Inanspruchnahme von OGS-Angeboten zu beachten. Danach können der Schulträger oder das Jugendamt für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen offener Ganztagsschulen und für andere außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen Beiträge von den Eltern oder den nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen erheben, wobei nach Satz 2 der Vorschrift der Schulträger oder das Jugendamt eine soziale Staffelung der Beiträge vorsehen sollen. Ob daneben auf bundesrechtlicher Ebene unmittelbar auch § 90 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 SGB VIII in der hier maßgeblichen Fassung vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I. S. 2696) beachtlich ist (dazu a) und in der Folge der zulässige Kreis der Beitragsschuldner in Einklang mit dieser bundesrechtlichen Vorgabe zu stehen hat, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls ist es von der landesrechtlichen Ermächtigung in § 5 Abs. 2 KiBiz a. F. nicht gedeckt, Personen, denen gegenüber dem Kind keine Stellung als leibliche oder rechtliche Eltern oder als Erziehungsberechtigte zukommt, nur aufgrund des Zusammenlebens mit dem Elternteil in eheähnlicher Gemeinschaft zu Elternbeiträgen heranzuziehen (dazu b).
45a) Einiges spricht dafür, dass § 90 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 SGB VIII bei einer Erhebung von Elternbeiträgen durch den Schulträger für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen offener Ganztagsschulen nicht unmittelbar als Rechtsgrundlage zu beachten ist.
46Die Vorschrift wirkt für die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege unmittelbar, ohne dass es einer zusätzlichen landesrechtlichen Ermächtigung für Beitragserhebung bedarf.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 5. September 2018 - 12 A 181/17 u. a. -, juris Rn. 26 ff., sowie Beschluss vom 18. Februar 2011 - 12 A 266/10 -, juris Rn. 5 ff.
48Hinsichtlich einer Beitragserhebung für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen offener Ganztagsschulen wäre sie jedoch nur dann unmittelbar maßgeblich, wenn es sich bei diesen Angeboten i. S. v. § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII um solche der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege handelt (dazu aa) und wenn § 90 Abs. 1 SGB VIII neben den Jugendhilfeträgern auch andere öffentliche Träger zu einer Beitragserhebung ermächtigt (dazu bb).
49aa) Es spricht zwar viel dafür, dass es sich bei OGS-Angeboten, mit denen die in § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII normierte Verpflichtung zur Vorhaltung eines bedarfsgerechten Angebots in Tageseinrichtungen für Schulkinder erfüllt werden kann, i. S. v. § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII um Angebote der "Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24" handelt.
50Mit der Nennung dieser Förderangebote knüpft § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII erkennbar an den Dritten Abschnitt des Zweiten Kapitels ("Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege") an, zu dem die §§ 22 bis 24 gehören. § 22a SGB VIII regelt die "Förderung in Tageseinrichtungen", § 23 SGB VIII die "Förderung in Kindertagespflege". Diese beiden Förderarten werden vorab in § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII näher definiert: Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden (Satz 1); Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet (Satz 2). Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Dem in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Begriffsverständnis eines Angebots in Tageseinrichtungen für Kinder im schulpflichtigen Alter dürften die hier maßgeblichen, von § 5 Abs. 2 KiBiz a. F. sowie der Elternbeitragssatzung der Beklagten erfassten OGS-Angebote i. S. v. § 5 Abs. 2 KiBiz a. F. entsprechen.
51Als Offene Ganztagsschule wird - unverändert seit Inkrafttreten des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) - in § 9 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW die weitergehende Zusammenarbeit definiert, die der Schulträger mit Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und anderen Einrichtungen, die Bildung und Erziehung fördern, eine Zusammenarbeit vereinbaren kann, um außerunterrichtliche Angebote vorzuhalten. Damit wurde die bereits zuvor nach § 5b Abs. 3 SchulVG NRW für Grundschulen bestehende Möglichkeit, Offene Ganztagsschulen zu sein, neben Grundschulen auch für andere Schulen fortgeschrieben.
52Vgl. LT-Drucks. 13/5394, S. 90.
53Die Merkmale offener Ganztagsschulen werden durch Schulverwaltungsvorschriften näher konkretisiert.
54Vgl. Nr. 3.1 des Runderlasses des (damaligen) Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23. Dezember 2010 (ABl. NRW. 01/11 S. 38, berichtigt 02/11 S. 85) in der jeweils maßgeblichen Fassung (BASS 12-63 Nr. 2).
55Damit weisen solche OGS-Angebote wesentliche Merkmale der gesetzgeberischen Legaldefinition des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für Tageseinrichtungen auf.
56Es handelt sich um Einrichtungen i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Hinsichtlich des in dieser Vorschrift verwendeten Einrichtungsbegriffs ist - schon für die Zeit vor Einführung der Legaldefinition in § 45a SGB VIII durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) vom 3. Juni 2021 (BGBl. I. S. 1444) - vom gleichen Begriffsverständnis auszugehen wie in § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach jener Vorschrift - in der für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung - bedarf der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, für den Betrieb der Einrichtung - vorbehaltlich der in Satz 2 normierten Ausnahmen - grundsätzlich einer Erlaubnis. Dem lag ein Begriffsverständnis wie auch bei der Anwendung des Heimgesetzes zugrunde, wonach unter Einrichtung eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck unter der Verantwortung eines Trägers zu verstehen ist.
57Vgl. BT-Drucks. 11/5948, S. 83 f.
58Dieses Einrichtungsverständnis ist mittlerweile auch in die Legaldefinition des § 45a Satz 1 SGB VIII eingeflossen.
59Im Unterschied zu sonstigen jugendhilferechtlich grundsätzlich erlaubnispflichtigen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, ist von einer Tageseinrichtung i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur auszugehen, wenn sich dort - nach dem Zweck der Einrichtung - Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. In ihnen sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützt und ergänzt und den Eltern dabei geholfen werden, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander zu vereinbaren (§ 22 Abs. 2 SGB VIII), wobei der Förderauftrag die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes umfasst und sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes bezieht, die Vermittlung orientierender Werte und Regeln einschließt und die Förderung sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen soll (§ 22 Abs. 3 SGB VIII).
60Eine Tageseinrichtung in diesem Sinne liegt dann nicht vor, wenn den Schülern einer Schule eingebunden in ihre Schulorganisation nach der Beendigung des Unterrichts durch Fachlehrer die bloße Möglichkeit beaufsichtigter Hausaufgabenanfertigung, der Vertiefung des im Unterricht Gelernten, der Behebung von Wissensdefiziten oder des bloßen Aufenthalts geboten wird. Eine derartige Betreuung, die rein an schulischen und schulergänzenden Zwecken orientiert ist und gerade nicht die gezielte Förderung, Bildung und Erziehung eines Kindes, wie es § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII bezweckt, wird dem einer Tageseinrichtung im Sinne des § 22 SGB VIII kennzeichnenden, sehr umfassenden Förderbegriff regelmäßig nicht gerecht.
61Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 15. Februar 2017 - 12 BV 16.1855 -, juris Rn. 19, m. w. N., vom 21. Dezember 2015 - 12 C 15.2352 -, juris Rn. 13, vom 5. März 2012 - 12 ZB 10.1559 -, juris Rn. 8, und vom 8. März 2005 - 12 C 04.2453 -, juris Rn. 2; Etzold, in: Rolfs/Jox, BeckOGK SGB VIII, Stand: 1. Juni 2023, § 22 Rn. 11; Rixen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage 2022, § 22 Rn. 12; Struck/Schweigler, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 22 Rn. 5.
62Anders verhält es sich hingegen dann, wenn die angebotene Betreuung sich nicht lediglich auf rein schulische Zwecke, wie Hausaufgabenbetreuung oder Notenverbesserung beschränkt, sondern darüber hinaus ein umfangreiches Zusatzangebot umfasst, welches mindestens zugleich auch der Erreichung der in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII genannten Förderziele dient bzw. deren Erreichung unterstützen soll, etwa indem die Betreuung die Verbesserung der Organisationsfähigkeit und die Steigerung der sozialen Kompetenz der Schüler bezweckt und darüber hinaus der Unterstützung der Familien beim erzieherischen Prozess und der Lernfähigkeit der betreuten Schüler dient. Dies gilt namentlich dann, wenn sich die Betreuung nicht nur auf die Mittagspause beschränkt, sondern einen wesentlichen Teil des Tages ausmacht sowie darüber hinaus ein Teil des Programms auch an unterrichtsfreien Tagen und in den Schulferien stattfindet. Eine solche Betreuung umfasst regelmäßig auch die Erziehung und Bildung der zu betreuenden Kinder und schließt deren soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung, namentlich die Vermittlung orientierender Werte und Regeln, wie beispielsweise Teamfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit, mit ein.
63Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 15. Februar 2017 - 12 BV 16.1855 -, juris Rn. 20, und vom 21. Dezember 2015 - 12 C 15.2352 -, juris Rn. 14; Etzold, in: Rolfs/Jox, BeckOGK SGB VIII, Stand: 1. Juni 2023, § 22 Rn. 11.
64Dies zugrunde gelegt spricht viel dafür, OGS-Angebote i. S. v. § 5 KiBiz a. F. als Angebote der Förderung in Tageseinrichtungen nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII, an die § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII anknüpft, anzusehen.
65Vgl. allgemein zur Einrichtungseigenschaft von durch außerschulische Träger erbrachten Betreuungsangeboten an Ganztagsschulen auch Janda/Schwedler, in: Rolfs/Jox, BeckOGK SGB VIII, Stand: 1. November 2024, § 45a Rn. 28.
66Sie sind auf gewisse Dauer unter Verbindung sächlicher und persönlicher Mittel angelegt, finden stationär in Räumlichkeiten der oder im Umfeld der Schule statt und stehen unter der Verantwortung eines Trägers, letztverantwortlich nämlich des Schulträgers, der mit Trägern der öffentlichen oder der freien Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen, die Bildung und Erziehung fördern, zusammenarbeitet (§ 9 Abs. 3 SchulG NRW). Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 24 Abs. 4 SGB VIII die bedarfsgerechten Angebote an Plätzen in Tageseinrichtungen nicht auch durch Einrichtungen in Trägerschaft eines Schulträgers vorhalten kann. Tageseinrichtungen i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind angesichts der dort vorgenommenen trägeroffenen Definition, die in Nordrhein-Westfalen durch einen weit gefassten Trägerbegriff konkretisiert worden ist (§ 6 Abs. 1 und 2 KiBiz a. F.), nicht von der Trägerschaft des öffentlichen Jugendhilfeträgers abhängig. Die Führung von Tageseinrichtungen (auch) in anderer Trägerschaft wird in § 22a Abs. 5 SGB VIII allgemein und ohne Beschränkung etwa auf die Träger der freien Jugendhilfe vorausgesetzt. Dem entspricht § 5 Abs. 1 Satz 1 KiBiz a. F., wonach das Jugendamt die Verpflichtung nach § 24 SGB VIII, für Kinder im schulpflichtigen Alter nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten, auch durch entsprechende Angebote in Schulen erfüllen kann. Der objektiv-rechtlich die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bindenden (Art. 20 Abs. 3 GG) und im Wege der Jugendhilfeplanung zu verwirklichenden Vorhalteverpflichtung aus § 24 Abs. 4 SGB VIII ist danach genügt, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der Jugendhilfeplanung, sei es durch Planung eigener Beschaffungsmaßnahmen, sei es durch die vorgesehene Einbeziehung der freien Träger der Jugendhilfe und/oder sonstiger Träger sicherstellt, dass die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Plätze in Tageseinrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen und in Anspruch genommen werden können (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII).
67Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juni 2008- 12 B 799/08 und 12 B 803/08 -, jeweils juris Rn. 34 ff.
68In offenen Ganztagsschulen nach nordrhein-westfälischen Landesrecht dürfte schließlich auch i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 24 Abs. 4 SGB VIII eine gruppenweise Förderung von Kindern im schulpflichtigen Alter stattfinden. Sowohl aus der in § 9 Abs. 3 SchulG NRW vorgesehenen Zusammenarbeit mit Jugendhilfeträgern oder anderen Einrichtungen zur Förderung der Bildung und Erziehung als auch aus der landesgesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 1 KiBiz a. F., wonach die Verpflichtung nach § 24 SGB VIII zur Vorhaltung eines bedarfsgerechten Angebots von Plätzen in Tageseinrichtungen für Kinder im schulpflichtigen Alter auch durch entsprechende Angebote in Schulen erfüllt werden kann,
69vgl. LT-Drucks. 14/4410, S. 42 zur seinerzeit in § 24 Abs. 2 SGB VIII normierten "Aufgabe" des Vorhaltens eines bedarfsgerechten Angebots an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege,
70ergibt sich ein Förderziel der von der Ermächtigung zur Beitragserhebung in Absatz 2 erfassten Angebote, das nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen dem in § 22 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII entsprechen dürfte. Für einen solchen Förderzweck spricht nach den vorstehend dargestellten Maßgaben auch, dass sich die OGS-Betreuung nicht nur auf die Mittagspause beschränkt, sondern regelmäßig weit darüber hinaus reicht und auch an unterrichtsfreien Tagen und in den Schulferien stattfindet. Soweit der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 1 Satz 1 KiBiz a. F. (wie bereits zuvor in § 10 Abs. 5 Satz 1 GTK) lediglich "entsprechende Angebote in Schulen" beschreibt, die in erster Linie den in § 24 Abs. 4 SGB VIII in der hier maßgeblichen, seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung genannten Bedarf möglichst decken oder zumindest verringern sollen, dürfte daraus nicht folgen, dass sie ihrerseits keine Tageseinrichtungen im Sinne der bundesrechtlichen Vorgaben sein können. Auch nach der Vorstellung des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers sollte es sich bei Offenen Ganztagsgrundschulen nicht um ein zusätzliches Angebot handeln, sondern klargestellt werden, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der sich für einen Rückgriff auf solche Angebote entscheidet, "zeitgleich auch seiner Verpflichtung nach § 24 SGB VIII nachkommt".
71Vgl. LT-Drucks. 13/3722, S. 64.
72Dass Ganztagsschulen nach allgemeinem Begriffsverständnis Schulen des Primar- oder des Sekundarbereichs I sind, bei denen u. a. Ganztagsangebote unter der Aufsicht und Verantwortung der Schulleitung organisiert und in enger Kooperation mit der Schulleitung durchgeführt werden sowie in einem konzeptionellen Zusammenhang mit dem Unterricht stehen,
73vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. August 2023 - 19 B 725/23 -, juris Rn. 14, und vom 31. August 2016 - 19 B 984/14 -, juris Rn. 9,
74dürfte die nach den vorstehenden Ausführungen für Angebote in Offenen Ganztagsschulen nach nordrhein-westfälischem Recht prägende (weitere, nicht nur untergeordnete) Zielrichtung der Förderung i. S. v. § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII nicht entfallen lassen und diese demgemäß nicht dem definitionsgemäß einschlägigen Tageseinrichtungsbegriff entziehen können. Eine i. S. v. § 24 Abs. 6 SGB VIII weitergehende jugendhilferechtliche Gewährleistung zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege wird mit der schulischen Ausrichtung nicht begründet.
75bb) Zweifelhaft erscheint indes, ob § 90 SGB VIII als Grundlage für die hier streitgegenständliche Beitragserhebung durch einen Schulträger dienen kann.
76Aus den Überschriften sowohl zum Achten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch ("Kostenbeteiligung") als auch zu dessen Ersten Abschnitt und zur dort verorteten Vorschrift des § 90 SGB VIII (jeweils: "Pauschalierte Kostenbeteiligung") geht hervor, dass es um eine Beteiligung an den öffentlichen Kosten geht. Bei den sowohl in § 90 als auch in § 91 SGB VIII aufgezählten Leistungen handelt es sich um solche nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch. Dass die Kostenbeteiligung nach den §§ 90 bis 97b SGB VIII nur für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Gesetz gedacht ist, ergibt sich auch aus § 10 Abs. 2 SGB VIII. Leistungen der Jugendhilfe sind in § 2 Abs. 2 SGB VIII sowie im Zweiten Kapitel (§§ 11 ff.) des Gesetzes dargestellt. Da die Erbringung kinder- und jugendhilferechtlicher Leistungen grundsätzlich in die sachliche Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe fällt (§ 85 SGB VIII) und dementsprechend die - nicht anderweitig gedeckten - Kosten für solche Leistungen grundsätzlich auch von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe getragen werden (vgl. §§ 89 ff., § 91 Abs. 5 SGB VIII), kann § 90 SGB VIII nur zu einer Beteiligung an den Kosten des nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch zuständigen Leistungs- und Kostenträgers dienen.
77Vgl. zu einem - aus der früheren gesetzlichen Unterscheidung zwischen Gebühren und Teilnahmebeiträgen herrührenden - engeren Verständnis, wonach öffentliche Träger lediglich zur Erhebung von Gebühren für die durch ihre eigenen Einrichtungen erbrachten Jugendhilfeleistungen ermächtigt werden, noch: BVerwG, Urteil vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 -, juris Rn. 13.
78Die Beklagte ist nicht zuständiger Kostenträger nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch, sondern trägt Kosten für das OGS-Angebot in ihrer Funktion als Schulträger, in welcher sie Fördermittel vom Land nach schulrechtlichen Regelungen erhält, die allein neben den Elternbeiträgen zur Finanzierung der Angebote dienen.
79Vgl. Runderlasse des (damaligen) Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 12. Februar 2003 (ABl. NRW. S. 43) in der jeweils maßgeblichen Fassung (BASS 11-02 Nr. 19).
80b) Die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit von § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII kann letztlich auf sich beruhen. Denn jedenfalls ist es von der landesrechtlichen Ermächtigung in § 5 Abs. 2 KiBiz a. F. nicht gedeckt, in eheähnlicher Gemeinschaft mit einem Elternteil und dessen Kind zusammenlebende Partner der Beitragspflicht wegen der Inanspruchnahme eines Angebots im Rahmen offener Ganztagsschulen für das Kind nur aufgrund der eheähnlichen Gemeinschaft zum Elternteil zu Elternbeiträgen heranzuziehen.
81In eheähnlicher Gemeinschaft mit einem Elternteil zusammenlebende Partner, von denen das Kind nicht biologisch abstammt und die auch nicht bürgerlich-rechtlich als Elternteil (Vater) anzusehen sind, können nicht selbst dem Begriff der Eltern in § 5 Abs. 2 KiBiz a. F. zugeordnet werden (dazu aa). Sie fallen auch nicht unter die Personen, deren Gleichstellung "nach kommunalem Satzungsrecht" der Landesgesetzgeber mit der entsprechenden Tatbestandvariante ermöglichen wollte (dazu bb).
82aa) Als Eltern i. S. v. § 5 Abs. 2 KiBiz a. F. sind nicht die in § 1 Abs. 4 Halbs. 1 KiBiz a. F. (vgl. auch § 1 Abs. 3 Satz 1 KiBiz n. F.) als Eltern definierten Erziehungsberechtigten anzusehen, mit deren Bezeichnung der Gesetzgeber an § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII anknüpfen wollte.
83Vgl. LT-Drucks. 14/4410, S. 40.
84Denn aus § 1 Abs. 4 Halbs. 2 KiBiz a. F., wonach die §§ 5 und 23 unberührt bleiben, ergibt sich, dass elternbeitragsrechtlich - sowohl für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (§ 23 KiBiz a. F.) als auch für OGS-Angebote (§ 5 Abs. 2 KiBiz a. F.) - ein anderes Verständnis zugrunde zu legen ist als hinsichtlich der sonstigen im Kinderbildungsgesetz geregelten Zusammenhänge, bei denen Eltern eine Rolle spielen. Eine Differenzierung zwischen Eltern im elternbeitragsrechtlichen Sinne und Personensorgeberechtigten lag bereits den Vorgängerregelungen im Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) vom 29. Oktober 1991 (GV. NRW. S. 380) zugrunde. Hinsichtlich des Rechts der Eltern- und sonstigen Kostenbeiträge ist der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts daher in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Ausgangspunkt für eine Heranziehung zu Leistungen zugunsten des Kindes seit der Umstellung der früheren Rechtsgrundlage in § 17 GTK von Personensorgeberechtigten auf Eltern deren Unterhaltspflicht nach §§ 1601, 1602 Abs. 2 BGB ist und dass der Landesgesetzgeber insoweit keine vom bürgerlichen Recht abweichende Auslegung des Elternbegriffs in Erwägung gezogen hat.
85Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 1998 - 16 A 5678/97 -, juris Rn. 1 ff., sowie Beschlüsse vom 25. November 1996 - 12 B 2617/96 -, juris Rn. 4 ff., und vom 20. November 1996 - 16 B 343/96 -, juris Rn. 5; zur Kostentragungspflicht der Eltern nach § 91 Abs. 2 KHJG für Leistungen zur Förderung ihres Kindes in Tagespflege: OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 1996 - 16 A 4089/93 -, juris Rn. 5, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 29. September 1971 - V C 115.70 -, juris Rn. 17.
86Dies ist von den in der Folgezeit für das Elternbeitragsrecht zuständigen Senaten des Oberverwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen worden und daran hält der erkennende Senat jedenfalls für die alte Fassung des Kinderbildungsgesetzes weiterhin fest. Ein solches Verständnis entspricht auch dem bei einer Elternbeitragserhebung für Kindertagesstätten oder Kindertagespflege zu berücksichtigenden Verständnis des Elternbegriffs im bundesrechtlichen Kinder- und Jugendhilferecht, bei dem mangels einer Begriffskonkretisierung ebenfalls auf familienrechtliche Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückgegriffen wird und wonach die Elterneigenschaft jedenfalls die leiblichen Eltern einschließlich des nichtehelichen Vaters umfasst.
87Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 1999- 8 B 60.99 -, juris Rn. 5; zum Abstellen auf die natürlichen Eltern unter Geltung von § 81 Abs. 2 JWG i. V. m.§ 79 Abs. 2 BSHG (heute: § 85 Abs. 2 SGB XII) vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. September 1971 - V C 115.70 -, juris Rn. 17; daran anknüpfend auch OVG NRW, Urteile vom 21. Dezember 1998 - 16 A 5678/97 -, juris Rn. 3, und vom 16. Januar 1996 - 16 A 4089/93 -, juris Rn. 5; zur Anknüpfung des Elternbegriffs an eine Verwandtschaft ersten Grades in gerader Linie (Abstammung) vgl. auch Saathoff/Knatz, in: Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders, BGB, Familienrecht, 4. Aufl. 2021, § 1601 Rn. 5.
88Daneben können auch Adoptiveltern als Eltern angesehen werden, da adoptierte Kinder zivilrechtlich den leiblichen Kindern gleichgestellt sind und bei den Annehmenden eine Unterhaltspflicht besteht (§ 1751 Abs. 4 BGB).
89Schließlich knüpft ebenfalls das sozialhilferechtliche Verständnis des Elternbegriffs in § 85 Abs. 2 SGB XII, der bei der Entscheidung über den Erlass von Kostenbeiträgen nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII gemäß § 90 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII entsprechend anwendbar ist, an die Regeln des Bürgerlichen Rechts an, wonach neben leiblichen Eltern zwar Adoptiveltern, nicht aber Stiefeltern, Pflegeeltern oder sonstige Sorgeberechtigte berücksichtigt werden können.
90Vgl. Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB XII, 5. EL 2024, § 85 Rn. 47.
91Kommt es danach grundsätzlich auf die biologische Abstammung (§ 1589 BGB) an, soweit nicht eine unter Umständen davon abweichende rechtliche Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder 2, § 1593 BGB vorliegt und soweit keine Annahme des Kindes (Adoption) erfolgt ist, können Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, nicht Eltern i. S. v. § 5 Abs. 2 KiBiz a. F. sein, selbst wenn sie mit einem Elternteil in eheähnlicher Gemeinschaft leben.
92bb) Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaften mit dem Elternteil und dem Kind zusammenleben, können auch nicht allgemein auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 KiBiz a. F. durch kommunales Satzungsrecht den Eltern gleichgestellt werden. Unter Zugrundelegung des in §§ 5 und 23 KiBiz a. F. gleichlautend angelegten Elternbegriffs kann die Ermächtigung an den kommunalen Satzungsgeber, Personen den Eltern gleichzustellen, allenfalls dahingehend verstanden werden, dass der Landesgesetzgeber eine nähere Ausgestaltung durch die Kommunen nur in dem Rahmen ermöglichen wollte, der durch den Elternbegriff nach § 1 Abs. 4 Halbs. 1 KiBiz a. F. (Erziehungsberechtigte) und den elternbeitragsrechtlichen Elternbegriff (Eltern im bürgerlich-rechtlichen Sinne) vorgesteckt ist. Dass dem Landesgesetzgeber vorschwebte, den Kommunen eine darüber hinausgehende Ausweitung des Kreises der Beitragspflichtigen zu ermöglichen, ergibt sich weder mit Blick auf die (jedenfalls) für § 23 KiBiz a. F. maßgebliche bundesrechtliche Grundlage in § 90 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 SGB VIII (dazu (1)) noch aus sonstigen Erwägungen (dazu (2)).
93(1) Eine über den vorstehend dargestellten Rahmen hinausgehende Ermächtigung zu einer von einer Elternschaft beider Partner unabhängigen Bestimmung von eheähnlichen Gemeinschaften zu Beitragsschuldnern kann nicht aus einer Offenheit der bundesrechtlichen Grundlage in § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII abgeleitet werden. Diese Vorschrift ist für den Landesgesetzgeber jedenfalls bei einer Beitragserhebung für Angebote in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach § 23 KiBiz a. F. zu beachten und deren Vorgaben könnten daher auf Landesebene auch der an § 23 KiBiz a. F. angelehnten Regelung des Kreises der Beitragsschuldner für OGS-Angebote in § 5 Abs. 2 KiBiz a. F. mit zugrunde gelegen haben.
94Während bei der verpflichtend vorgesehenen Kostenbeitragserhebung für die in § 91 SGB VIII genannten Leistungen und Maßnahmen der Kreis der heranzuziehenden Kostenschuldner in § 92 SGB VIII konkret geregelt ist, fehlt eine solche Eingrenzung hinsichtlich der durch § 90 Abs. 1 SGB VIII ermöglichten Kostenbeitragserhebung. Entgegen der Auffassung des 21. Senats des erkennenden Gerichts,
95vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2020 - 21 A 2862/18 -, juris Rn. 30,
96ist daraus aber nicht zu schließen, dass der Gesetzgeber insoweit den Kreis der potentiell beitragspflichtigen Personen bewusst offengelassen und näherer Ausgestaltung durch Landes- oder Kommunalrecht überlassen hat und dabei insbesondere eine Erstreckung auf eheähnliche Gemeinschaften ermöglichen wollte.
97(a) Aus dem systematischen Normzusammenhang ergibt sich vielmehr, dass der Bundesgesetzgeber mit § 90 Abs. 1 SGB VIII eine Beitragserhebung lediglich gegenüber dem in den Folgeabsätzen bezeichneten Personenkreis - d. h. Eltern, aber nicht Ehegatten oder sonstigen Partnern eines Elternteils ohne eigene Elternstellung - ermöglichen wollte. § 90 Abs. 4 SGB VIII stellt für den Erlass oder die Übernahme des Kostenbeitrags durch den Jugendhilfeträger im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 auf die Zumutbarkeit der Belastung für die Eltern und das Kind ab. In § 90 Abs. 3 SGB VIII ist als Kriterium für eine soziale Beitragsstaffelung im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Einkommen der Eltern genannt. Auf die Einkommensverhältnisse der Eltern und ihre diesbezügliche Auskunftspflicht stellt auch § 97a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ab. Soweit daneben Auskunftspflichten von Ehegatten und Lebenspartnern junger Menschen sowie Leistungsberechtigter nach § 19 erfasst sind, knüpft diese mit dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK vom 8. September 2005 (BGBl. I. S. 2729) erfolgte Erweiterung des Kreises der Auskunftspflichtigen an die zugleich in § 92 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII a. F. zwischenzeitlich eingeführte Regelung an, wonach "Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen" heranzuziehen sind.
98Vgl. BT-Drucks. 15/5616, S. 28: "Die Änderungen in § 97a sind eine Folge der Neugestaltung der Vorschriften zur Kostenheranziehung."
99Ungeachtet dessen, für welche der in §§ 90 Abs. 1, 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII genannten Leistungen diese neben Eltern benannten Personen beitragspflichtig sein können,
100vgl. zur Beibehaltung der Auskunftspflicht trotz Aufhebung der Beitragspflicht von Eltern und Lebenspartnern junger Menschen durch das Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I. S. 2824): BT-Drucks. 20/3439, S. 14,
101sind jedenfalls nur Ehegatten oder Lebenspartner des jungen Menschen selbst, für den die Jugendhilfeleistung erbracht wird, nicht hingegen Ehegatten oder Partner eines Elternteils des jungen Menschen erfasst. Soweit gemäß § 97a Abs. 1 Satz 4 SGB VIII Personen, denen die Sorge über das Vermögen des Kindes oder Jugendlichen übertragen ist, an die Stelle der Eltern treten, betrifft dies die Auskunftspflicht über das unter Umständen für die Beitragshöhe oder einen Beitragserlass maßgebliche Einkommen des Kindes (Satz 3) und sagt nichts über die Beitragspflicht der insoweit sorgeberechtigten Personen aus.
102Bereits aus diesem Normzusammenhang folgt, dass eine Beitragserhebung grundsätzlich gegenüber den jungen Menschen, denen die Leistung der Kinder- und Jugendhilfe zugutekommt, und ihren Eltern ermöglicht werden sollte. Hätte der Gesetzgeber darüber hinaus die Bestimmung weiterer Beitragspflichtiger ermöglichen wollen, hätte er die Vorgaben in § 90 Abs. 3 SGB VIII zur Staffelung etwa nach dem Einkommen "der Eltern" und erst recht die in Absatz 4 vorgesehene Möglichkeit eines Erlasses bzw. einer Übernahme von Beiträgen bei einer "den Eltern und dem Kind" nicht zuzumutenden Belastung dem Wortlaut nach nicht auf Eltern beschränken dürfen. Es stünde in unauflösbarem Wertungswiderspruch, wenn auf Grundlage von § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII Beiträge von Personen erhoben werden könnten, die wegen Nichterfüllung des Elternbegriffs in § 90 Abs. 4 SGB VIII nicht von der nach dieser Vorschrift für Einzelfälle vorgesehenen Möglichkeit eines Beitragserlasses profitieren würden. Gleiches gilt hinsichtlich der Beschränkung der Anordnung von Auskunftspflichten in § 97a Abs. 1 SGB VIII; bei Ermöglichung einer einkommensabhängigen Beitragspflicht gegenüber anderen Personen als Eltern würde sich die Frage stellen, warum diese (und ihre Arbeitgeber, vgl. Abs. 4) nicht auskunftspflichtig sein sollten.
103(b) Im Übrigen spricht auch die Entstehungsgeschichte der maßgeblichen kinder- und jugendhilferechtlichen Regelungen zur Erhebung von Kostenbeiträgen dafür, dass neben dem betroffenen jungen Menschen allein dessen "Eltern" als potenzielle Beitragspflichtige angesehen wurden. So war bis zum 31. Dezember 1990 bereits in § 81 Abs. 1 JWG geregelt, dass die zuständigen Jugendhilfeträger die Kosten der Hilfe tragen, soweit dem Minderjährigen und seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist". Auch die weiteren Absätze knüpften an den Minderjährigen und seine Eltern an. Der durch § 81 Abs. 2 JWG für entsprechend anwendbar erklärte Abschnitt 4 des Bundessozialhilfegesetzes sah - wie heute § 85 Abs. 2 SGB XII - in § 79 Abs. 2 BSHG vor, dass es bei an unverheiratete Minderjährige zu leistenden Hilfen für die Frage der Zumutbarkeit einer Beteiligung an den Kosten auf die Zumutbarkeit für ihn und seine Eltern ankommt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung aus dem Jahr 1989 für ein Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG) hatte in den für die vorgenannten Vorschriften zur Kostentragung und -beteiligung vorgesehenen Nachfolgeregelungen der §§ 81 f. der Entwurfsfassung neben dem jungen Menschen ebenfalls nur die "Eltern" genannt, hinsichtlich der Kosten der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen und in Tagespflege ausschließlich die "Eltern" (§ 82 Abs. 2 der Entwurfsfassung).
104Vgl. BT-Drucks. 11/5948, S. 26 f.
105Zwar haben die §§ 81 ff. der Entwurfsfassung, die letztlich als §§ 90 ff. mit Wirkung ab dem 1. Januar 1991 in Kraft getreten sind und die früheren Regelungen im Jugendwohlfahrtsgesetz abgelöst haben, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf die Beschlussempfehlung des damaligen Ausschusses für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit annähernd die Gestalt der heutigen §§ 90 ff. SGB VIII angenommen. Die zum 1. Januar 1991 entsprechend § 81 Abs. 1 des Entwurfs in Kraft getretene Fassung von § 90 Abs. 1 SGB VIII gestattete es danach, "für die Inanspruchnahme von Angeboten 1. der Jugendarbeit (§ 11), 2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16) und 3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (§§ 22, 24)" Teilnahmebeiträge oder Gebühren festzusetzen. Gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in der damaligen Fassung konnte Landesrecht für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder pauschale Beträge festsetzen und diese nach Einkommensgruppe oder Kinderzahl staffeln. Den Gesetzesmaterialien ist aber nicht ansatzweise zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der letztlich in § 90 Abs. 1 SGB VIII erfolgten Nichtnennung der potenziell beitragspflichtigen Personen den Kreis heranziehbarer Personen über die Eltern und gegebenenfalls den jungen Menschen hinaus erweitern wollte.
106Vielmehr deuten die Ablösung der Vorgängerregelungen der §§ 81 f. JWG und die Genese des Gesetzentwurfs sowie der diesbezüglichen Ausschussempfehlung klar darauf, dass sich am zuvor und ursprünglich im Gesetzentwurf noch vorgesehenen Personenkreis potenzieller Beitragsschuldner nichts ändern sollte. Dementsprechend war im Gesetzentwurf hinsichtlich des Kostenrechts als Schwerpunkt in erster Linie eine "Harmonisierung und Vereinfachung der Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten von Jugendhilfeleistungen" genannt,
107vgl. BT-Drucks. 11/5948, S. 43, 44,
108was sich erkennbar nicht auf den Personenkreis potenzieller Beitragsschuldner bezog. Wie sich aus den allgemeinen Ausführungen zum Siebten Kapitel ergibt, sollte mit den die Regelungen des Abschnitts VIII des Jugendwohlfahrtsgesetzes ersetzenden Vorschriften insbesondere eine Rechtsunsicherheit beseitigt werden, die nach der alten Rechtslage daher rührte, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
109vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Januar 1984 - 5 C 107.83 -, juris Rn. 10, vom 8. Februar 1977- V C 4.76 -, juris Rn. 7, und vom 4. Juli 1974- V C 42.73 -, juris Rn. 5,
110die erzieherischen Besonderheiten bei der Frage der entsprechenden Anwendung der sozialhilferechtlichen Kostenbeteiligungsvorschriften zu berücksichtigen waren.
111Vgl. BT-Drucks. 11/5948, S. 108.
112(c) Die Kostenbeteiligung für die in § 90 SGB VIII bezeichnete Inanspruchnahme von Angeboten der Jugendhilfe ist dort auch abschließend geregelt.
113Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, juris Rn. 31, vom 25. April 2002 - 5 C 16.01 -, juris Rn. 12, und vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 -, juris Rn. 13.
114Dass der Bundesgesetzgeber zu einer Beitragsermächtigung für einen weitergehenden Personenkreis ermächtigen bzw. den Landesgesetzgebern entsprechende Spielräume belassen wollte, ist nicht erkennbar. So enthält - anders als etwa das Leistungsrecht - das Achte Kapitel des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch keine Vorschrift, die dem Landesgesetzgeber die Regelungen des "Näheren" (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 2 oder § 26 Satz 1 SGB VIII) überlässt oder eventuelles weitergehendes Landesrecht unberührt lässt (vgl. § 24 Abs. 6 oder § 26 Satz 2 SGB VIII). Allenfalls kann dem Landesgesetzgeber ein Konkretisierungsspielraum im Rahmen des bundesrechtlich vorgegebenen Elternbegriffs, nicht aber eine Befugnis zu dessen Ausweitung zukommen.
115Vgl. DIJuF, Rechtsgutachten vom 27. Mai 2019, JAmt 2020, 27.
116(2) Ungeachtet dessen sprechen auch weitere Gesichtspunkte dagegen, dass der Landesgesetzgeber den Kreis der potenziell beitragspflichtigen Personen auf Partner von Elternteilen in einer bloßen eheähnlichen Gemeinschaft erweitern bzw. zu einer entsprechenden Erweiterung ermächtigen wollte.
117(a) Hätte der Landesgesetzgeber den Kommunen bei der Frage, wen sie den Eltern "gleichstellen", völlig freie Hand lassen wollen, hätte dies dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes widersprochen.
118Überträgt der Gesetzgeber öffentlich-rechtlichen Körperschaften bestimmte Aufgaben zur Regelung in Satzungsautonomie, muss sich die Befugnis zur Beitragserhebung aus dem parlamentarischen Gesetz selbst und nicht allein aus der Satzung ergeben. Insbesondere bei Regelungen, die mit Eingriffen in Grundrechte verbunden sind, darf die Rechtsetzungsbefugnis den Satzungsgebern nicht zur völlig freien Verfügung überlassen werden.
119Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004- 1 BvR 1298/94 u. a. -, juris Rn. 147; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Februar 2024 - 23 N 19.1029 -, juris Rn. 23.
120Die Beitragspflicht gehört zu diesen grundrechtsrelevanten Fragen.
121Vgl. Bay. VerfGH, Beschluss vom 30. August 2017 - Vf. 7-VII-15 -, juris Rn. 111.
122Bereits vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber selbst einen hinreichend bestimmten und abschließenden Rahmen für kommunale Regelungen zur Gleichstellung mit Eltern vorgeben wollte, der sich als Anknüpfungspunkt an dem Begriff der Eltern zu orientieren hat, mit denen eine Gleichstellung ermöglicht werden sollte.
123Hat sich der Landesgesetzgeber nach den vorstehenden Ausführungen unter II. 1. b) aa) vor Inkrafttreten des Kinderbildungsgesetzes stets am Elternbegriff im bürgerlich-rechtlichen Sinne orientiert und ergänzend in § 1 Abs. 4 Halbs. 1 KiBiz a. F. lediglich sonstigen Erziehungsberechtigten eine Elterneigenschaft zugesprochen, kommt allein dieser Personenkreis als hinreichend bestimmte Rahmenvorgabe für die satzungsrechtliche Regelung der Beitragsschuldnerschaft in Betracht. Denn andere Personen, die aufgrund ihrer Beziehung und ihres Zusammenlebens mit einem Elternteil womöglich als "soziale Eltern" verstanden werden können, finden weder im Kinderbildungsgesetz selbst noch in den zugrundeliegenden Gesetzesmaterialien, die nur allgemein von "Elternbeiträgen" und von deren Kommunalisierung bzw. von einer eigenverantwortlichen Gestaltung durch die Jugendämter sprechen,
124LT-Drucks 14/4410, S. 43, 59,
125hinreichend erkennbar Erwähnung. Nur bei einem so verstandenen Rahmen konnte der Landesgesetzgeber davon ausgehen, dass seine Regelungen zur Bestimmung der beitragspflichtigen Personen dem Parlamentsvorbehalt genügen.
126(b) Gegen eine Ermächtigung der Satzungsgeber zur Erstreckung des Kreises der Beitragspflichtigen auf eheähnliche Gemeinschaften unabhängig von einer im maßgeblichen Recht anerkannten Elternstellung spricht im Übrigen auch, dass Elternbeiträge als - fakultativer - Annex der voraussetzungslos gewährten staatlichen Förderung von Kindern ausgestaltet und daher nicht von allen, sondern nur von denjenigen zu entrichten sind, die das Betreuungsangebot in Anspruch nehmen und denen bzw. deren Kindern damit der Vorteil der staatlichen Förderung zugutekommt.
127Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 12 A 266/10 -, juris Rn. 26.
128Von einem solchen Zugutekommen ist bei eheähnlichen Gemeinschaften nicht allgemein auszugehen. Unter dem seinerzeit in § 137 Abs. 2a AFG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriff der eheähnlichen Gemeinschaft hat das Bundesverfassungsgericht eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau verstanden, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Die Bindungen zwischen den Partnern müssen enge sein, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft).
129Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992- 1 BvL 8/87 -, juris Rn. 92.
130Hierzu enthält mittlerweile § 7 Abs. 3a SGB II Vermutungsregelungen.
131Solche - unmittelbar nur zwischen den beiden Partnern, nicht aber im Verhältnis zum Kind - bestehende (wirtschaftliche) Bindungen, die bei der Frage der Deckung des Lebensunterhalts und einer grundsicherungsrechtlichen Bedürftigkeit von Relevanz sein können, begründen nicht zwangsläufig soziale Erziehungs- oder Unterhaltsobliegenheiten des nichtehelichen Partners des Elternteils für dessen Kind, von denen der Partner durch die Förderung des Kindes in einer Tageseinrichtung entlastet wird. Dass der andere Partner sich durch die inneren Bindungen gegenüber dem Elternteil auch für das Kind verantwortlich fühlt, mag zwar der Regelfall sein, führt aber nicht ohne Weiteres dazu, dass der nichteheliche Partner ähnlich wie ein Personensorgeberechtigter oder zumindest ein sonstiger Erziehungsberechtigter i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII für das Kind einsteht. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht kommt einer Person, die weder rechtlich noch leiblich Vater des Kindes ist, für dieses ohnehin nicht zu.
132(c) Ob eine Beitragserhebung gegenüber Erziehungsberechtigten i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII, die der Landesgesetzgeber nach den vorstehenden Ausführungen allenfalls ermöglichen wollte, nach den vorstehenden Ausführungen unter II. 1. bb) (1) und unter Berücksichtigung des im Abgabenrecht zu beachtenden Analogieverbots,
133vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 2012 - 9 A 2205/11 -, juris Rn. 54 f., m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
134mit § 90 SGB VIII in dessen Anwendungsbereich vereinbar ist, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Denn von einer dahingehenden Ermächtigung hat die Beklagte vorliegend keinen Gebrauch gemacht. Mit Partnern eheähnlicher Gemeinschaften hat sie nicht allein Erziehungsberechtigte i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIIII der Beitragspflicht unterworfen. Partner, die in eheähnlicher Gemeinschaft mit einem Elternteil und dessen Kind zusammenleben, sind nicht allein aufgrund dieser Art der Beziehung zum Elternteil Erziehungsberechtigte im Sinne der genannten Vorschrift. Denn es gibt keine gesetzliche Vermutung und zur Überzeugung des Senats auch keine allgemeine Lebenserfahrung, wonach Partner in eheähnlichen Gemeinschaften, die ohne eigene Elternstellung nicht sorgeberechtigt für das Kind des Elternteils sind, stets auf Grund einer (stillschweigenden) Vereinbarung mit dem Elternteil dauerhaft und regelmäßig Aufgaben der Personensorge für dessen Kind - quasi im Rahmen einer von der Beklagten so bezeichneten "Paketlösung" - übernehmen wollen bzw. sollen und auch tatsächlich wahrnehmen.
135Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2020 - 21 A 2862/18 -, juris Rn. 43, 47 f.
1362. Ist § 4 Abs. 1 Satz 2 EBS somit bereits mit Landesrecht unvereinbar und damit nichtig, soweit mit ihm eheähnliche Partner von Elternteilen ohne eigene Elternstellung der Beitragspflicht unterworfen werden, erweist sich die Festsetzung eines Elternbeitrags von mehr als 20 Euro gegenüber der Klägerin als rechtswidrig und verletzt diese in ihren Rechten. Die Nichtigkeit der Einbeziehung eheähnlicher Gemeinschaften in die Beitragspflicht in § 4 Abs. 1 Satz 2 EBS ändert zwar nichts an der eigenen Beitragspflicht der Klägerin (dazu a). Jedoch kommt nach dem verbliebenen Satzungsrecht die Festsetzung eines höheren monatlichen Beitrags als 20 Euro nicht in Betracht (dazu b).
137a) Die Klägerin ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EBS als Elternteil, mit dem das Kind zusammenlebt, beitragspflichtig.
138Erweist sich § 4 Abs. 1 Satz 2 EBS nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls insoweit als rechtswidrig, als neben einem allein mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil auch dem mit diesem Elternteil in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen lebenden Partner eine Elternbeitragspflicht auferlegt wird, bewirkt dies weder die Gesamtnichtigkeit der Satzung noch die Nichtigkeit der hier für den Fall des Nichtzusammenlebens mit einer anderen beitragspflichtigen Person einschlägigen Teilregelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 EBS.
139Die Frage, ob eine Teil- oder Gesamtnichtigkeit der Satzung vorliegt, bemisst sich unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 139 BGB danach, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann.
140Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 - 9 B 40.08 -, juris Rn. 13.
141Bei § 4 Abs. 1 Satz 2 EBS handelt es sich um eine von der allgemeinen Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 EBS abweichende, einen Sonderfall regelnde Bestimmung. § 4 Abs. 1 Satz 1 EBS unterwirft - dem in § 90 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zum Ausdruck kommenden Gedanken entsprechend - die mit dem Kind zusammenlebenden Eltern und für den Fall, dass nur ein Elternteil mit dem Kind zusammenlebt, diesen der Beitragspflicht. Davon abweichend sieht Satz 2 für den Fall, dass nur einer der Elternteile mit dem Kind zusammenlebt, zusätzlich eine (gemeinsame) Beitragspflicht verschiedener Arten von Partnern des Elternteils vor, die ebenfalls mit dem Kind und dem Elternteil zusammenleben. Fällt diese speziellere Modifikation weg, kann ohne weiteres wieder auf die allgemeinere und nach wie vor insoweit sinnvolle Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 EBS zurückgegriffen werden. Die Aufrechterhaltung dieser Regelung entspricht auch ersichtlich dem hypothetischen Willen des Normgebers. Es kann nicht angenommen werden, der Satzungsgeber habe die Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 EBS auf die Fälle, für die er in Satz 2 eine Sonderregelung getroffen hat, ausschließen wollen. Vielmehr war sein Ziel eine hinreichende Erzielung von Beitragseinnahmen zur Deckung der mit der Förderung in Offenen Ganztagsschulen verbundenen Kosten. Die Ausdehnung des Kreises der Beitragsschuldner in § 4 Abs. 1 Satz 2 EBS hatte das offensichtliche Ziel, die Möglichkeiten der Beitragserhebung zu erweitern und durch die Anknüpfung von § 6 Abs. 1 Satz 1 EBS hieran durch zu berücksichtigende höhere Gesamteinkommen der Beitragspflichtigen auch höhere Beiträge zu erzielen. Dementsprechend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Satzungsgeber bei Teilnichtigkeit in Bezug auf die gemeinsame Haftung von eheähnlichen Lebensgemeinschaften, von denen nur ein Partner Elternteil des mit ihnen zusammenlebenden Kindes ist, generell von der Erhebung eines Elternbeitrags gegenüber dem mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil absehen wollte. Im Übrigen kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem Willen des Satzungsgebers entspricht, die von ihm gefundene Regelung in dem weitest möglichen Umfang aufrechtzuerhalten.
142b) Gemäß § 4 Abs. 7 und Anlage I EBS durfte die Beklagte gegenüber der Klägerin aber keinen Elternbeitrag festsetzen, der über die durch teilweise Klagerücknahme bestandskräftig gewordene Höhe von 20 Euro pro Monat hinausgeht.
143Einkommen ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 EBS die "Summe der positiven Einkünfte der in § 4 Abs. 1 der Satzung genannten Personen und des Kindes, für das Elternbeitrag gezahlt wird, i. S. d. § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (Bruttoeinkünfte)". Davon sind gemäß § 6 Abs. 2 EBS u. a. "die pauschalen Werbungskosten (Arbeitnehmer-Pauschbetrag gem. § 9a EStG)" abzuziehen. Nach § 6 Abs. 3 EBS sind dem Einkommen "steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen für die in § 4 Abs. 1 der Satzung genannten Personen und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen" wohingegen u. a. das Kindergeld gemäß § 6 Abs. 4 EBS nicht hinzuzurechnen ist.
144Dies zugrunde gelegt ist das Einkommen von D. K. - selbst bei Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft mit der Klägerin - nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 EBS gehören zwar Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG und steuerfreie Einkünfte der in § 4 Abs. 1 EBS genannten Personen sowie Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltsbestimmten öffentlichen Leistungen für diese Personen zum Einkommen im Sinne der Satzung, das gemäß § 4 Abs. 7 und Anlage I EBS für die Höhe der Elternbeiträge maßgeblich ist. Jedoch ist D. K. auch bei Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht als in § 4 Abs. 1 EBS genannte Person anzusehen, weil die darin geregelte Erstreckung der Beitragspflicht auf in eheähnlicher Gemeinschaft mit einem Elternteil lebende Partner, die selbst nicht Eltern sind, rechtswidrig und damit nichtig ist.
145Unter Berücksichtigung der danach allein maßgeblichen Einkünfte der Klägerin und des in der OGS betreuten Kindes Y. O. ergibt sich nach den von der Klägerin abgegebenen Erklärungen und den von ihr vorgelegten Nachweisen zur Überzeugung des Senats sowohl für das Jahr 2019 als auch für 2020 kein Jahresgesamteinkommen, das eine Zuordnung zu einer höheren Beitragsstufe als Stufe 1 (Jahreseinkommen bis 12.300 Euro; Elternbeitrag pro Monat 20 Euro) erlaubt.
146Die einheitlich zu treffende Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO.
147Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
148Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.