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Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
3I. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) wird lediglich benannt, jedoch nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt.
4Der Kläger zeigt bereits nicht auf, dass die Entscheidung von einem inhaltlich bestimmten und abstrakten Rechtssatz eines im Instanzenzug übergeordneten Gerichts abweicht.
5II. Die weiter geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird ebenfalls nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt.
6Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff. = juris, Rn. 16 (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.), und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3.
8Nicht entscheidungserheblich ist eine Frage u. a. dann, wenn Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die in einer Grundsatzrüge angesprochene Frage im Berufungsverfahren stellen könnte, vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt waren.
9Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2. September 2014 - 8 PKH 2.13 (8 B 70.13) -, juris, Rn. 5.
10Ein auf die grundsätzliche Bedeutung gestützter Zulassungsantrag genügt ferner insbesondere dann nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar, als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen
11- vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825 f. = juris, Rn. 3 (zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) -,
12welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Es ist also Sache des die Berufungszulassung beantragenden Beteiligten, die Gründe, aus denen nach seiner Ansicht die Berufung zuzulassen ist, darzulegen und in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht zu erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf politische, soziale oder gesellschaftliche Gegebenheiten im Herkunftsland des Asylbewerbers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich dann stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen, oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel.
13Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20. April 2018 - 11 A 884/18.A -, juris, Rn. 12, und vom 5. Mai 2004 - 11 A 1748/04.A –, juris, Rn. 4, m. w. N.
14Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
151. Das Verwaltungsgericht hat die von dem Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,
16„Droht dem Kläger in dem anderen Mitgliedstaat (Kroatien) bei einer Abschiebung nach Kroatien dort aufgrund der gegenwärtigen Umstände eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK, so dass § 29 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar ist und die Beklagte den Asylantrag des Klägers nicht als unzulässig ablehnen durfte.“,
17mit der Begründung abgelehnt, es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das kroatische Asylsystem an derartigen systemischen Mängeln leide. Dies entspreche der aktuellen Erkenntnislage und der überwiegenden Rechtsprechung. Dies gelte auch angesichts der zum Teil in den Erkenntnismitteln enthaltenen Angaben, dass von den kroatischen Behörden illegale Push-Backs durchgeführt würden. Hierauf komme es nicht an, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass Dublin-Rückkehrer, die bereits in Kroatien registriert seien, ohne eine Entscheidung über ihren Asylantrag über die EU-Außengrenze zurückgeschoben würden (Urteilsabdruck, S. 7).
18a) Diese Feststellung zieht der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend in Zweifel.
19Der Kläger wiederholt in seinem Zulassungsantrag überwiegend wörtlich weite Teile der bereits von dem Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Urteile vom 8. Mai 2023 - 2 A 269/22 -, juris, Rn. 30 ff., und vom 24. Mai 2022 - 2 A 26/22 -, juris) sowie der Verwaltungsgerichte Freiburg (Beschluss vom 26. Juli 2022 - A 1 K 1805/22 -) und Stuttgart (Beschluss vom 2. September 2022 - A 16 K 3603/22 -).
20Bereits mit Urteil vom 11. Mai 2023 - A 4 S 2666/22 - hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass derzeit in Kroatien grundsätzlich weder für nicht vulnerable noch für vulnerable Dublin-Rückkehrer das „real risk“ einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, auch nicht im Hinblick auf Push-Backs oder Kettenabschiebungen bestehe. Insbesondere die vom Verwaltungsgericht Braunschweig im Urteil vom 24. Mai 2022 - 2 A 26/22 - und im Anschluss daran vom Verwaltungsgericht Freiburg aufgeführten Erkenntnismittel würden die aus dem unionsrechtlichen Mutual-Trust-Grundsatz folgende Vermutung einer ordnungsgemäßen Behandlung von Dublin-Rückkehrern nicht widerlegen. Im Wesentlichen alle der im Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig in Bezug genommenen Erkenntnismittel würden sich nicht auf Dublin-Rückkehrer beziehen, sondern auf Personen, die unmittelbar nach Einreise aus einem Drittstaat direkt an der Außengrenze in diesen zurückgedrängt oder die zuvor im Landesinneren als illegal Eingereiste aufgegriffen und anschließend zurück an die Außengrenze gefahren wurden.
21Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. Mai 2023 - A 4 S 2666/22 -, juris, Rn. 39 ff.; ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 10 LB 91/23 -, juris, Rn. 34 ff. auch unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnismittel.
22Auch den Erkenntnismitteln über Kettenabschiebungen aus Österreich oder Italien über Slowenien und schließlich Kroatien nach Bosnien-Herzegowina ließen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass hiervon auch Dublin-Rückkehrer betroffen gewesen wären. Vielmehr würden alle Quellen darauf hindeuten, dass es sich bei den Kettenabschiebungen um informelle Rückübernahmen zwischen diesen Ländern und insbesondere solche auf Grundlage eines bilateralen „readmission agreements“ zwischen Slowenien und Kroatien von 2006 handele.
23Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. Mai 2023 - A 4 S 2666/22 -, juris, Rn. 48 ff.
24Die vom Verwaltungsgericht Braunschweig zitierten Urteile internationaler Gerichte würden ebenfalls keine Push-Backs von Dublin-Rückkehrern belegen.
25Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. Mai 2023 - A 4 S 2666/22 -, juris, Rn. 61 ff.
26Push-Backs bzw. Kettenabschiebungen von Dublin-Rückkehrern ließen sich auch nicht mit der Bewegungsfreiheit von Antragstellern in Kroatien bzw. den „7-day-expulsion-papers“ nach Antragsablehnung, der geringen Präsenz von NGO bzw. den wenigen Dublin-Rücküberstellungen oder den wenigen Aufnahmeplätzen für Dublin-Rückkehrer begründen.
27Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. Mai 2023 - A 4 S 2666/22 -, juris, Rn. 71 ff.
28Positive Belege für die Betroffenheit von Dublin-Rückkehrern von Push-Backs bzw. Kettenabschiebungen fehlten derzeit vollständig, obwohl derartige Berichte bei Dublin-Rückkehrern zu erwarten wären.
29Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. Mai 2023 - A 4 S 2666/22 -, juris, Rn. 79.
30Dass allein aus dem Umstand, dass es zu sogenannten Push-Backs an der kroatischen Grenze bzw. bis zu 50 km von der Grenze entfernt und zu Kettenabschiebungen ohne die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen, von Italien über Slowenien und Kroatien bis nach Serbien oder Bosnien-Herzegowina gekommen sei, nicht geschlussfolgert werden könne, dass eine solche Verfahrensweise auch Dublin-Rückkehrern drohen könnte, hat bereits das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Februar 2023 - 10 LA 12/23 -, juris, Rn. 8, ausgeführt.
31Vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 10 LG 91/23 -, juris, Rn. 130.
32Hiermit setzt der Kläger sich mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Er beschränkt sich auf die wörtliche Wiedergabe von Auszügen der Urteile des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 24. Mai 2022 - 2 A 26/22 – und 8. Mai 2023 - 2 A 269/22 - sowie der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Juli 2022 - A 1 K 1805/22 - und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. September 2022 - A 16 K 3603/22 -, ohne sich mit der bereits obergerichtlich verneinten Frage auseinanderzusetzen, inwiefern auch Dublin-Rückkehrer der Gefahr von Push-Backs bzw. Kettenabschiebungen ausgesetzt sind. Im Hinblick auf das von dem Kläger insoweit zitierte Urteil des Raad van State hat bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ausgeführt, das Gericht habe zum einen wohl mit einem im deutschen Asylrecht grundsätzlich nicht anwendbaren Maßstab judiziert, und zum anderen allein Erkenntnismittel ausgewertet, die sich gerade nicht auf Dublin-Rückkehrer beziehen.
33Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. Mai 2023 - A 4 S 2666/22 -, juris, Rn. 68 ff.
34Die Urteile des Zivilgerichts von Genua vom 19. März 2019 und des Zivilgerichts von Rom vom 12. Februar 2020 sind nicht mehr aktuell und können daher über die derzeitige Situation nichts aussagen.
35Soweit der Kläger darauf abstellt, es sei nur dann gerechtfertigt, die Gruppe der Dublin-Rückkehrer von den sonstigen Asylsuchenden in Kroatien abzuspalten und als eigenständige Kategorie zu betrachten, wenn es dem Bundesamt oder dem entscheidenden Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht gelinge zu belegen, dass Dublin-Rückkehrern die Gefahren, denen sämtliche andere Asylbewerber in Kroatien ausgesetzt seien, nicht drohten, verkennt er die rechtlichen Maßstäbe. Es ist nicht ausreichend, dass überhaupt erhebliche systemische Schwachstellen des Asylsystems und gravierende Rechtsverletzungen gegenüber einem anderen Personenkreis bestehen. Es muss vielmehr gerade den rechtsschutzsuchenden Personen - wie dem Kläger - aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen konkret eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bzw. mit einem ernsthaften Risiko (real risk) drohen.
36Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 10 LB 91/23 -, juris, Rn. 134.
37Ohne positive Belege für das Gegenteil gilt insoweit aufgrund des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens die nicht widerlegte Vermutung, dass Kroatien im Rahmen des Dublin-Systems zurückkehrende Asylbewerber im Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK behandelt. Es verbietet sich daher, von Schwachstellen in einem Bereich des Asylsystems eines Mitgliedstaats auf solche in einem anderen Bereich zu schließen.
38Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. Mai 2023 - A 4 S 2666/22 -, juris, Rn. 79 ff; Nds. OVG , Beschluss vom 22. Februar 2023 - 10 LA 12/23 -, juris, Rn. 8, sowie Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 10 LB 91/23 -, juris, Rn. 134.
39Aus diesem Grund kann auch nicht daraus, dass nur wenige Dublin-Rückkehrer aus Deutschland erfasst seien sowie dass nur wenige Aufnahmeplätze zur Verfügung ständen sowie, dass es keine gesicherten Erkenntnisse darüber gebe, dass Dublin-Rückkehrern aus Deutschland eine Vorzugsbehandlung zuteilwerde, geschlossen werden, dass das Asylsystem in Kroatien für Dublin-Rückkehrer erhebliche systemische Schwachstellen aufweise, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung begründen könnten.
40Vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 22. Februar 2023 - 10 LA 12/23 -, juris, Rn. 8.
41Mittlerweile wurde im Übrigen auch das von dem Kläger im Wesentlichen herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 8. Mai 2023 - 2 A 269/22 - durch Beschluss des Nds. OVG vom 4. Dezember 2023 - 10 LB 91/23 - geändert. Unter den von dem Verwaltungsgericht Braunschweig - und dem hiesigen Kläger - angeführten Erkenntnisquellen befinden sich danach keine Erkenntnismittel, aus denen sich konkret ergibt, dass auch Dublin-Rückkehrer bei einer Rücküberstellung nach Kroatien eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bzw. mit einem ernsthaften Risiko (real risk) zu befürchten hätten.
42Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 10 LB 91/23 -, juris, Rn. 131.
43b) Soweit der Kläger weiter ausführt, es sei zu beachten, dass er aus Syrien stamme und ihm in jedem Fall unabhängig vom Mitgliedstaat subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei, ist dies vorliegend nicht von Relevanz. Das weitere Vorbringen zu den Lebensbedingungen in Kroatien enthält lediglich allgemeine Ausführungen ohne nähere Belege.
44c) Unabhängig von dem Vorstehenden kann der Hinweis des Klägers auf die abweichenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Braunschweig, Freiburg und Stuttgart auch deshalb nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil eine grundsätzliche Klärung von Tatsachenfragen - abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall des § 78 Abs. 8 AsylG - immer nur durch das jeweilige Obergericht für seinen Bezirk erfolgen kann,
45vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 11 A 4558/19.A -, juris, Rn. 21 ff., m. w. N.,
46so dass es auf die abweichende Beurteilung der entscheidungserheblichen Umstände durch Gerichte außerhalb des Gerichtsbezirks des beschließenden Oberverwaltungsgerichts nicht ankommt.
472. Soweit der Kläger die Frage aufwirft,
48„Bestehen für Personen wie den Kläger aufgrund der allgemeinen Not- und Gefahrenlage in Kroatien Abschiebungsverbote dorthin nach §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG“,
49bezieht er sich allein auf den konkreten Einzelfall des Klägers, ohne einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf aufzuzeigen.
503. Im Hinblick auf die von dem Kläger schließlich als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage
51„der Befristung des Einreiseverbots gerade volljährig gewordener Jugendliche und aufgrund des Dublin-Verfahrens erfolgter Familientrennung über mehrere Monate“,
52mangelt es an jeglicher weiteren Darlegung durch den Kläger.
53III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
54Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
55Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).