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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 2 K 804/24 gegen die der Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 20. Januar 2024 für die Errichtung von zwei Containerwohnheimen zur Unterbringung von Flüchtlingen auf dem Grundstück Gemarkung D., G01, G02 (A.-straße 11) anzuordnen, abgelehnt. Die Baugenehmigung erweise sich nicht als in nachbarrechtswidriger Weise unbestimmt und verstoße weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- noch des Bauordnungsrechts.
4Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.
51. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Baugenehmigung erweise sich gegenüber dem Antragsteller nicht als in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt, unzutreffend sein könnte. Der Antragsteller meint, es sei für ihn nicht erkennbar, wie lange er die Maßnahme hinnehmen müsse, da es nach der Baugenehmigung um eine temporäre Aufstellung der Containeranlage für zwei Jahren gehe, nach einer Stellungnahme der Beigeladenen aber die Absicht bestehe, die Baugenehmigung auf maximal fünf Jahre zu verlängern; dies sei widersprüchlich. Damit setzt er sich aber schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO genügenden Weise mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, der Baugenehmigung sei klar zu entnehmen, dass sie - antragsgemäß - für die Dauer von zwei Jahren erteilt worden sei, der Bewertung stehe die vom Antragsteller angeführte verwaltungsinterne Stellungnahme der Beigeladenen nicht entgegen, da in dieser lediglich darauf hingewiesen werde, dass eine temporäre Nutzung für maximal fünf Jahre geplant sei.
62. Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sein Gebietswahrungsanspruch verletzt sein könnte.
7a. Auf die umfassenden Ausführungen des Antragstellers zu der Frage, ob er sich als Eigentümer eines nicht im selben Baugebiet befindlichen Grundstücks dem Grunde nach auf einen Gebietswahrungsanspruch berufen kann, kommt es nicht an. Zwar hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass ihm mit Blick auf das G03 kein Gebietswahrungsanspruch zustehe, weil dieses Grundstück nicht im selben Baugebiet wie das Vorhabengrundstück liege. Es hat aber angenommen, dass der Antragsteller sich als Eigentümer des (im selben Baugebiet liegenden G04 grundsätzlich auf einen Gebietswahrungsanspruch berufen könne.
8b. Das Vorbringen gegen die diesbezügliche Annahme des Verwaltungsgerichts, der Gebietswahrungsanspruch sei nicht verletzt, bleibt erfolglos.
9aa. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die Errichtung von zwei Containeranlagen für die Unterbringung von Flüchtlingen sei in einem Mischgebiet i. S. v. § 6 BauNVO nach Art der baulichen Nutzung jedenfalls als Anlage für soziale Zwecke i. S. d. Baunutzungsverordnung zulässig, greift der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht an. Aus seinem Vorbringen ergibt sich auch nicht, dass Anlagen für soziale Zwecke i. S. v. § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO hier nicht zulässig wären. Er meint, die Beigeladene habe sich mit dem mit ihm abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag auf die Nutzung des Mischgebiets für die „Unterbringung nicht störender Gewerbebetriebe samt Wohnnutzung“ festgelegt, worunter die genehmigten Wohncontainer für die Unterbringung von Flüchtlingen nicht fielen. Dabei lässt er indes ungeachtet, dass § 2 des städtebaulichen Vertrages - die Planungshoheit der Gemeinde wahrend und den einfachgesetzlichen Vorgaben in § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB folgend - regelt, dass „eine Bindung der Stadt hinsichtlich bestimmter Inhalte des Bebauungsplans (…) durch diesen Vertrag nicht begründet“ wird.
10Ungeachtet des Umstandes, dass sich die von ihm zitierten Passagen des notariellen Kaufvertrags vom 8. Dezember 2021 schon nicht zur Zulässigkeit von Nutzungen in dem vorgenannten Mischgebiet verhalten, werden die Festsetzungen in dem Bebauungsplan nicht durch den vorgenannten Notarvertrag (mit-)bestimmt. Dass sich die vom Antragsteller geltend gemachte Einschränkung der Nutzung in dem festgesetzten Mischgebiet aus dem Bebauungsplan D. ergebe, macht er nicht geltend.
11bb. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, das genehmigte Vorhaben sei gebietsverträglich, setzt die Beschwerde nichts von Substanz entgegen. Es fehlt bereits an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, Asylbewerberunterkünfte seien aufgrund ihrer wohnähnlichen Nutzung mit dem Gebietscharakter eines Mischgebietes vereinbar, als von ihnen keine wohnunverträglichen Störungen ausgingen, die bebauungsrechtlich beachtlich wären, insbesondere könne und solle das Bauplanungsrecht keinen Milieuschutz gewährleisten. Der Antragsteller behauptet losgelöst davon lediglich, das Verhalten der Bewohner, Übergriffe auf Flüchtlinge sowie deren Unterkünfte, die hohe Fluktuation der Bewohner und die Anzahl der An- und Abfahrten führten zur Gebietsunverträglichkeit. Dies genügt nicht den Darlegungsanforderungen.
12cc. Der Senat ist nicht gehalten, der Bitte des Antragstellers auf Beiziehung des Verwaltungsvorgangs zur Errichtung einer Unterkunft für Flüchtlinge auf dem Grundstück Gemarkung F., G05, G06, nachzukommen. Im vom Darlegungsgrundsatz geprägten Beschwerdeverfahren obliegt es vielmehr dem Antragsteller, aufzuzeigen, aus welchen Gründen der angegriffene Beschluss unrichtig und deswegen aufzuheben ist. Überdies ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass es hinsichtlich der Frage, ob sich der Antragsteller auf den von ihm geltend gemachten Gebietswahrungsanspruch berufen kann, auf ein etwaiges Vorhaben der Beigeladenen außerhalb des Plangebiets ankommt.
133. Der Einwand des Antragstellers, von dem Vorhaben gingen für ihn unzumutbare Störungen bzw. Belästigungen in Form von Lärmimmissionen aus, der Antragsgegner hätte vom Beigeladenen eine Schallimmissionsprognose einfordern müssen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
14Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es sei angesichts des wohnähnlichen Charakters der Flüchtlingsunterkunft mit einer begrenzten Belegungszahl von maximal 24 Personen nicht erkennbar, dass davon unzumutbare Einwirkungen auf das angrenzende Grundstück des Antragstellers (G07), für das eine Wohnnutzung in Form von drei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 26 Wohneinheiten genehmigt worden sei, ausgingen. Aus diesem Grund sei die Einholung eines Schallschutzgutachtens nicht erforderlich. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Antragsteller nicht substantiiert auseinander. Sein pauschaler Hinweis, die Lärmimmissionen auf seinem Grundstück würden „durch den Zu- und Abfahrtsverkehr etc.“ wesentlich erhöht, genügt den Darlegungsanforderungen nicht.
15Die Bezugnahme des Antragstellers auf eine nicht näher bezeichnete Schallimmissionsprognose, nach der im Mischgebiet der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) bei Beurteilungspegeln von 31-56 dB(A) unterschritten werde, wenn an der südwestlichen Parkplatzgrenze des Lebensmittelmarktes auf seinem G03 eine Lärmschutzwand errichtet werde, die aber nie errichtet worden sei, hilft schon deshalb nicht weiter, weil sich diesem Vorbringen die (auch) nach dem Verwaltungsgericht maßgebliche Lärmbelastung auf seinem Grundstück (G07) nicht entnehmen lässt. Aus dem gleichen Grund geht auch seine weitere Rüge fehl, es sei bereits jetzt von einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte auszugehen, weil die Lärmschutzwand nicht errichtet worden sei. Die Kritik des Antragstellers, fehlende Einschränkungen in der Baugenehmigung zur Lärmimmissionsreduzierung führten zu einer Überschreitung (insbesondere) der nächtlichen Immissionsrichtwerte, erschöpft sich in einer pauschalen Behauptung.
164. Im Hinblick auf einen vermeintlich unzureichenden Überflutungsschutz setzt sich die Beschwerde schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO entsprechenden Weise mit dem angefochtenen Beschluss auseinander. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es sei nichts für die Annahme ersichtlich, dass sich durch die Realisierung des Vorhabens auf dem an die städtische Kanalisation angeschlossenen Grundstück eine Überschwemmungsgefahr für das Grundstück des Antragstellers realisieren könnte. Diese Annahme stellt der Antragsteller mit seiner Behauptung, es solle von der festgesetzten GRZ (0,6) abgewichen werden, tatsächlich betrage das Maß der Versiegelung 75 %, nicht schlüssig in Frage.
175. Der von dem Antragsteller gerügte Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Eine Beschwerde kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht auf die bloße Geltendmachung von Verfahrensfehlern - wie die Verletzung rechtlichen Gehörs - erfolgreich gestützt werden, da es vielmehr allein darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache Erfolg hat. Hierzu prüft der Senat die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2024 - 10 B 248/24 -, juris Rn. 13 f., m. w. N.
19Unabhängig davon ist für eine Gehörsverletzung auch in der Sache nichts erkennbar.
20Für die begehrte Zwischenentscheidung verbleibt nach der Entscheidung über die Beschwerde kein Raum.
21Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
23Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).