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Die Frage, ob Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung als Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Eigenart des Baugebiets nicht widersprechen, beurteilt sich nach der örtlichen Situation im jeweiligen Einzelfall (hier: Haltung eines Hahns im allgemeinen Wohngebiet).
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 7886/23 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 10. und 11. Oktober 2023 hinsichtlich der jeweiligen Anordnungen unter Ziffer 1 wiederherzustellen und hinsichtlich der jeweiligen Zwangsgeldandrohung anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus. Die jeweils angegriffene Ordnungsverfügung, die Haltung des Hahns „Bigfoot“ auf ihrem Grundstück einzustellen und den Hahn innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides vom Grundstück zu entfernen, verbunden mit der Untersagung der künftigen Haltung eines oder mehrerer Hähne auf diesem Grundstück, begegne bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin habe sich ermessensfehlerfrei darauf gestützt, dass die Nutzung im Widerspruch zu § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. der durch Bebauungsplan erfolgten Festsetzung als allgemeines Wohngebiet ‑ WA ‑ im Sinne von § 4 BauNVO (1977) und § 14 BauNVO (1977) stehe. Die Haltung eines oder mehrerer Hähne auf dem Grundstück der Antragsteller widerspreche der Eigenart des Wohngebiets. Die Antragsgegnerin sei bei der erforderlichen Betrachtung des Einzelfalls zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Überplanung des einstmaligen Kleinsiedlungsgebietes durch den jetzigen Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet nicht nur eine Änderung der Baugebietstypik, sondern eine grundlegende Änderung der konkreten Gebietseigenart nach Lage, Zuschnitt und Größe der Grundstücke in Relation zur Bebauungsdichte auch mittels zusätzlicher Innenerschließung erfolgt sei. Sie habe zutreffend darauf abgestellt, dass ausgehend von den Haltungsbedingungen (im rückwärtigen Gartenbereich auf einer ca. 220 m² großen Fläche inklusive des Stallgebäudes, d. h. im unmittelbaren Grenzbereich zum Grundstück der Beigeladenen) mit der Haltung eines Hahns in zentraler Lage des Baugebietes bei den relativ kleinen Grundstückszuschnitten infolge der Innenverdichtung ein Störpotential verbunden sei, das mit dieser konkreten Eigenart des Baugebiets nicht vereinbar sei. Das Krähen des Hahnes führe auch unter Berücksichtigung der zur Einschränkung der Geräuschäußerungen vorgenommenen Maßnahmen (d. h. Einstallung zur Nachtzeit, Einbau einer zusätzlichen Innentür) zu kurzfristigen, aber kräftigen Lärmimpulsen. Gegen die angefochtenen Zwangsgeldandrohungen sei rechtlich nichts zu erinnern.
4Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.
51. Erfolglos machen die Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass die Haltung eines Hahns selbst in einem reinen Wohngebiet (stets) zulässig sei, dies sodann für ein allgemeines Wohngebiet erst recht gelten müsse. Aus der von ihnen hierfür angeführten Senatsentscheidung (Beschluss vom 10. Juli 2002 - 10 A 2220/02 - juris) ergibt sich dies bereits deshalb nicht, weil die Haltung (nur) eines Hahns dort nicht streitgegenständlich war.
6Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, beurteilt sich die Frage, ob Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung als Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Eigenart des Baugebiets nicht widersprechen, nach der örtlichen Situation im jeweiligen Einzelfall.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2021 ‑ 2 B 501/21 ‑, juris Rn. 15, m. w. N.
82. Mit ihren gegen diese Einzelfallbewertung des Verwaltungsgerichts gerichteten Einwendungen dringt die Beschwerde nicht durch. Die Antragsteller zeigen nicht auf, dass das Verwaltungsgericht Umstände des Einzelfalls unzutreffend oder nicht hinreichend gewürdigt hätte.
9a. Dass das Verwaltungsgericht eine abweichende Grundstücksgröße unterstellt haben könnte, von einer falschen Lage der baulichen Anlagen zur Haltung des Hahns ausgegangen wäre oder übersehen hätte, dass der Hahn in der Nachtzeit in einem Stall untergebracht ist, ist nicht dargetan. Vielmehr ist den oben dargestellten Erwägungen im angefochtenen Beschluss zu entnehmen, dass diese Aspekte berücksichtigt worden sind.
10b. Dass es „in der näheren Umgebung“ zahlreiche weitere Hühnerhaltungen auch mit Hähnen gebe, welche das Baugebiet ‑ entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ‑ prägten, legen die Antragsteller schon in tatsächlicher Hinsicht nicht substantiiert dar. Dies ergibt sich auch nicht aus dem in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vorbringen, das lediglich Grundstücke mit einer „Kleintierhaltung mit Geflügel“ ohne Ausdifferenzierung, ob auch (mindestens) ein Hahn gehalten wird, benennt. Die Antragsgegnerin hat zudem in der Beschwerdeerwiderung nachvollziehbar - und ohne dass die Antragsteller dem entgegengetreten wären - ausgeführt, innerhalb des Plangebietes finde lediglich am H. X. x eine weitere Hühnerhaltung (nach dem Vortrag der Beigeladenen ohne Hahn) statt, diese bestehe schon seit Zeiten vor Rechtskraft des aktuellen Bebauungsplans Nr. …./17 ‑ U. x (nördlich T. X. ) - aus dem Jahr 1985, dieses Grundstück sei 715 m² groß und etwa 72 m tief, an seine rückwärtige Grenze schließe sich eine Grundschulnutzung an. Diese „Solitärnutzung“ hat das Verwaltungsgericht auch in seine Erwägungen eingestellt (Beschlussabdruck S. 6).
11c. Die Rüge, streitentscheidend sei für das Verwaltungsgericht „offenbar allein der Umstand“ gewesen, dass die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan Nr. …./17 die Absicht verfolgt habe, das Kleinsiedlungsgebiet zurückzudrängen und durch eine Innenstadtverdichtung mehr Wohnbauflächen zu schaffen, greift nicht durch. Ungeachtet dessen, dass solche Planungsabsichten durchaus Berücksichtigung finden können, wenn sie in Festsetzungen eines Bebauungsplans Gestalt angenommen haben,
12vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 152. EL (Oktober 2023), § 14 BauNVO, Rn. 42 f., m. w. N.,
13hat das Verwaltungsgericht auch die tatsächlich vorhandene Situation im Baugebiet, die sich entsprechend der mit dem Bebauungsplan Nr. …./17 verfolgten Planungsabsichten entwickelt hat, in den Blick genommen. Diese ist nach allgemein verfügbaren Luftbildaufnahmen ohne Weiteres nachvollziehbar. In dem Straßengeviert aus F. X. , Q. -G. -X. , H1. Straße und H. X. , in dem die Grundstücke der beiden Beteiligten liegen und in dem bis zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. …./17 ausweislich der in der Planurkunde dargestellten Bestandsbebauung lediglich zur jeweiligen Straße orientierte Gebäude vorhanden waren, setzt der Bebauungsplan Nr. …./17 einen schmalen Straßenzug fest, welcher dieses Straßengeviert mittig in Nord-Süd-Richtung durchzieht (nunmehr L. -G1. -Straße). An seinen Seiten ‑ und mithin rückwärtig zu den vorhandenen Gebäuden, auf deren ehemals tieferen Gartenflächen ‑ wurden auf beinahe der gesamten Länge (neue) Baufenster geschaffen. Östlich dieser jüngeren Straße ‑ in dem Bereich, in dem die Grundstücke der beiden Beteiligten liegen ‑ sind nach dem Bebauungsplan Nr. .,…/17 sowohl Einzel- als auch Doppelhäuser zulässig. Die durch Baugrenzen ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksflächen auf den Grundstücken am F. X. , zu denen dasjenige der Antragsteller zählt, und an der seinerzeit neu angelegten L. -G1. -Straße, zu denen dasjenige der Beigeladenen zählt, liegen nur knapp über 20 m voneinander entfernt. Betrachtet man das Straßengeviert insgesamt, so weisen die jeweils äußeren Baugrenzen auf den zur H1. Straße bzw. dem F. X. gelegenen Grundstücken dort, wo sie am nächsten zueinander liegen, lediglich einen Abstand von weniger als ca. 120 m auf, innerhalb dieser „Ausdehnung“ sind vier Baufenster (teils für Doppelhäuser) vorgesehen. Die Firstrichtung für die Gebäude östlich der L. -G1. -Straße ist, parallel zur längeren Baugrenze dieser Baufenster, zudem in Ost-West-Richtung festgesetzt, und mithin um 90 Grad versetzt zur Ausrichtung der Bebauung am F. X. (Doppelhäuser in Nord-Süd-Beziehung); die Grundstücke östlich der L. -G1. -Straße wurden sodann auch an einer Nord-Süd-Linie geteilt und mit Doppelhaushälften bebaut, wodurch die Längsseite der Doppelhaushälfte der Beigeladenen in Richtung des rückwärtigen Bereiches des Grundstücks der Antragsteller, welches von dieser nur ca. 6 m entfernt ist, ausgerichtet ist. Die nach Süden anschließenden Gartenbereiche der Grundstücke östlich der L. -G1. -Straße verfügen lediglich über eine Tiefe von ca. 14 m und sind damit noch ein wenig kürzer, als die Gärten der Gebäude am F. X. breit sind, welche im Rahmen der Nachverdichtung teilweise abgeteilt wurden. Mit Ausnahme eines hälftigen Baufensters (Gemarkung F1. , Flur x, Flurstück xxx) wurden die an der L. -G1. -Straße geschaffenen Bebauungsmöglichkeiten sämtlich ausgeschöpft. Ausgehend hiervon trifft es nicht zu, dass „nur ein geringer Bereich des Gebiets“ eine neue Bebauung mit Wohnhäusern erfahren habe, wie die Antragsteller mit der Beschwerde vortragen.
143. Die Rüge der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO (1977), nunmehr Satz 4, „übersehen“, wonach - was hier nicht geschehen sei - allein die Stadt in einem Bebauungsplan über die Zulässigkeit der Kleintierhaltung in einem Gebiet befinde, greift nicht durch. Nach dieser Vorschrift „kann“ im Bebauungsplan die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Dem Plangeber wird damit lediglich eine Regelungsmöglichkeit eröffnet. Nutzt er diese nicht, schließt dies aber die Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO ‑ auch durch die Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin ‑ keinesfalls aus.
154. Das Vorbringen, dass es sich bei ihrem Hahn nicht um einen solchen handele, welcher durch gehäuft auftretendes Krähen auffalle, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Zulässigkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO nicht auf den Charakter des derzeit gehaltenen Hahns „Bigfoot“ und dessen besonderes Krähverhalten abgestellt. Dass dies geboten wäre, tragen die Antragsteller auch nicht substantiiert vor.
165. Der Einwand, dass die Beigeladene nicht erfolgreich ein bauordnungsrechtliches Einschreiten hätte erreichen können, wenn es die Tierhaltung der Antragsteller bereits vor dem Bebauungsplan mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets (vormals: Kleinsiedlungsgebiet) gegeben und diese Bestandsschutz genossen hätte, gebietet offenkundig keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung, da solche Umstände, wie auch die Antragsteller einräumen, eben nicht gegeben sind.
176. An der gebotenen baurechtlichen Prüfung der Zulässigkeit der Tierhaltung und mithin der auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO gestützten Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbei geht das weitere Vorbringen der Antragsteller, die Haltung des Hahns erfolge im Rahmen einer artgerechten und nachhaltigen Hühnerhaltung, weil der Hahn in der Gruppe für Ruhe sorge und diese vor Angriffen aus der Luft durch Greifvögel beschütze. Gleiches gilt für den Wunsch der Antragsteller, den „Gedanken der Nachhaltigkeit“ auch in einem allgemeinen Wohngebiet leben zu wollen, indem sie sich mit Eiern aus der eigenen Haltung versorgten, weil sie das Vertrauen in die industrielle Eierproduktion verloren hätten, zumal es dazu keines Hahns bedarf.
187. Gegen die jeweilige Zwangsgeldandrohung bringen die Antragsteller keine weiteren Einwände vor.
19Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
21Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).