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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 368/24

Datum:
29.05.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 368/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0529.10B368.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 2878/23
Schlagworte:
Hahn Nutzungsuntersagung Nebenanlage Tierhaltung Eigenart Baugebiet allgemeines Wohngebiet Einzelfall
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1; BauNVO § 14 Abs. 1 Satz 1; BauNVO § 14 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

Die Frage, ob Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung als Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Eigenart des Baugebiets nicht widersprechen, beurteilt sich nach der örtlichen Situation im jeweiligen Einzelfall (hier: Haltung eines Hahns im allgemeinen Wohngebiet).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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