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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der zulässige Antrag ist unbegründet.
3Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
41. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beigeladenen im Zulassungsverfahren nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den der Beigeladenen erteilten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid vom 20. November 2020 sowie die ihr erteilte Baugenehmigung vom 20. Mai 2021 für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung P., G01, G02 (T.-straße in W.; im Folgenden: Vorhabengrundstück) aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die beiden Bescheide seien aufgrund eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Sowohl die nach dem Bauvorbescheid als auch die nach der Baugenehmigung vorgesehenen Stellplätze stellten sich aufgrund ihrer Lage gegenüber der Klägerin als rücksichtslos dar.
6Die Beigeladene stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.
7a. Anders als die Beigeladene meint, war zur Klärung der Frage, ob eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten der Klägerin vorliegt, weder eine Beurteilung anhand der TA Lärm noch eine Abschätzung anhand der Parkplatzlärmstudie des (Bayerischen) Landesamtes für Umwelt erforderlich.
8Nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts,
9vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. April 2019 - 7 A 3284/17 -, juris Rn. 35, vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris Rn. 82, und vom 21. Oktober 2002 ‑ 7 A 3185/01 -, juris Rn. 43, sowie Beschlüsse vom 29. Juli 2024 - 10 A 1719/22 -, juris Rn. 7 ff., vom 29. November 2023 - 10 A 2790/21 -, juris Rn. 13, vom 4. September 2018 - 10 B 993/18 -, juris Rn. 14, vom 9. August 2016 - 7 B 1396/15 -, juris Rn. 6, und vom 31. Mai 2006 - 7 B 583/06 -, juris Rn. 4,
10die das Verwaltungsgericht in zutreffender Weise seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, sind technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte für die Beurteilung, ob Lärmbelästigungen von Stellplätzen und Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen die Grenze des Zumutbaren überschreiten, nicht ausschlaggebend. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen lässt. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohn- und Aufenthaltsbereichen der betroffenen Nachbarn befindet.
11Diese Grundsätze sind auch in der (aktuellen) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt. Danach ist eine generelle, für alle Standorte von Garagen und Stellplätzen im rückwärtigen (Wohn-)Bereich geltende Beurteilung nicht möglich; sie hängt immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
12Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2019 - 4 B 31.19 -, juris Rn. 3, sowie grundlegend Urteil vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3.00 -, juris Rn. 19.
13Die Beigeladene stellt diesen Maßstab mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage.
14Sie zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht eine Überprüfung der Geräuschimmissionen nach Maßgabe der TA Lärm hätte veranlassen müssen.
15Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 -, juris Rn. 13, betrifft schon nicht die spezifische Situation von Garagen und Stellplätzen. Das Erfordernis einer Überprüfung der Geräuschimmissionen anhand der TA Lärm lässt sich auch dem weiter von der Beigeladenen angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2003 - 4 B 59.02 -, juris Rn. 11, nicht entnehmen. Ihr (verkürzendes) Vorbringen, danach böten die TA Lärm und die VDI-Richtlinie 2058 brauchbare Anhaltspunkte für die Bemessung der Zumutbarkeit, lässt die weiteren Ausführungen in der vorstehenden Entscheidung unberücksichtigt, nach denen bei der Beurteilung des Lärms von Stellplätzen Besonderheiten wie Rangier-vorgänge, Türenschlagen und impulshaltige Geräusche zu berücksichtigen seien, sich rechtliche Bindungen aus diesen Regelwerken nicht ergäben und die Beurtei-lung von der tatrichterlichen Bewertung der Umstände des Einzelfalls abhänge.
16Aus dem Zulassungsvorbringen der Beigeladenen ergibt sich auch nicht, dass eine Abschätzung anhand der Parkplatzlärmstudie des (Bayerischen) Landesamtes für Umwelt erforderlich gewesen wäre. Die von ihr zitierten Entscheidungen der Bausenate des beschließenden Gerichts verhalten sich schon nicht zu dieser Frage (Beschluss vom 22. April 2021 - 10 A 3745/18 -, juris) bzw. betreffen einen anderen Sachverhalt. Im Urteil vom 1. März 2017 - 2 A 45/16 - ging es um eine Tiefgarage, deren Einfahrt straßennah gelegen war und die den rückwärtigen Grundstücksbereich gerade unberührt ließ (juris Rn. 113 ff.).
17b. Mit ihrem allgemeinen Vorbringen, ein Rücksichtnahmeverstoß sei unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu prüfen, macht die Beigeladene schon nicht geltend, dass das Verwaltungsgericht eine solche Einzelfallprüfung entgegen der von ihr rudimentär zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vorgenommen habe. Der pauschale Einwand der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe den sich aus der vorstehenden Rechtsprechung ergebenden Vorrang der Interessen des Eigentümers, der sein Grundstück in zulässiger Weise baulich nutzen wolle, missachtet, lässt die erforderliche Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Einzelfallbewertung vermissen.
18c. Die Kritik der Beigeladenen, maßgebliches Bewertungskriterium sei die Eigenart des Baugebiets, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass sich das Bauvorhaben aufgrund diverser Gewerbebetriebe in der unmittelbaren Umgebung (allenfalls) in einem allgemeinen Wohngebiet befinde, in dem gewerbliche Betriebe zulässig seien, die deutlich höhere Immissionen verursachten als die Nutzung der fünf Stellplätze, greift nicht durch. Die Beigeladene legt nicht dar, warum dies zur Zumutbarkeit der rückwärtigen Stellplätze führen soll.
19d. Aus dem Antragsvorbringen zur Vorbelastung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
20Der pauschalen Behauptung der Beigeladenen, es könne der Klägerin nicht weiterhelfen, dass bislang keine Stellplätze vorhanden seien, fehlt es schon im Ansatz an einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Unabhängig davon ist ihre Begründung, die Erwartung des Nachbarn, die bauliche Situation der umliegenden Grundstücke werde unverändert bleiben, sei nicht geschützt, im vorliegenden Zusammenhang nicht tragfähig. Die (verkürzt) wiedergegebene Passage aus der Entscheidung des 2. Senates des beschließenden Gerichtes, Beschluss vom 27. September 2021 - 2 B 1409/21 -, juris Rn. 8, steht dort im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Bebauung erdrückende Wirkung entfaltet. Einen Rückschluss darauf, dass das bisherige Fehlen rückwärtiger Stellplätze für die Frage der Zumutbarkeit solcher ohne Bedeutung ist, lässt sie nicht zu.
21Die hypothetische Erwägung, die Klägerin müsse bei einer zum Verlust des Bestandsschutzes führenden Veränderung ihres Hauses Stellplätze nachweisen, die nur im rückwärtigen Grundstücksbereich realisierbar seien, ist für die Frage, ob derzeit eine zu berücksichtigende Vorbelastung im rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstücks besteht, ohne Belang. Auf die von der Beigeladenen zudem aufgeworfene Frage, ob (notwendige) Stellplätze der Klägerin tatsächlich nur im rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks realisierbar wären, kommt es ebenfalls nicht an.
22Der nicht näher konkretisierte Einwand der Beigeladenen, das Grundstück der Klägerin sei auch im rückwärtigen Bereich nicht abgeschirmt und Immissionen aus Richtung Tunnel- und Mittelstraße ausgesetzt, lässt unter Berücksichtigung der vorhandenen straßennah gelegenen Bebauung an den beiden genannten Straßen eine Zumutbarkeit der rückwärtigen Stellplätze hier nicht erkennen.
23e. Die Kritik der Beigeladenen, die Zufahrt weise einen Höhenunterschied von lediglich 14 cm pro laufendem Meter auf, der von jedem PKW ohne besondere Lärmentwicklung überwunden werden könne, geht an der angefochtenen Entscheidung vorbei, soweit sie sich auf die Baugenehmigung bezieht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit nicht auf den Aspekt des Höhenunterschieds abgestellt. Hinsichtlich des Vorbescheides ergibt sich daraus mit Blick auf die weiteren, von der Beigeladenen nicht (mit Erfolg) angegriffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, der offenen Zufahrt entlang der gesamten südlichen Grenze des Grundstücks der Klägerin sowie der zu erwartenden Rangierbewegungen, allein die Zumutbarkeit der rückwärtigen Stellplätze nicht.
24f. Die wiederum nicht zwischen Baugenehmigung und Vorbescheid differenzierende pauschale Behauptung der Beigeladenen, die Stellplätze seien problemlos zu erreichen und Geräuschbelästigungen durch Rangiervorgänge nicht zu erwarten, ist mangels näherer Darlegung unsubstantiiert. Das Beschwerdevorbringen setzt sich auch nicht ansatzweise mit den die Baugenehmigung betreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, angesichts der Länge sowie Breite der Zufahrt und der räumlichen Verhältnisse im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks dürften jedenfalls beim Ausfahren Rangierbewegungen erforderlich sein.
25g. Ihrem ebenfalls nicht zwischen Baugenehmigung und Vorbescheid unterscheidenden Vorbringen, die streitgegenständlichen Stellplätze lägen ganz überwiegend jenseits der rückwärtigen Grenze des Grundstücks der Klägerin, fehlt es bereits an einer Erklärung, was sich aus dem vorgebrachten Umstand ergeben soll.
26h. Schließlich geht der Einwand der Beigeladenen, die vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellte Zufahrt befinde sich auf der gegenüberliegenden Seite, sei also nicht geeignet, irgendwelche Beeinträchtigungen der Klägerin zu erzeugen, in Bezug auf die Baugenehmigung an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbei. Insoweit hat das Verwaltungsgericht nichts Gegenteiliges angenommen, sondern lediglich zur Begründung seiner Einschätzung, es dürften Rangierbewegungen erforderlich werden, unter anderem auf die Länge und Breite der Zufahrt abgestellt. Anders als die Beigeladene meint, waren für das Verwaltungsgericht nicht Beeinträchtigungen durch die Zufahrt maßgeblich, sondern solche durch Rangierbewegungen beim Ausfahren sowie Türenschlagen und Lautäußerungen der Fahrzeuginsassen beim Ein- und Aussteigen. Hinsichtlich des Vorbescheides genügt die schlichte Behauptung, die Zufahrt sei, anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, auf der gegenüberliegenden Seite, schon nicht den Darlegungsanforderungen.
272. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
28Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2024 ‑ 10 A 1719/22 ‑, juris Rn. 22 ff., m. w. N.
30Die mit der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage,
31„welche Prüfungskriterien in Fällen wie dem vorliegenden maßgeblich sind“,
32führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung, weil sie, wie vorstehend ausgeführt, in der Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts geklärt ist. Darüber hinausgehender Klärungsbedarf wird nicht dargelegt.
333. Die Berufung ist nicht aufgrund der Divergenzrüge der Beigeladenen im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.
34Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Eine lediglich fehlerhafte Anwendung dieses Rechtssatzes stellt jedoch keine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz dar.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2024 ‑ 10 A 400/22 -, juris Rn. 27.
36Die Beigeladene meint, das Verwaltungsgericht weiche von der von ihr vorgebrachten und oben zitierten Rechtsprechung und den dort aufgestellten notwendigen Prüfungskriterien ab. Sie benennt aber schon keinen in dem angefochtenen Urteil aufgestellten abstrakten Rechtssatz, der einem abstrakten Rechtssatz in den von ihr zitierten Entscheidungen widerspräche.
374. Sollte die Beigeladene auch gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO einen Verfahrensmangel des Verwaltungsgerichts geltend machen wollen, legt sie schon das Vorliegen eines solchen nicht dar.
38Mit dem Vorbringen, aufgrund der unterlassenen Ermittlung der Geräuschimmissionen nach Maßgabe der TA Lärm bzw. einer fehlenden Abschätzung anhand der Parkplatzlärmstudie des Landesamtes für Umwelt weise das Urteil gravierende Ermittlungsdefizite auf, zeigt die Beigeladene keine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) auf.
39Zur Darlegung der Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedarf es eines substantiierten Vortrags, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen hierbei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können.
40Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 4 B 44.19 -, juris Rn. 15, und vom 25. Juni 2012 - 7 BN 6.11 -, juris Rn. 7.
41Daran fehlt es hier. Die Beigeladene legt schon nicht dar, dass es nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts weiterer Aufklärung bedurft hätte, sondern stützt die Forderung nach weiteren Ermittlungen lediglich auf ihre eigene Rechtsansicht zur Zumutbarkeit von Stellplätzen.
42Schließlich legt die Beigeladene auch mit ihrer Kritik, es seien Ermittlungsdefizite zu beklagen, als völlig unberücksichtigt bleibe, dass die Einstellplätze problemlos zu erreichen und somit Geräuschbelästigungen durch Rangiervorgänge nicht zu erwarten seien, keine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht dar. Es bleibt schon unklar, was das Verwaltungsgericht konkret hätte aufklären sollen.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
44Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
45Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).