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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 2281/23

Datum:
27.11.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 A 2281/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1127.10A2281.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 K 8865/22
Schlagworte:
denkmalrechtliche Erlaubnis; überwiegendes öffentliches Interesse; Solaranlage; Photovoltaikanlage; erneuerbare Energien; Denkmalschutz; Denkmalbereich; Denkmalwertbegründung; Bausubstanz; Erscheinungsbild; Sichtbeziehung; Regelvorrang; Gesetzgebungskompetenz
Normen:
EEG § 2; DSchG NRW § 9 Abs 1; DSchG NRW § 9 Abs. 3; DSchG NRW § 10 Abs. 1; DSchG NRW § 10 Abs. 2
Leitsätze:

1. In die nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 DSchG NRW vorzunehmende Abwägung ist gemäß § 2 Satz 2 EEG das Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes als regelmäßig vorrangiger Belang einzustellen.

2. Das in § 2 Satz 1 EEG verankerte überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Einrichtungen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien kann nur ausnahmsweise überwunden werden. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, in dem die Belange des Denkmalschutzes überwiegen, beurteilt sich ausgehend von den Gründen der Unterschutzstellung anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls.

3. Für den Erlass von § 2 Satz 2 EEG fehlte dem Bund nicht die Gesetzgebungskompetenz. Er hat diese nicht dadurch überschritten, dass die Abwägungsdirektive auch für denkmalrechtliche Abwägungsentscheidungen gilt, obgleich die Gesetzgebungskompetenz für das Denkmalrecht den Ländern zusteht.

4. § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG NRW rechtfertigt keine von § 2 Satz 2 EEG abweichende Gewichtung von Klimaschutz und erneuerbaren Energien einerseits sowie Denkmalschutz andererseits in der Abwägung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 DSchG NRW.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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