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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 23.400 Euro festgesetzt.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
2Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
31. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht.
4Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung von 39 Fertiggaragen auf den Flurstücken Gemarkung O., Flur 000, Flurstücke 18, 120, 121 und 122 (nebst Erschließung über das Flurstück 125) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig. Dem beantragten Vorhaben stehe § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. dem Bebauungsplan Nr. 0.00/0 „M.-straße“ (im Folgenden: Bebauungsplan) entgegen. Im Bebauungsplan seien Baugrenzen in Form verschiedener Baufenster festgesetzt. Diese halte das Vorhaben nicht ein, denn es solle außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden. Das Vorhaben sei auch nicht nach der textlichen Festsetzung Nr. 5 des Bebauungsplans außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Diese textliche Festsetzung erfasse keine - wie vorliegend geplant - selbständige Hauptnutzung durch einen Garagenhof und zudem unter Berücksichtigung von § 23 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BauNVO nur solche Garagen, Carports und Stellplätze, die in den Abstandsflächen zulässig seien oder zugelassen werden könnten. Das Vorhaben sei schließlich wegen eines Verstoßes gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme zulasten der Wohnnachbarn planungsrechtlich unzulässig. Von erheblicher Bedeutung sei bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung, dass der rückwärtige Bereich bislang als unberührter Hinterlandbereich betrachtet werden könne, in den mit dem streitgegenständlichen Garagenhof erstmals entsprechende Belästigungen hineingetragen würden. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, durch ein Sachverständigengutachten zu belegen, dass bei bestimmungsgemäßer Nutzung der 39 Garagen die Richtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet an der nächstgelegenen Bebauung eingehalten würden, habe vor diesem Hintergrund abgelehnt werden können.
5Die Klägerin stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.
6a. Die Einwände der Klägerin gegen die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot planungsrechtlich unzulässig, führen nicht auf ernstliche Zweifel.
7Nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts,
8vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. April 2019 - 7 A 3284/17 -, juris Rn. 35, vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris Rn. 82, und vom 21. Oktober 2002 ‑ 7 A 3185/01 -, juris Rn. 43, sowie Beschlüsse vom 29. November 2023 - 10 A 2790/21 -, juris Rn. 13, vom 4. September 2018 - 10 B 993/18 -, juris Rn. 14, vom 9. August 2016 - 7 B 1396/15 -, juris Rn. 6, und vom 31. Mai 2006 - 7 B 583/06 -, juris Rn. 4,
9die das Verwaltungsgericht in zutreffender Weise seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, sind technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte für die Beurteilung, ob Lärmbelästigungen von Stellplätzen und Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen die Grenze des Zumutbaren überschreiten, nicht ausschlaggebend. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen lässt. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohn- und Aufenthaltsbereichen der betroffenen Nachbarn befindet.
10Diese Grundsätze sind auch in der (aktuellen) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt. Danach ist eine generelle, für alle Standorte von Garagen und Stellplätzen im rückwärtigen (Wohn-)Bereich geltende Beurteilung nicht möglich; sie hängt immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2019 - 4 B 31.19 -, juris Rn. 3, sowie grundlegend Urteil vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3.00 -, juris Rn. 19.
12Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die TA Lärm hier maßgeblich. Zur Begründung ihrer Ansicht stützt sie sich dabei im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris Rn. 18 f., sowie auf ein auf diese Entscheidung bezugnehmendes Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2013 - 2 A 2135/11 -, juris Rn. 52 ff. Beide Entscheidungen verhalten sich jedoch lediglich allgemein zu den Bindungswirkungen der TA Lärm, ohne die spezifische Situation von Garagen und Stellplätzen in den Blick zu nehmen; insbesondere lässt sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2012 eine Abkehr von der oben genannten Grundsatzentscheidung vom 7. Dezember 2000 nicht entnehmen.
13Die Besonderheiten von Stellplätzen und Garagen in Abgrenzung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2012 ebenfalls betonend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. April 2022 - 5 S 395/22 -, juris Rn. 22; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 19. September 2019 - 1 A 10673/18 -, juris Rn. 35.
14Damit ist die ständige Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts ‑ anders als die Klägerin meint - auch nicht „offensichtlich überholt“.
15Die Annahme der Klägerin schließlich, die Bausenate des beschließenden Gerichts hätten zur Begründung ihrer Rechtsprechung betreffend die Bewertung der von Stellplätzen und Garagen für die Nachbarschaft ausgehenden Beeinträchtigungen (allein) auf die „nicht mehr existierende Norm des § 51 Abs. 7 BauO NRW a. F.“ Bezug genommen, trifft nicht zu. Die Vorgaben des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots und des § 51 Abs. 7 BauO NRW a. F. als besondere Ausprägung dieses Gebots stimmen im Ergebnis regelmäßig überein, soweit sie gebieten, dass von Stellplätzen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft ausgehen dürfen.
16Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2019 - 7 A 3284/17 -, juris Rn. 32 f., sowie Beschlüsse vom 18. Juli 2018 ‑ 10 A 1663/17 ‑, juris Rn.10, und vom 27. Juli 2018 - 10 B 690/18 ‑, juris Rn. 10.
17Damit greift auch die Schlussfolgerung der Klägerin nicht, nach dem Wegfall der bauordnungsrechtlichen Zumutbarkeitsprüfung finde nunmehr (materiell-rechtlich) ein anderes Prüfprogramm Anwendung.
18b. Folglich kann dahinstehen, ob die Einwände der Klägerin gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur textlichen Festsetzung Nr. 5 des Bebauungsplans sowie mit Blick auf § 23 Abs. 5 BauNVO tragfähig sind.
192. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.
20Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.
213. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
22Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2024 ‑ 10 A 400/22 -, juris Rn. 23.
24Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2024 - 10 A 2224/22 -, juris Rn. 30.
26a. Nach diesen Maßgaben fehlt den von der Klägerin formulierten Fragen,
27„ob in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans von den Regelungen des § 23 Abs. 5 BauNVO auch positiv im Sinne einer Erweiterung des Kreises der außerhalb der Baugrenzen zulässigen Anlagen und im Sinne eines Rechtsanspruchs auf Zulassung abgewichen werden kann“,
28„ob außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nach § 23 Abs. 5 BauNVO oder nach den Festsetzungen des Bebauungsplans generell nur solche baulichen Anlagen zulässig sind, die ‚keine Hauptanlagen sind‘“,
29und
30„ob die Unterscheidung zwischen ‚Hauptanlagen‘ und ‚Nebenanlagen‘ auch auf Garagen und Stellplätze im Sinne des § 12 BauNVO anzuwenden ist, obwohl diese nach der gesetzlichen Definition keine Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sein können“,
31schon deshalb die grundsätzliche Bedeutung, weil sie unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen nicht entscheidungserheblich sind.
32b. Die von der Zulassungsbegründung aufgeworfenen weiteren Fragen,
33„ob bei Garagen und Stellplätzen die Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, die das in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert, zwingend nach den Grenzwerten der TA Lärm zu bestimmen ist, oder ob insoweit ‑ wie das Verwaltungsgericht meint - allein auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls abzustellen ist“,
34und
35„ob die im Urteil des Verwaltungsgerichts angeführte Rechtsprechung des OVG NRW zu § 51 Abs. 7 BauO NRW a. F. weiterhin Anwendung findet, obwohl § 51 Abs. 7 BauO NRW nicht mehr gilt und die Neufassung der BauO NRW keine entsprechende Regelung mehr enthält, und obwohl nach der zeitlich späteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, NVwZ 2013, 372, Rn. 18 f.), der sich das OVG NRW angeschlossen hat (Urteil vom 18.02.2013 - 2 A 2135/11 -, BeckRS 2013, 48673), die Grenzwerte der TA Lärm bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert, Bindungswirkung haben“,
36verleihen der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Die aufgeworfenen Fragen sind, wie vorstehend ausgeführt, in der Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts geklärt.
374. Die Berufung ist nicht aufgrund der Divergenzrüge der Klägerin im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Eine lediglich fehlerhafte Anwendung dieses Rechtssatzes stellt jedoch keine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz dar.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2024 ‑ 10 A 400/22 -, juris Rn. 27.
39Die Klägerin meint, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris, und vom Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2013 - 2 A 2135/11 -, juris, ab. Ungeachtet der Frage, ob der Vortrag der Klägerin insoweit den Darlegungsanforderungen genügt, liegen die Voraussetzungen einer Divergenz unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen nicht vor.
405. Auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines - mit der Zulassungsbegründung sinngemäß gerügten - Verfahrensmangels des Verwaltungsgerichts, auf dem die Entscheidung beruhen kann, kommt nicht in Betracht.
41a. Das gilt zunächst mit Blick auf den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass dieser dadurch verletzt worden sein könnte, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag abgelehnt hat.
42Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt das rechtliche Gehör nur dann, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht keine Stütze findet.
43Vgl. BVerwG, Beschlüsse 21. Januar 2020 - 1 B 65.19 -, juris Rn. 17, und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2023 - 10 A 2790/21 -, juris Rn. 33.
44Die Klägerin legt in ihrer Zulassungsbegründung nicht dar, dass das Verwaltungsgericht den Beweisantrag prozessrechtswidrig abgelehnt hat.
45Das Verwaltungsgericht hat den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag - durch ein Sachverständigengutachten zu belegen, dass bei bestimmungsgemäßer Nutzung der 39 Garagen die Richtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet an der nächstgelegenen Bebauung eingehalten werden - ausweislich der Ausführungen im Urteil (u. a.) mit der Begründung abgelehnt, die Beweistatsache sei nicht erheblich.
46Das Verwaltungsgericht hat folglich den Ablehnungsgrund der „Wahrunterstellung“ bemüht.
47Der vom Untersuchungsgrundsatz bestimmte Verwaltungsprozess kennt die Möglichkeit, einen Beweisantrag durch „Wahrunterstellung" abzulehnen. Die Verfahrensweise der „Wahrunterstellung" setzt indes voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr. Das Gericht darf sich im weiteren Verlauf nicht in Widerspruch zu der als wahr unterstellten Annahme setzen und muss sie „ohne jede inhaltliche Einschränkung" in ihrem mit dem Beteiligtenvorbringen gemeinten Sinn behandeln, als wäre sie nachgewiesen. Die Wahrunterstellung einer unter Beweis gestellten Tatsache verpflichtet das Tatsachengericht, diese Tatsache der Sachverhalts- und Beweiswürdigung zugrunde zu legen. Dabei entfaltet eine Wahrunterstellung jedoch keine Bindungswirkung für die Würdigung des betreffenden Lebenssachverhalts. Sie verbietet nicht, aus diesem Sachverhalt unter Beachtung des Überzeugungsgrundsatzes bestimmte, andere Schlüsse zu ziehen, solange die als wahr unterstellten Tatsachen zugrunde gelegt werden.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 2 B 15.19 -, juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2023 - 10 A 2790/21 -, juris Rn. 38.
49Die „Wahrunterstellung“ kommt dabei regelmäßig nur für nicht entscheidungserhebliche Behauptungen in Frage.
50Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 2 B 7.18 -, juris Rn. 60; OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2023 - 10 A 2790/21 -, juris Rn. 40.
51Angesichts der vorstehenden Erwägungen zur ständigen Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts zur fehlenden Entscheidungserheblichkeit technisch-rechnerisch ermittelter Immissionswerte bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmbelästigungen, die von Stellplätzen und Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen ausgehen, ist gegen die Ablehnung des Beweisantrags durch das Verwaltungsgericht nichts zu erinnern.
52b. Das Vorbringen der Klägerin, die Voraussetzungen für eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO hätten nicht vorgelegen, führt ebenfalls nicht auf einen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann.
53Die Zulassung der Berufung kann grundsätzlich nicht auf einen fehlerhaften Übertragungsbeschluss gestützt werden. Denn § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO setzt einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel voraus. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 512 ZPO unterliegt die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts, da es sich um eine unanfechtbare Vorentscheidung (vgl. § 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 VwGO) handelt.
54Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Dezember 2023 - 12 A 1484/23 -, juris Rn. 43, vom 22. Februar 2018 - 10 A 2353/16 -, juris Rn. 10, und vom 12. November 2010 - 6 A 940/09 -, juris Rn. 23.
55Etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn dem Übertragungsbeschluss ein Rechtsfehler anhaftet, der zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt, so etwa, wenn durch willkürliche oder manipulative Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wird.
56Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 8 B 104.01 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2020 - 10 A 4320/19 -, juris Rn. 7.
57Dahingehende Umstände trägt die Klägerin nicht vor; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
58Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
59Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
60Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).