Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der zulässige Antrag ist unbegründet.
3Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Beseitigungsverfügung vom 16. Juli 2020 betreffend ein Gartenhaus, eine Anschüttung mit Stützmauer, einen Fischteich und ein „Brennholzlager“ auf dem Grundstück Gemarkung Q., Flur 00, Flurstück 000 (M. 001 in Q.) nebst Zwangsgeldandrohung gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für den Erlass der Beseitigungsverfügung seien erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die zutreffenden und detaillierten Ausführungen in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung verwiesen. Der Vortrag des Klägers gebe keinen Anlass, eine andere rechtliche Bewertung vorzunehmen. Die Beklagte habe zur formellen und materiellen Illegalität der baulichen Anlagen sowie insbesondere zur Frage, ob das streitgegenständliche Flurstück im Außenbereich liege, in der Begründung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ausführlich Stellung genommen. Die Androhung von Zwangsgeld sei ebenfalls rechtmäßig.
6Die Richtigkeit der (in Bezug genommenen) Erwägungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung stellt der Kläger nicht schlüssig in Frage.
71. Der Annahme, dass die streitgegenständlichen Anlagen im Außenbereich lägen, setzt der Kläger nicht Tragfähiges entgegen.
8a. Es trifft nicht zu, dass das Verwaltungsgericht annimmt, der Außenbereich beginne einheitlich „nach einer gedachten Linie von 32 m ab der Straße“. Von einer Linie in diesem Abstand ist weder im Urteil noch im in Bezug genommenen Bescheid die Rede, sondern davon, dass der Außenbereich ausgehend von der umliegenden Wohnbebauung in einer „Bautiefe“ von ca. 32 m ab Straßenbegrenzungslinie beginne. Auf Höhe des Grundstücks des Klägers reicht diese Wohnbebauung jedoch deutlich weniger als 32 m zurück.
9b. Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag, die Zugehörigkeit zum Innenbereich zu dem vom Kläger als maßgeblich erachteten Zeitpunkt der Errichtung ergebe sich schon aus einer Ortslagenabgrenzungssatzung, die „erst später“ abgeschafft worden sei. Das Vorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist diese Satzung mit Rundverfügung vom 24. Juni 1993 aufgehoben worden und sind ‑ wie sich aus dem im Tatbestand geschilderten Gesamtzusammenhang ergibt - die Anlagen erst danach entstanden. Damit setzt sich die Antragsbegründung nicht auseinander. Überdies folgte hieraus jedenfalls nicht, dass die Anlagen „seinerzeit formell ordnungsgemäß errichtet wurden“, wie der Kläger dem angefochtenen Urteil entgegenhalten möchte.
10c. Vor diesem Hintergrund führt auch der Einwand des Klägers, die Anlagen seien nicht genehmigungspflichtig, dies wären sie lediglich dann, wenn das Grundstück dem Außenbereich zuzuordnen wäre, nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags.
112. Mit dem Verweis auf weitere „Schwimmbäder hinter den eigentlichen Wohnhäusern“ an der Straße M. und „zahlreiche Gartenhäuser in den Gärten“ dringt der Kläger ebenfalls nicht durch; er zeigt schon nicht auf, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt bzw. mit welchen rechtlichen Konsequenzen dies zu berücksichtigen sein soll. Jedenfalls legt er nicht in einer den Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise dar, weshalb solche Schwimmbäder (Pools) und Gartenhäuser vorliegend maßgeblich sein sollten.
123. Mit dem Verweis auf eine (fehlende) „städtebauliche Spannung“ knüpft der Kläger schon nicht an Erwägungen des angefochtenen Urteils an.
134. Mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange (im Sinne einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes) liege vor, setzt sich der Kläger nicht in einer den Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise auseinander.
14Angesichts dessen kommt es auf die vorgebrachten Einwände gegen die Annahme, das Grundstück sei auch nicht erschlossen, nicht an.
155. Mit den gegen die Ermessensausübung gerichteten Einwänden stellt der Kläger das angefochtene Urteil ebenfalls nicht schlüssig in Frage. Dass der in Bezug genommene Bescheid keine Ermessensausübung oder keine Begründung der Ermessensentscheidung enthalte, trifft nicht zu. Im Übrigen verfehlt die weitere, an der Ermessensentscheidung geübte Kritik die Darlegungsanforderungen. Mit den - vom Verwaltungsgericht als fehlerfrei erachteten - Ermessenserwägungen im Bescheid setzt der Kläger sich nicht substantiiert auseinander. Abgesehen davon kann die Bauaufsichtsbehörde nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate die Ermessensentscheidung, eine Beseitigungs- oder Rückbauverfügung zu erlassen, im Regelfall ordnungsgemäß damit begründen, dass die zu beseitigende Anlage formell und materiell illegal ist und dass ein öffentliches Interesse daran besteht, keinen Präzedenz- oder Berufungsfall zu schaffen. Eine weitergehende Abwägung des „Für und Wider“ einer Beseitigungsverfügung ist nur dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte ausnahmsweise für die Angemessenheit einer vorübergehenden oder dauerhaften Duldung eines rechtswidrigen oder ordnungswidrigen Zustands sprechen.
16Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 ‑ 7 A 19/14 ‑, juris Rn. 27 ff. m. w. N.
17Solche Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
20Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).