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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 1477/23

Datum:
27.11.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 A 1477/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1127.10A1477.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 40/22
Schlagworte:
denkmalrechtliche Erlaubnis überwiegendes öffentliches Interesse Solaranlage Photovoltaikanlage erneuerbare Energien Denkmalschutz Baudenkmal Denkmalwertbegründung Kapellenschule Dach Dachreiter Regelvorrang Gesetzgebungskompetenz Übergangsregelung
Normen:
EEG § 2; DSchG NRW § 9 Abs. 1; DSchG NRW § 9 Abs. 3; DSchG NRW § 43 Abs. 2
Leitsätze:
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. Dezember 2021 verpflichtet, der Klägerin die unter dem 7. Oktober 2021 beantragte denkmalrechtliche Erlaubnis für die Errichtung einer Solaranlage auf der südwestlichen Dachfläche des Baudenkmals „X. 00 “ auf dem Grundstück Gemarkung M., Flur 0, Flurstück 849 in L. zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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