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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 B 48/23

Datum:
23.03.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 B 48/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0323.9B48.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 L 1392/22
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit hinsichtlich des Produkts „Coffee Drink“ mit den Mindesthaltbarkeitsdaten 7. Dezember 2022 und 26. Januar 2023 in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist insoweit wirkungslos.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 127.500,00 Euro festgesetzt.

 
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