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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 45/20

Datum:
02.02.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 A 45/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0202.8A45.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 14895/16
Schlagworte:
Anodenbrennofen, Altanlage, Emissionsgrenzwert, Benzol, Einmaligkeit einer Anlage, Vorsorgewert, Emissionsminimierungsgebot, Atypischer Sachverhalt, Verhältnismäßigkeit, nachträgliche Anordnung
Normen:
BImSchG § 5 Abs 1 Nr 2; BImSchG § 17 Abs 1 S 1; TA Luft 2002 Nr 5.1.1 Abs 6, 5.4.4.7
Leitsätze:

1. Eine immissionsschutzrechtliche Anlage, die unter die Anlagenbeschreibung in der Überschrift von Nr. 5.4.4.7 der TA Luft 2002 fällt und die im Text von Nr. 5.4.4.7 der TA Luft 2002 genannten Voraussetzungen erfüllt, stellt nicht deswegen eine einmalige Anlage i. S. v. Nr. 5.1.1 Abs. 6 TA der Luft 2002 dar, weil sich der konkrete Anlagenaufbau von anderen Anlagen unterscheidet, die von Nr. 5.4.4.7 der TA Luft 2002 erfasst werden.

2. Zur Frage, wann ein atypischer Sachverhalt vorliegt, der es rechtfertigt, den Vorsorgewert in Nr. 5.4.4.7 der TA Luft 2002 nicht einhalten zu müssen.

3. § 17 BImSchG und die Regelungen der TA Luft räumen dem Betreiber einer Anlage, die in Bezug auf einen krebserregenden Stoff (hier: Benzol) den be-reits seit 2002 geltenden Vorsorgewert bei weitem nicht einhält und damit nicht mehr dem Stand der Technik entspricht, keinen Anspruch darauf ein, eine solche Anlage über Jahrzehnte unverändert weiter zu betreiben.

 
Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000.000 Euro festgesetzt.

 
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