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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 974/23

Datum:
30.11.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 974/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1130.7B974.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 364/23
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Beigeladenen mittels sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung die Schließung der vier Fenster in der westlichen grenzständigen Wand auf dem Grundstück    S. 00 in 00000 M. (Gemarkung E., Flur 01, Flurstück 63) in einer den Anforderungen des § 30 Abs. 3 BauO NRW entsprechenden Weise aufzugeben.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen jeweils zur Hälfte, ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.

 
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