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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Verfahren beider Rechtszüge auf 10.625 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 10 K 1368/23 gegen die Verfügung vom 2.6.2023 (Zwangsgeldfestsetzung und Androhung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagung vom 6.2.2023) abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Zwangsgeldfestsetzung sei auf der Grundlage des § 64 VwVG NRW zu Recht erfolgt. Auch die auf § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 58, § 60 Abs. 1 und § 63 VwVG NRW gestützte Androhung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Ordnungsverfügung begegne voraussichtlich ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
4Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung dieser Entscheidung. Die gegen die Nutzungsuntersagung erhobenen Einwände rechtfertigen schon aus den Gründen des Beschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 7 B 569/23 keine andere Entscheidung im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
6Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und § 52 Abs. 1 GKG.
7Nach dem zugrunde zu legenden Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW (Baurecht 2019, 610) ergibt sich für das Hauptsacheverfahren ein Wert von 15.000 Euro für die Zwangsgeldfestsetzung (vgl. Ziff. 13a)) sowie von 6.250 Euro für die Androhung unmittelbaren Zwangs (1/4 des auf 50.000 Euro geschätzten Jahresnutzwerts, davon die Hälfte, vgl. Ziff. 13 a) und b)), der für das vorliegende vorläufige Verfahren zur Hälfte anzusetzen ist (vgl. Ziff. 14a).
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar.