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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Verfahren beider Rechtszüge auf 8.750 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verfügung vom 23.2.2023 - Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 10.000 Euro und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 15.000 Euro - abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Festsetzung des Zwangsgelds sei zu Recht erfolgt, auch die Androhung eines weiteren Zwangsgelds sei nicht zu beanstanden.
4Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung dieser Entscheidung. Es beschränkt sich auf eine - aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 7 B 569/23 - nicht durchgreifende Kritik an der erstinstanzlichen Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verfügung vom 6.2.2023.
5Soweit die Antragstellerin mit Blick auf eine Pfändungsankündigung vom 1.8.2023 Vollstreckungsschutz beantragt und zur Begründung mit Schreiben vom 2.8.2023 an die Vollstreckungsbehörde auf das laufende Verfahren (7 B 570/23) verwiesen hat, ist dieser Antrag mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung erledigt.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
7Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG; der Senat legt der Bemessung den Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW vom 22.1.2019 (Baurecht 2019, 610) zugrunde; nach dessen Ziff. 13 a) und b) in Verbindung mit Ziff. 14. a) war hier der aus dem Tenor ersichtliche Betrag festzusetzen.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar.