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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 2635/22 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16.11.2022 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, liegen nicht vor.
3Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Antragsgegnerin habe das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung i. S. d. § 80 Abs. 3 VwGO in dem angefochtenen Bescheid nicht hinreichend begründet, es könne nicht einfach die Begründung der Ordnungsverfügung herangezogen werden, die Begründung müsse qualifizierten Anforderungen genügen und könne nicht einfach vom Verwaltungsgericht ersetzt werden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
4In aller Regel begründet allein die formelle Illegalität der fraglichen Nutzung ein erhebliches öffentliches Interesse an deren sofortiger Untersagung. Anderenfalls würde nämlich der Vorteil, nicht zugelassene Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden Ordnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung des dagegen gerichteten Widerspruchs aufnehmen und fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der die Aufnahme einer genehmigungspflichtigen, aber bislang nicht genehmigten baulichen Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem - bewusst oder unbewusst - rechtswidrig Handelnden in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternder Weise bevorzugt.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.7.2007 - 7 E 664/07 -, BRS 71 Nr. 187 = BauR 2007, 1870 = juris Rn. 6, m. w. N.
6Somit lässt hier die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im angefochtenen Bescheid, dass die formelle Illegalität der Nutzung ein sofortiges Einschreiten erfordere, hinreichend einzelfallbezogen erkennen, warum die Befolgung der Ordnungsverfügung nach der Auffassung der Antragsgegnerin keinen weiteren Aufschub dulde.
7Die angefochtene Nutzungsuntersagung ist entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil sich die Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung nicht mit der Frage beschäftigt habe, ob die streitgegenständlichen Container planungsrechtlich gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zulässig sein könnten. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 16.11.2022 schon kein Bauantrag vorgelegen habe. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegen getreten.
8Auch soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend macht, zwischenzeitlich habe sie ein Baugenehmigungsverfahren eingeleitet, folgt daraus nichts anderes. Das Verwaltungsgericht hat dies erkannt, aber im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit darauf abgestellt, dass es weiterhin an der Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags aus Sicht der Antragsgegnerin fehle. Dieser rechtlichen Beurteilung ist die Antragstellerin ebenfalls nicht entgegen getreten.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar.