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1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hinsichtlich des Hauptantrags wird abgelehnt.
2. Auf den Antrag der Beigeladenen wird die Berufung hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Hilfsantrag zugelassen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
G r ü n d e :
21. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hinsichtlich des als unzulässig abgewiesenen Hauptantrags auf Verpflichtung zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für drei Windenergieanlagen hat keinen Erfolg.
3Die Begründung ihres Zulassungsantrags führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klage mit dem Hauptantrag (Verpflichtung zur Erteilung der am 29.6.2016 beantragten Genehmigung für drei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-92) unzulässig ist, weil dieser Antrag erstmals mit Schriftsatz vom 12.4.2019 gestellt und weder als sachdienliche Klageänderung noch als bloße Erweiterung der rechtzeitig erhobenen isolierten Anfechtungsklage zu werten ist.
5Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
6Der Senat teilt die erstinstanzliche Auffassung, dass die Klage vom 27.2.2018 und die Begründung vom 8.3.2018 keine hinreichenden Ansatzpunkte für eine Auslegung des prozessualen Begehrens als Verpflichtungsklage bieten. Soweit die Klägerin auf eine Entscheidung des BVerwG verweist, nach der Vorbringen bis zur mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen sei, entbindet das nicht von der Einhaltung der in Rede stehenden weiteren Voraussetzung einer Klageänderung.
7Ferner kann die Klägerin nicht die weiter begehrte - über eine Bescheidungsverpflichtung hinausgehende - Verpflichtung zur Genehmigungserteilung verlangen.
8Danach liegen ebenso wenig die weiteren Zulassungsgründe besonderer Schwierigkeiten, einer Divergenz oder eines Verfahrensmangels vor.
92. Der Antrag der Beigeladenen, der sich gegen die Stattgabe hinsichtlich des Hilfsantrags (erneute Bescheidung des am 29.6.2016 gestellten Genehmigungsantrags) richtet, ist hingegen begründet.
10Insoweit ist die Berufung wegen besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Es bedarf der Prüfung im Berufungsverfahren, ob die Voraussetzungen für den vom Verwaltungsgericht angenommenen Bescheidungsanspruch der Klägerin vorliegen. Nach dem Zulassungsvorbringen der Beigeladenen ergibt sich dies schon mit Blick auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht von der Unwirksamkeit der 51. Änderung des Flächennutzungsplans hinsichtlich der angestrebten Wirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgegangen ist. Gegebenenfalls wird im Berufungsverfahren auch in den Blick zu nehmen sein, ob das Vorhaben der Klägerin nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist und ob - wie der Beklagte im Schriftsatz vom 20.10.2022 geltend macht - andere offensichtliche Genehmigungshindernisse für das Vorhaben der Klägerin im Bereich der Biotopverbundsysteme Untere Ruraue bzw. Ruraue mit Baaler/Myhler Bachaue bestehen.
113. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.