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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 1354/21

Datum:
27.10.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 A 1354/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1027.7A1354.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 2172/19
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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