Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 21.11.2019 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Verfügung verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Forderung, die bezeichneten weiteren Sitzplätze zu entfernen, sei erforderlich, weil eine solche Nutzung formell illegal sei; allenfalls bis zu den unter Ziff. 4.6.2 der Brandschutzkonzepte angegebenen erwarteten Nutzerzahlen könne die Bestuhlung als von der Baugenehmigung umfasst angesehen werden. Die Forderung, die Stühle zu entfernen, erfordere keine baulichen Veränderungen und erweise sich als verhältnismäßige Maßnahme.
4Das dagegen gerichtete Vorbringen der Klägerin führt nicht zur Berufungszulassung.
5Es weckt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
6Die Ausführungen der Klägerin erschüttern nicht die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Genehmigungslage eine Bestuhlung in dem Umfang der Entfernungsanordnung nicht abdeckt.
7Ihre Annahme, es sei eine "Befreiung" von den Anforderungen der Sonderbauverordnung NRW gegeben, weil die Gasträume im Brandfall mittels textiler Rauchschutzvorhänge unterteilt würden und weil die Räume über getrennte Rettungswege verfügten, betrifft die materielle Genehmigungsfähigkeit einer weiter gehenden Nutzung; deren Klärung mag auf ihren Antrag hin gegebenenfalls einem gesonderten Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW kann bei formeller Illegalität die Beseitigung auch ohne abschließende Prüfung der materiellen Legalität angeordnet werden, wenn - wie hier - ein erheblicher Substanzverlust nicht zu befürchten ist.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.6.2022
9- 7 B 460/22 -, juris, m. w. N.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar.