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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 718/23

Datum:
17.11.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 718/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1117.6E718.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1175/23
Schlagworte:
Antrag auf Nichterhebung von Kosten Kostenansatzerinnerung unmittelbare Folgekosten
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 Satz 1; GKG § 66
Leitsätze:

Erfolglose Kostenansatzerinnerung, mit der sich die Erinnerungsführerin mit der Behauptung gegen den Kostenansatz wendet, die Kosten wären bei richtiger Behandlung der Sache durch das Gericht nicht entstanden.

Ein Antrag auf Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz GKG ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen, wenn die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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