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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 888/23

Datum:
08.12.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 888/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1208.6B888.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 404/23
Schlagworte:
Konkurrentenstreit Auswahlverfahren Anforderungsprofil Konstitutives Anforderungsmerkmal Eignung
Normen:
VwGO § 123; BGB § 133
Leitsätze:

Als konstitutiv einzustufen sind diejenigen Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils der - hier mittels Ausschreibung - angesprochenen Bewerber, welche zum einen zwingend vorgegeben und zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig festzustellen sind.

Das Merkmal „gute Kenntnisse in der Personalführung“ ist nicht als konstitutiv zu verstehen.

Nicht geeignet für ein Beförderungsamt ist ein Beamter, für den bereits feststeht, dass er für die in diesem Amt zu erbringende Leistung überhaupt nicht oder nicht mehr in nennenswertem Umfang zur Verfügung steht.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

 
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