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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 84/23

Datum:
28.03.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 84/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0328.6B84.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 642/22
Schlagworte:
Beschwerde Konkurrentenstreitverfahren Konstitutives Anforderungsmerkmal Kommissarische Funktionsübertragung Dienstgruppenleitung
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde einer Polizeihauptkommissarin in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Bei der Feststellung, ob ein Bewerber das konstitutive Anforderungsmerkmal "Mindestens zwei Jahre Erfahrung in einer Führungsfunktion nach FZO als Dienstgruppenleitung" erfüllt, sind auch Zeiten der kommissarischen Funktionsübertragung zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9
 

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