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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 802/23

Datum:
13.10.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 802/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1013.6B802.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1148/23
Schlagworte:
Entlassung Beamtenverhältnis auf Widerruf charakterliche Eignung unbefugte Abfrage personenbezogener Daten
Normen:
BeamtStG § 23 Abs. 4; DSG NRW § 41; DSG NRW § 33 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines ehemaligen Kommissaranwärters, der sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst wendet.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 5.000 Euro festgesetzt.

 
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