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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 730/23

Datum:
21.07.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 730/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0721.6B730.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 509/23
Normen:
LBG NRW §32 Abs. 1 S 1; NotSanG §32 Abs. 2
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Hauptbrandmeisters, dessen Eilverfahren auf die Verpflichtung des Dienstherrn zum Hinausschieben seines Ruhestandseintritts gerichtet ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.

 
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