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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 671/23

Datum:
03.11.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 671/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1103.6B671.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 790/23
Schlagworte:
Laufbahnaufstieg Modulare Qualifizierung Erledigung
Normen:
LVO NRW § 25 Abs. 4
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde einer Kreisverwaltungsrätin, die ihre vorläufige Zulassung zur modularen Qualifizierung für die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 im Wege einstweiligen Rechtsschutzes begehrt.

Mit dem Verstreichen des Starttermins der modularen Qualifizierungsmaßnahme - ggf. zuzüglich eines gewissen Zeitzuschlags, solange der Einstieg in diese noch sinnvoll möglich ist - tritt Erledigung des Begehrens ein, (vorläufig) zu dieser modularen Qualifizierung zugelassen zu werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 2.500 Euro festgesetzt.

 
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