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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 308/23

Datum:
23.03.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 308/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0323.6B308.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 477/23
Schlagworte:
Untersuchungsanordnung
Normen:
BeamtStG § 26 Abs. 1 Satz 1; BeamtStG § 26 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Beamten, der sich gegen eine Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wendet.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. März 2023 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Den Beteiligten soll der Tenor des Beschlusses vorab bekanntgegeben werden; die Gründe werden den Beteiligten im Nachgang übermittelt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50
 

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