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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 210/23

Datum:
01.06.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 210/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0601.6B210.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 6 L 655/22
Schlagworte:
Laufbahnausbildung Polizeivollzugsdienst Vorwegnahme der Hauptsache Vorläufige Ausbildungsfortsetzung Wiederholungsprüfung Dienstliche Bewertung Fachpraktische Studienzeit Prüferanzahl
Normen:
VwGO §123; StudO BA Teil A § 13 Abs. 5; StudO BA Teil B § 6 Abs. 7
Leitsätze:
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

-          den Antragsteller vorläufig zu einer Wiederholung der Prüfungsleistung in Form der dienstlichen Bewertung im Modul HS 2.7 zum nächstmöglichen Wiederholungstermin im letzten Wiederholungsversuch zuzulassen,

-          ihm vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 2 K 467/22 und vorbehaltlich einer vorherigen Beendigung der Ausbildung aus anderen Gründen unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung für den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) zu ermöglichen

-          und ihn vorläufig der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen erneut zur Ausbildung zuzuweisen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

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