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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1232/22

Datum:
31.03.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1232/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0331.6B1232.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1729/22
Schlagworte:
effektiver Rechtsschutz Laufbahnausbildung Polizeivollzugsdienst Vorwegnahme der Hauptsache Wiederholungsprüfung Vorläufige Ausbildungsfortsetzung Prüfungsunfähigkeit Prüfungsangst Dauerleiden
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; VwGO §123; StudO BA § 19 Teil A
Leitsätze:
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

die Antragstellerin vorläufig zu einer Wiederholung der Klausur in dem Modul HS 1.2 zum nächstmöglichen Prüfungstermin im letzten Prüfungsversuch zuzulassen,

ihr vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 2 K 1948/22 und vorbehaltlich einer vorherigen Beendigung der Ausbildung aus anderen Gründen unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) zu ermöglichen

und sie vorläufig der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen erneut zur Ausbildung zuzuweisen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Instanzen.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69
 

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