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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1228/22

Datum:
10.02.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1228/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0210.6B1228.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 6 L 590/22
Schlagworte:
Täuschungsversuch besonders schwerer Fall Spickzettel
Normen:
StudO-BA §20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Leitsätze:

Zum Vorliegen eines besonders schweren Falles eines Täuschungsversuchs in einer Laufbahnprüfung bei Mitführen von Unterlagen („Spickzettel“), die den Prüfungsgegenstand größtenteils abdecken.

Verändert ein Prüfling - objektiv - die Regeln der Leistungserbringung weitestgehend zu seinen Gunsten, kann - subjektiv - regelmäßig auf ein hohes Maß an Täuschungsenergie geschlossen werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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