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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1216/22

Datum:
30.01.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1216/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0130.6B1216.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1332/22
Schlagworte:
Konkurrentenstreit Stellenbesetzung Anordnungsgrund Bewährungsvorsprung
Leitsätze:

Fehlender Anordnungsgrund im Konkurrentenstreit um eine Stellenbesetzung

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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