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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 70/22

Datum:
08.02.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 70/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0208.6A70.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 876/19
Schlagworte:
Datenschutzbeauftragter Bestellung Zuständigkeit
Normen:
VwVfG NRW §48 Abs.1, Abs. 4
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Lehrers, der sich gegen die Rücknahme seiner Bestellung zum Datenschutzbeauftragten wendet.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21
 

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