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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 662/22

Datum:
02.05.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 662/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0502.6A662.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 12 K 1631/19
Schlagworte:
Laufbahnabschnitt II Polizeivollzugsdienst Befähigung gleichwertig
Normen:
LVOPol § 28 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

Erfolgloser Zulassungsantrag eines Polizeihauptkommissars, dessen Klage auf Anerkennung einer Laufbahnbefähigung gerichtet ist.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28
 

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