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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 757/23

Datum:
22.09.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 757/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0922.5B757.23.00
 
Schlagworte:
Trennung Verweisung Instanzielle Zuständigkeit Gericht der Hauptsache
Normen:
VwGO § 123 Abs. 2 Satz 1; VwGO § 123 Abs. 2 Satz 2; VwGO § 93 Satz 1; VwGO § 83 Satz 1; GVG § 17a Abs. 2 Satz 1
Leitsätze:
 
Tenor:

Das Verfahren wird bezüglich der mit Schriftsatz vom 11. Juli 2023 gestellten Anträge zu 1. c) und d) sowie des darauf bezogenen Antrags zu 2. gemäß § 93 Satz 1 VwGO abgetrennt und unter einem neuen Aktenzeichen weitergeführt.

Für dieses abgetrennte und unter dem neuen Aktenzeichen geführte Verfahren ist das Oberverwaltungsgericht sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird insoweit an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln verwiesen.

 
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