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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 815/23

Datum:
22.11.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 815/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1122.4E815.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 2937/23
 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs für ein beabsichtigtes erstinstanzlichen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8.11.2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
 

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