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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 642/22

Datum:
19.12.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 642/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1219.4E642.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 K 2019/21
 
Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 31.8.2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6
 

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