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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 632/23

Datum:
05.10.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 632/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1005.4E632.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 M 58/23
 
Tenor:

Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Mettmann durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26.7.2023 wird verworfen.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

 
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