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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Köln durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18.7.2023 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe:
2Der Senat sieht in diesem Fall von der Bezeichnung eines Antragsgegners unter Änderung des Rubrums von Amts wegen ab, um dem zuständigen Gericht, das über die beantragte Aufhebung des Betreuungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln vom 13.6.2023 ‒ 57 XVII 87/23 ‒ zu entscheiden hat, nicht vorzugreifen.
3Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18.7.2023 ist unzulässig. Sie ist nicht gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO fristgemäß durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
5Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
6Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.