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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 431/23

Datum:
06.06.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 431/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0606.4E431.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 1028/23
 
Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein noch anzustrengendes erstinstanzliches Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9.5.2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosen werden nicht erstattet.

 

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
 

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