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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 321/23

Datum:
06.04.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 321/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0406.4E321.23.4E226.23.00
 
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 226/23
 
Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seine Beschwerde gegen den seine Erinnerung gegen den erstinstanzlichen Kostenansatz zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23.2.2023 zurückweisenden Beschluss des Senats vom 20.3.2023 ‒ 4 E 226/23 ‒ wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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