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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 189/23

Datum:
21.02.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 189/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0221.4E189.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 5088/22
 
Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Charlottenburg durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7.2.2023 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8
 

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