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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 D 94/20.NE

Datum:
01.06.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 D 94/20.NE
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0601.4D94.20NE.00
 
Schlagworte:
Antragsfrist Ausleihe Bedürfnis Einschätzung des Verordnungsgebers Erforderlichkeit Erwerbsinteresse erheblicher Schaden kulturelle Funktionen öffentliche Bibliothek ortsgebundene Leistungen Ort der Kultur Schutz der Arbeitnehmer Sonn- und Feiertagsruhe Verordnungsermächtigung vorausschauende Planung
Normen:
ArbZG § 10 Abs. 1 Nr. 5; ArbZG § 10 Abs. 1 Nr. 6; ArbZG § 10 Abs. 1 Nr. 7; ArbZG § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; ArbZG § 13 Abs. 2 Satz 1; Bedarfsgewerbeverordnung § 1 Abs. 1 Nr. 11; GG Art. 140 i. V. m. WRV Art. 139; Kulturgesetzbuch NRW § 47; Kulturgesetzbuch NRW § 48 Abs. 4; Kulturgesetzbuch NRW § 48 Abs. 5; Kulturgesetzbuch NRW § 48 Abs. 6; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
Leitsätze:

1. Auch eine im Wege eines formellen Gesetzes erlassene bzw. geänderte Rechtsverordnung nimmt einheitlich den Rang einer Verordnung ein und stellt eine im Wege eines Normenkontrollantrags nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, soweit landesrechtlich zugelassen, überprüfbare Rechtsvorschrift dar.

2. Für die nachträgliche Einbeziehung der geänderten Fassung einer bereits in einem fristgerecht eingeleiteten Normenkontrollverfahren angegriffenen Norm ist die einjährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jedenfalls dann nicht einzuhalten, wenn die ursprünglich angegriffene Norm und die einbezogene Änderungsfassung eine nach materiellem Recht unteilbare Regelung treffen.

3. Art. 80 Abs. 4 GG erlaubt den Ländern ausdrücklich auch eine Regelung durch Gesetz, soweit durch Bundesgesetz Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Im Rahmen dieser bundesrechtlichen Ermächtigung bestehen auch keine Bedenken gegen die Regelung durch den Landesgesetzgeber im Verordnungswege, wenn es sich um eine Anpassung im Rahmen einer Änderung eines Sachbereichs durch den zuständigen Gesetzgeber handelt, der parlamentarische Gesetzgeber die Vorschriften über das Gesetzgebungsverfahren einhält und er sich in den Grenzen der Ermächtigungsgrundlage hält.

4. Nach Einschätzung des zuständigen Landesgesetzgebers und den auf dieser Grundlage schlüssigen und vertretbaren Annahmen des Verordnungsgebers  besteht angesichts der gewandelten kulturellen Funktionen öffentlicher Bibliotheken als niederschwellig zugängliche, nichtkommerzielle Orte der Kultur jedenfalls in Nordrhein-Westfalen an Sonn- und Feiertagen ein Bedürfnis für die Nutzung derartiger Bibliotheksräume an Ort und Stelle jenseits der vorausschauend an Werktagen möglichen Ausleihe von Medien, welches auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe die in § 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung vorgesehene Beschäftigung von Arbeitnehmern in solchen öffentlichen Bibliotheken an diesen Tagen als erforderlich i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 Satz 1 ArbZG erscheinen lässt.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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