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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 959/22

Datum:
16.08.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 959/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0816.4B959.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 1115/22
Schlagworte:
Duldung Spielhallenerlaubnis Glücksspielstaatsvertrag Rechtzeitige gerichtliche Klärung Auswahl zwischen Spielhallenbetreibern Eignungsbezogene Kriterien Bestandsschutz Vertrauensschutz Mindestabstand Konkurrenz Bewerbungsverfahrensanspruch Bestandskraft
Normen:
GlüstV 2021 § 24; AG GlüStV NRW § 16; AG GlüStV NRW § 18 Abs. 2; VwGO § 123
Leitsätze:
 
Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Duldung des Fortbetriebs der Spielhalle 2 an dem Standort I.              Str. 25, W.       , übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

Im Hinblick auf die Duldung des Fortbetriebs der Spielhalle 1 an dem Standort I.              Str. 25, W.       , wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4.8.2022 auf die Beschwerde der Antragstellerin teilweise geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Fortbetrieb der Spielhalle 1 an dem Standort I.              Str. 25, W.       , bis zu einer erneuten Bescheidung des Erlaubnisantrags der Antragstellerin, längstens aber bis zu einem Abschluss des Hauptsacheverfahrens 3 K 3630/22 (VG Düsseldorf), zu dulden. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit über sie nach teilweiser Erledigung des Beschwerdeverfahrens noch zu entscheiden war, zurückgewiesen.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird bis zur teilweise übereinstimmend erklärten Erledigung des Beschwerdeverfahrens am 7.6.2023 auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt, für die Zeit danach auf 7.500,00 Euro.

 
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