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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 704/23

Datum:
16.10.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 704/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1016.4B704.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 L 776/23
Schlagworte:
Kirchlicher Feiertag Hinduistisches Tempelfest Allgemeine Achtung Langjährige Gewohnheit Zuständigkeit des „Regierungspräsidenten“ Bezirksregierung allgemeine Interessenabwägung Erledigung „zwischen den Instanzen“
Normen:
FeiertagsG NRW § 8 Abs. 3; FeiertagsG NRW § 8 Abs. 2; FeiertagsG NRW § 5 Abs. 1; VwVfG NRW § 48; LOG NRW § 7; VwGO § 161 Abs. 2 Satz 1; VwGO § 155 Abs. 4
Leitsätze:
 
Tenor:

Das Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16.6.2023 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz, die Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens, jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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