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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27.2.2023 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Antragsteller hat seine Beschwerde entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung ordnungsgemäß begründet. Der mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 6.3.2023 zugestellt. Die Begründungsfrist lief danach am 6.4.2023 ab. Eine Begründung der Beschwerde ist bei Gericht nicht eingegangen.
2Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht in ihrer Höhe der nicht beanstandeten Festsetzung des Verwaltungsgerichts für den ersten Rechtszug.
4Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.