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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 448/23

Datum:
04.08.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 448/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0804.4A448.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 3390/22
Schlagworte:
Einstellung des Verfahrens Rechtsmissbrauch Einstellungsbeschluss Statthaftigkeit Unanfechtbarkeit Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel Beschwerde Prozesskostenhilfe
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3; VwGO § 146
Leitsätze:

1. Wenn ein Verwaltungsgericht sich in Extremfällen unter den engen Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht hierzu aufgestellt hat, dazu entschließt, ein Rechtsschutzbegehren wegen eindeutiger Missbräuchlichkeit nicht mehr zu bescheiden, so ist diese Entscheidung – sei es durch unanfechtbaren Beschluss, sei es in Gestalt einer formlosen Mitteilung – mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar.

2. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kann allenfalls zu einer verlängerten Frist für die Einlegung eines gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittels führen, ein nicht vorgesehenes Rechtsmittel aber nicht eröffnen.

 
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13.2.2023 wird abgelehnt.

 
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