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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 2.12.2021 wird wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne mit seinem Fachhochschul-Diplomstudienabschluss und seiner Berufserfahrung keinen ausreichenden Studiennachweis für eine Eintragung in die Architektenliste vorweisen, hat der Kläger hinreichend schlüssig in Frage gestellt. Zur ergänzenden Begründung wird auf die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 13.12.2022 Bezug genommen.
Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.