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Oberverwaltungsgericht NRW, 33 B 287/23.PVB

Datum:
05.04.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
33. Senat (Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen)
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
33 B 287/23.PVB
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0405.33B287.23PVB.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 33 L 2051/22.PVB
Schlagworte:
Personalrat Mitglied Zugang Dienststelle Sitzung Behinderung Verbot Wahrnehmung personalvertretungsrechtlich Aufgabe Befugnis Mandat Ruhen militärisch Abschirmdienst Sicherheitsrisiko Entzug Ermächtigung Umgang Verschlusssache geschützt Kategorie
Normen:
BPersVG § 10; BPersVG § 112 Abs. 2; BPersVG § 113 Abs. 3; BPersVG § 117; BPersVG § 125; SÜG § 10; SÜG § 14 Abs. 5; MADG § 1 Abs 5
Leitsätze:

Da jede Behinderung eines Personalratsmitglieds bei der Wahrnehmung seiner personalvertretungsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse zugleich auch eine Behinderung der Arbeit des Gremiums bedeutet, kann die Benachteiligung eines Personalratsmitglieds im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren auch von dem Personalrat geltend gemacht werden.

Wird einem Personalratsmitglied nicht der Zugang zu allen Teilen der Personalratssitzungen ermöglicht, ist das Behinderungsverbot nach § 10 Halbsatz 1 BPersVG zwangsläufig betroffen. Allerdings stellt es keine unzulässige Behinderung bei der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben oder Befugnisse durch die Dienststellenleitung dar, wenn die Behinderung auf einem rechtmäßigen Handeln der Dienststelle beruht.

Das Mandat eines Personalratsmitglieds bei einer Dienststelle des Militärischen Abschirmdienstes besteht trotz eines festgestellten Sicherheitsrisikos und trotz eines Entzugs der Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen der durch das Sicherheitsüberprüfungsgesetz geschützten Kategorien grundsätzlich uneingeschränkt fort.

Auch die Regelung des § 10 Nr. 3 SÜG rechtfertigt es nicht, dem Personalratsmitglied pauschal den Zugang zu allen als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" eingestuften Angelegenheiten und zu sämtlichen "Informationen, welche die Belange des MAD und seine Angehörigen betreffen", zu verwehren.

Eine Anwendung von § 112 Abs. 2 BPersVG auf andere Dienststellen als dem Bundesnachrichtendienst scheidet aus.

 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Beteiligten zu 1. wird im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufgegeben, dem Antragsteller nicht zu untersagen, dem Beteiligten zu 2. in allen Angelegenheiten, deren Einstufung als Verschlusssache den Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" nicht übersteigt,

a)              uneingeschränkten Zugang zu allen Teilen der Personalratssitzungen zu gewähren, wobei von Seiten der Beteiligten zu 1. der Zugang zur Sperrzone der Dienststelle von einer Begleitung abhängig gemacht werden kann,

b)              die Einladungen zu allen Personalratssitzungen mit der vollständigen Tagesordnung zu übersenden und

c)              alle zur Wahrnehmung der Aufgaben als Personalratsmitglied erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.

 
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