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Wird einem Personalratsmitglied der Zugang zur Dienststelle sowie der Zugriff auf der Personalratstätigkeit dienende informationstechnische Einrichtungen und auf Datenbestände untersagt, ist das Behinderungsverbot nach § 10 Halbsatz 1 BPersVG zwangsläufig betroffen. Allerdings stellt es keine unzulässige Behinderung bei der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben oder Befugnisse durch die Dienststellenleitung dar, wenn die Behinderung auf einem rechtmäßigen Handeln der Dienststelle beruht.
Das Mandat eines Personalratsmitglieds bei einer Dienststelle des Militärischen Abschirmdienstes besteht trotz eines festgestellten Sicherheitsrisikos und trotz eines Entzugs der Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen der durch das Sicherheitsüberprüfungsgesetz geschützten Kategorien grundsätzlich uneingeschränkt fort.
Auch die Regelung des § 10 Nr. 3 SÜG rechtfertigt es nicht, dem Personalratsmitglied pauschal den Zugang zu allen als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" eingestuften Angelegenheiten und zu sämtlichen "Informationen, welche die Belange des MAD und seine Angehörigen betreffen", zu verwehren.
Eine Anwendung von § 112 Abs. 2 BPersVG auf andere Dienststellen als dem Bundesnachrichtendienst scheidet aus.
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Die Beteiligte zu 1. wird im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, dem Antragsteller vorerst zur Ausübung seiner Aufgaben und Befugnisse als Mitglied der Beteiligten zu 2. und 3.
a) ungehinderten Zugang zur Dienststelle nicht nur zur Vorbereitung und Teilnahme an den Sitzungen der Beteiligten zu 2. und 3., sondern auch zur Wahrnehmung sonstiger, mit seinen Personalratsämtern verbundener Tätigkeiten in Angelegenheiten, deren Einstufung als Verschlusssache den Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" nicht übersteigen, zu gewähren, wobei der Zugang zur Sperrzone der Dienststelle von einer Begleitung abhängig gemacht werden kann, und
b) ungehinderten Zugriff auf der Personalratstätigkeit dienende informationstechnische Einrichtungen und auf Datenbestände der Beteiligten zu 2. und 3. zu gewähren, deren Einstufung als Verschlusssache den Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" nicht übersteigen.
Die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
2Über die sofortige Beschwerde des Antragstellers kann der Vorsitzende des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen wegen der Eilbedürftigkeit des Sache ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter und ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Anhörung entscheiden (§ 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 87 Abs. 2 Satz 1 und § 85 Abs. 2 ArbGG sowie § 937 Abs. 2 und § 944 ZPO in entsprechender Anwendung).
3Die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit dem Begehren,
4den angegriffenen Beschluss zu ändern und "im Wege einstweiliger Anordnung, der Dienststelle vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, dem Antragsteller vorerst zur Ausübung seiner Aufgaben als Mitglied des Personalrates sowie Bezirkspersonalrates beim BAMAD ungehindert Zugang zur Dienststelle zu gewähren, einschließlich der Teilnahme an Sitzungen und anderen Veranstaltungen der Gremien sowie des ungehinderten Zugriffs auf Datenbestände und Laufwerke der genannten Gremien",
5hat (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
6Die Voraussetzungen für den begehrten Erlass einer einstweiligen Verfügung liegen vor.
7Eine einstweilige Verfügung kann nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung erlassen werden, wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Die einstweilige Verfügung darf grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist; sie darf außerdem die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreicht werden kann und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn ein endgültiger Rechtsverlust oder ein sonstiger irreparabler Zustand droht. Dabei sind die Belange der Beteiligten sorgfältig abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen.
8Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2003 ‑ 1 B 1907/02.PVL ‑, PersV 2003, 198, vom 28. Januar 2003 ‑ 1 B 1681/02.PVL ‑, PersR 2004, 64, vom 30. Dezember 2004 ‑ 1 B 1864/04.PVL ‑ und vom 22. Februar 2007 ‑ 1 B 2563/06.PVL ‑.
9Die besonderen Anforderungen für eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Verfügung sind für das Begehren des Antragstellers einschlägig, da er eine der Hauptsacheentscheidung ‑ jedenfalls in zeitlicher Hinsicht teilweise ‑ entsprechende Verpflichtung der Beteiligten zu 1. zur Gewährung eines ungehinderten Zugang zur Dienststelle und zur Gewährung eines ungehinderten Zugriffs auf der Personalratstätigkeit dienende informationstechnische Einrichtungen und auf Datenbestände der Beteiligten zu 2. und 3. verfolgt.
10Ausgehend von diesen Anforderungen hat der Antragsteller für sein Begehren in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht.
11a) Zum einen hat der Antragsteller für das auf den Zugang zur Dienststelle gerichtete Begehren in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.
12Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 10 Halbsatz 1 BPersVG. Diese Vorschrift findet auch in der Dienststelle der Beteiligte zu 1. Anwendung, da der Militärischen Abschirmdienst nach § 1 Abs. 5 MADG an die allgemeinen Rechtsvorschriften und damit auch an die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gebunden ist.
13Nach § 10 Halbsatz 1 BPersVG dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dabei unter anderem nicht behindert werden. Der Begriff der Behinderung im Sinne dieser Vorschrift ist weit auszulegen und umfasst grundsätzlich jede Form der Erschwerung, Störung oder Verhinderung bei der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben oder Befugnisse.
14Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 2010 ‑ 1 WB 41.09 ‑, BVerwGE 138, 40 = Buchholz 449 § 7 SG Nr. 52 = PersV 2011, 139 = ZfPR 2011, 79.
15Die praktische Bedeutung des Behinderungsverbots liegt gerade auch darin, den Zutritt des einzelnen Personalratsmitglieds zur Dienststelle und insbesondere zu dem Ort, an dem die Sitzungen des betreffenden Gremiums stattfinden, zu sichern. Deshalb ist das Behinderungsverbot bei der Untersagung des Zugangs zur entsprechenden Dienststelle des Personalrats zwangsläufig betroffen.
16Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2000 ‑ 6 P 2.00 ‑, Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 3; ebenso BAG, Beschluss vom 21. September 1989 ‑ 1 ABR 32/89 ‑, BB 1990, 631 = DB 1990, 891 = NZA 1990, 314.
17Allerdings stellt es keine unzulässige Behinderung bei der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben oder Befugnisse dar, wenn die Behinderung durch die Rechte anderer gedeckt ist. So kann insbesondere ein rechtmäßiges Handeln der Dienststelle keinen Verstoß gegen das Behinderungsverbot darstellen, auch wenn es sich objektiv hinderlich auf die Tätigkeit eines Personalratsmitglieds auswirkt.
18Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 27. August 1990 ‑ 6 P 26.87 -, Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 18 = PersR 1990, 327 = PersV 1991, 75 = ZBR 1991, 56 = ZfPR 1990, 171 = ZTR 1991, 39.
19Ausgehend von diesen Grundsätzen verstößt es gegen das personalvertretungsrechtliche Behinderungsverbot aus § 10 Halbsatz 1 BPersVG, wenn die Beteiligte zu 1. dem Antragsteller als Mitglied des örtlichen Personalrats in Gestalt des Beteiligten zu 2. und des Bezirkspersonalrats in Gestalt des Beteiligten zu 3. zur Ausübung seiner mit diesen Mitgliedschaften verbundenen Aufgaben und Befugnissen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Zugang zur Dienststelle gewährt.
20Dem kann die Beteiligte zu 1. nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Antragsteller derzeit nicht (mehr) über die allgemein für Beschäftigte der Dienststelle erforderliche Sicherheitsüberprüfung der Stufe 3 (erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen im Sinne von § 10 SÜG) verfügt. Insofern trifft es zwar zu, dass die Geheimschutzbeauftragte für die Dienststelle mit Mitteilung vom 3. November 2022 in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko festgestellt hat und die Beteiligte zu 1. aufgrund dessen dem Antragsteller am 4. November 2022 die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen der durch das Sicherheitsüberprüfungsgesetz geschützten Kategorien entzogen hat. Ebenso ist weist die Beteiligte zu 1. zutreffend darauf hin, dass gemäß § 10 Nr. 3 SÜG grundsätzlich für alle Beschäftigte der Dienststelle unabhängig vom Grad deren Zugangs zu Verschlusssachen eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchzuführen ist.
21Dabei kann dahinstehen, ob die Mitteilung über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos vom 3. November 2022 und der Entzug der Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen der durch das Sicherheitsüberprüfungsgesetz geschützten Kategorien vom 4. November 2022 trotz der dagegen vom Antragsteller erhobenen Einwendungen und Rechtsmittel derzeit Wirkungen entfalten oder nicht.
22Anders als beim Bundesnachrichtendienst, bei dem gemäß § 112 Abs. 2 BPersVG bei Mitglieder in einem Personalrat, bei denen sicherheitserhebliche Erkenntnisse festgestellt wurden, die Mitgliedschaft ruht, besteht die Mitgliedschaft des Antragstellers in den Beteiligten zu 2. und 3. nämlich trotz eines ‑ unterstellt wirksam ‑ festgestellten Sicherheitsrisikos und trotz eines ‑ unterstellt wirksamen ‑ Entzugs der Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen der durch das Sicherheitsüberprüfungsgesetz geschützten Kategorien grundsätzlich uneingeschränkt fort. Angesichts dessen billigt die Beteiligte zu 1. ausweislich ihres Schriftsatzes vom 13. Dezember 2022 dem Antragsteller für die Teilnahme an Sitzungen und anderen Veranstaltungen der Gremien auch einen ungehinderten Zugang zur Dienststelle zu, soweit dies für die Ausübung seiner Personalratsmandate erforderlich ist und dies Angelegenheiten zum Gegenstand hat, die ‑ kumulativ ‑ (nur) die Bundeswehr im Allgemeinen betreffen und deren Einstufung als Verschlusssache den Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" nicht übersteigen.
23Dass die Beteiligte zu 1. dem Antragsteller für Angelegenheiten den Zugang zur Dienststelle verwehrt, soweit es sich um Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades "VS-VERTRAULICH" und höher handelt, begegnet keinen Bedenken. Dies wird auch vom Antragsteller ‑ insbesondere ausweislich seiner Schriftsätze vom 15. November und 12. Dezember 2022 ‑ gerade mit Blick auf die Regelungen in § 125 BPersVG nicht infrage gestellt.
24Für eine weitergehende Einschränkung des Zugangsrechts durch die Beteiligte zu 1. besteht allerdings keine Grundlage. Insbesondere darf die Beteiligte zu 1. dem Antragsteller den Zugang zur Dienststelle nicht allein deshalb verwehren, weil es sich um eine Angelegenheit handelt, die als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" eingestuft ist, oder weil "Informationen, welche die Belange des MAD und seine Angehörigen betreffen", in Rede stehen.
25Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. darf dem Antragsteller nicht pauschal der Zugang zu allen als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" eingestuften Angelegenheiten und zu sämtlichen "Informationen, welche die Belange des MAD und seine Angehörigen betreffen", verweigert werden. Zwar weist die Beteiligte zu 1. zutreffend darauf hin, dass gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SÜG keine Person ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden darf. Dies rechtfertigt aber keine so weitgehende Einschränkung des Zugangsrechts für ein Personalratsmitglied, wie von der Beteiligten zu 1. angenommen.
26Dies folgt schon daraus, dass die von der Beteiligten zu 1. vertretene Auffassung zur Einschränkung des Zugangsrechts im Ergebnis dazu führen würde, dass der Antragsteller seine Personalratsämter überhaupt nicht mehr oder allenfalls sehr eingeschränkt wahrnehmen könnte und damit in eine Situation versetzt würde, die sich faktisch als ein Ruhen seiner Mitgliedschaft in den personalvertretungsrechtlichen Gremien (der Beteiligte zu 2. hat dies sogar als "faktisches Verbot der Personalratstätigkeit des Antragstellers" eingestuft) darstellt. Dem widerspricht aber die in § 112 Abs. 2 BPersVG getroffene gesetzgeberische Entscheidung. Diese sieht allein für den Bundesnachrichtendienst das Ruhen der Mitgliedschaft im Personalrat bei Personen vor, die zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zugelassen sind. Eine vergleichbare gesetzliche Regelung besteht für den Militärischen Abschirmdienst aber nicht. Damit hat sich der Gesetzgeber bewusst gegen eine vergleichbare Einschränkung der Personalratstätigkeit in anderen Dienststellen als dem Bundesnachrichtendienst entschieden. Da es sich demnach um eine gesetzliche Sonderregelung handelt, scheidet deren Übertragung auf Dienststellen außerhalb des Bundesnachrichtendienstes wie insbesondere auch andere Dienststellen im Geheimdienstbereich aus. So gilt für das Bundesamt für Verfassungsschutz allein die Sonderregelung in § 113 BPersVG und für den Militärischen Abschirmdienst als Teil der Bundeswehr allein diejenige in § 117 BPersVG. Für eine analoge Anwendung des § 112 Abs. 2 BPersVG besteht angesichts dessen keine Grundlage.
27Hinsichtlich der als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" eingestuften Angelegenheiten ist zudem zu berücksichtigen, dass § 125 BPersVG Sonderregelungen allein für Verschlusssachen mit den Geheimhaltungsgraden "VS-VERTRAULICH" und höher trifft, für die Behandlung niedriger eingestufter Angelegenheiten aber gerade keine Einschränkungen begründet.
28Soweit es um "Informationen, welche die Belange des MAD und seine Angehörigen betreffen", geht, ist zudem die Bestimmung des § 113 Abs. 3 BPersVG in den Blick zu nehmen. Die Vorschrift beinhaltet eine Regelung für "Angelegenheiten, die lediglich Beschäftigte des Bundesamtes für Verfassungsschutz betreffen" und legt für den Regelfall deren Behandlung bei der Beteiligung der Stufenvertretung und der Einigungsstelle wie Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades "VS-VERTRAULICH" fest. Die Bestimmung zeigt, dass der Gesetzgeber für den Bereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz einen hinreichenden Anlass für eine Sonderregelung hinsichtlich derjenigen Angelegenheiten gesehen hat, die Beschäftigte der Dienststelle betreffen. Eine vergleichbare Entscheidung hat er aber für den Bereich des Militärischen Abschirmdienstes gerade nicht getroffen. Auch dies bestätigt die Einschätzung, dass der Gesetzgeber Angelegenheiten, die die Belange des Militärischen Abschirmdienstes und deren Angehörigen betreffen, keinem besonderen Regelungsregime unterwerfen wollte.
29Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligte zu 1. schon nicht näher dargelegt hat, warum es sich bei den vom Antragsteller zur Ausübung seines Personalratsamts wahrzunehmenden Aufgaben generell um sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten handeln soll. Dies ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass es sich um Angelegenheiten einer Dienststelle mit nachrichtendienstlichen Aufgaben handelt, reicht dafür nach dem Vorstehenden nicht aus.
30Der Vortrag der Beteiligten zu 1., es liege in der Natur der Sache, dass die Tätigkeit in einem Personalrat in einer sensiblen Dienststelle wie der vorliegenden nahezu ausschließlich und unmittelbar mit sensiblen Inhalten verbunden sei, ist nicht näher substantiiert und ohne Angabe näherer Einzelheiten nicht ohne weiteres nachvollziehbar.
31Auch wenn ‑ wie die Beteiligte zu 1. geltend macht ‑ hinter der Regelung des § 10 Nr. 3 SÜG, wonach grundsätzlich für alle Beschäftigte der Dienststelle unabhängig vom Grad deren Zugangs zu Verschlusssachen eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchzuführen ist, die Wertung des Gesetzgebers steht, dass die Mitarbeit in einem Nachrichtendienst per se derart sensibel sei, dass unabhängig vom Verschlussgrad sämtliche Informationen, die in einem Nachrichtendienst auf der Grundlage seines gesetzlichen Auftrags nach dem MADG, BNDG oder BVerfSchG anfielen, besonders geschützt seien, rechtfertigt dies nicht, dem Antragsteller pauschal den Zugang zu allen als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" eingestuften Angelegenheiten und zu sämtlichen "Informationen, welche die Belange des MAD und seine Angehörigen betreffen", zu verwehren, weil dieses Ergebnis nicht ‑ wie bereits dargestellt ‑ mit der den Regelung des § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BPersVG zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertung vereinbar wäre. Wie der Beteiligte zu 2. in seinem Schriftsatz vom 19. Dezember 2022 zu Recht angeführt hat, kann die Beteiligte zu 1. die Entscheidung des Gesetzgebers nicht durch einen allgemeinen Verweis auf das Sicherheitsüberprüfungsgesetz und den diesem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen aushebeln.
32Ein Verfügungsgrund besteht für das Begehren des Antragstellers, die Beteiligte zu 1. vorläufig zu verpflichten, ihm ungehinderten Zugang zur Dienststelle zu gewähren, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
33Die Beteiligte zu 1. hat nach ihren Ausführungen in den Schriftsätzen vom 10. November und 13. Dezember 2022, die mit der Beschwerdebegründung auch nicht infrage gestellt worden sind, für den Antragsteller festgelegt, dass dieser künftig zur Vorbereitung und Teilnahme an den Sitzungen der Beteiligten zu 1. und 2. die Sperrzone der Dienststelle in Begleitung betreten darf. Da die Beteiligte zu 1. insoweit ein Zugangsrecht des Antragstellers nicht in Abrede stellt, fehlt es dem Antragsteller für diesen Teil seines Begehrens an einem Verfügungsgrund.
34Sofern das Begehren des Antragstellers auch darauf gerichtet sein sollte, die Sperrzone der Dienststelle ohne Begleitung betreten zu dürfen, bleibt es ebenfalls ohne Erfolg. Auch insofern fehlt es an einem Verfügungsgrund. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, die Sperrzone der Dienststelle nur in Begleitung betreten zu dürfen. Die damit verbundenen Beeinträchtigungen sind nicht von einem derartigen Gewicht, dass sie vom Antragsteller nicht bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden könnten.
35Für das darüber hinausgehende Begehren auf eine vorläufige Verpflichtung zur Gewährung eines ungehinderten Zugangs zur Dienststelle zur Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen aufgrund der Mitgliedschaft in den personalvertretungsrechtlichen Gremien besteht hingegen ‑ auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache handelt ‑ ein Verfügungsgrund. Der Erlass der einstweiligen Verfügung ist insoweit zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller nötig. Für ihn wäre es mit schlechthin unzumutbaren Folgen verbunden, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
36Bei der Frage, wann schlechthin unzumutbare Folgen anzunehmen sind, ist das Interesse des Antragstellers an der Wahrnehmung der mit dem Amt als Personalratsmitglied verbundenen Aufgaben und Befugnisse in den Blick zu nehmen. Als wesentlicher Gesichtspunkt ist dabei zu berücksichtigen, inwieweit die Arbeit des Antragstellers als Personalratsmitglied ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung generell oder für bestimmte wichtige Bereiche in einer Weise unmöglich oder eingeschränkt würde, die auch nur vorübergehend hinzunehmen ihm nicht angesonnen werden könnte. Zu gewichten ist vor allem, welche Bedeutung dem geltend gemachten Recht im Einzelfall beizumessen ist. Dabei ist insbesondere auch in den Blick zu nehmen, welche Möglichkeiten zur Erlangung von Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren noch verbleiben.
37Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2012 ‑ 20 B 675/12.PVB ‑, DÖD 2012, 237, vom 20. August 2013 - 20 B 585/13.PVL -, a. a. O., vom 8. Oktober 2013 ‑ 20 B 838/13.PVL - und vom 30. April 2014 ‑ 20 B 204/14.PVL ‑.
38Ausgehend von diesen Erwägungen sind vorliegend vom Antragsteller schlechthin unzumutbare Folgen hinreichend glaubhaft gemacht. Da es über die Vorbereitung und Teilnahme an den Sitzungen der Gremien hinausgehende Aufgaben und Befugnisse als Personalratsmitglied gibt, zu deren Wahrnehmung es eines Zugangs zur Dienststelle bedarf, stellt es für den Antragsteller einen wesentlichen und nicht zumutbaren Nachteil dar, wenn er bis zur Entscheidung in der Hauptsache daran gehindert ist, die Dienststelle zu betreten. In einem solchen Fall wäre es ihm nicht möglich, mit der Ausübung des Personalratsamts verbundenen Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen. Ihn auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu verweisen, würde bedeuten, dass er für einen längeren Zeitraum seine Aufgaben und Befugnisse als Personalratsmitglied nur erheblich eingeschränkt wahrnehmen kann. Insofern entstünde ihm ein endgültiger Rechtsverlust.
39Dass der Antragsteller über die Vorbereitung und Teilnahme an den Sitzungen der Gremien hinaus keine konkreten Aufgaben und Befugnisse benannt hat, zu deren Wahrnehmung er eines Zugangs zur Dienststelle bedarf, kann ihm nicht entgegengehalten werden. Die Aufgaben und Befugnisse eines Personalratsmitglieds ergeben sich unmittelbar aus den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes und sind vielfältiger Natur. Angesichts dessen gibt es unterschiedlichste Aufgaben und Befugnisse, die nur sachgerecht wahrgenommen werden können, wenn das jeweilige Personalratsmitglied auch Zugang zur Dienststelle hat. Mit Blick darauf bedarf es im vorliegenden Fall für die Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes keiner Benennung einzelner Sachverhaltskonstellationen, in denen für den Antragsteller zur Wahrnehmung seines Personalratsamts der Zugang zur Dienststelle erforderlich ist.
40b) Zum anderen hat der Antragsteller auch für das auf den Zugriff auf der Personalratstätigkeit dienende informationstechnische Einrichtungen und auf Datenbestände der Beteiligten zu 2. und 3. gerichtete Begehren in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.
41Der Verfügungsanspruch ergibt sich auch insoweit aus § 10 Halbsatz 1 BPersVG. Ebenso wie bei einem Verbot des Zugangs zur Dienststelle ist das Behinderungsverbot auch betroffen, wenn die Dienststelle den Zugriff eines Personalratsmitglieds auf die der Personalratstätigkeit dienenden informationstechnischen Einrichtungen und auf Datenbestände des Gremiums, dem es angehört, einschränkt oder gar ausschließt.
42Dem kann die Beteiligte zu 1. ebenfalls nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Antragsteller derzeit nicht (mehr) über die allgemein für Beschäftigte der Dienststelle erforderliche Sicherheitsüberprüfung der Stufe 3 (erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen im Sinne von § 10 SÜG) verfügt. Insofern gilt für den Zugriff auf die informationstechnischen Einrichtungen und auf Datenbestände der personalvertretungsrechtlichen Gremien nichts anderes wie bei dem Zugang zu Dienststelle. Auf die vorstehenden Ausführungen kann deshalb verwiesen werden.
43Ebenso wie das Zugangsrecht zur Dienststelle ist auch der Anspruch des Antragstellers auf Zugriff auf der Personalratstätigkeit dienende informationstechnische Einrichtungen und Datenbestände der Beteiligten zu 2. und 3. allerdings darauf beschränkt, dass der jeweilige Zugriff für die Ausübung der Personalratsmandate des Antragstellers erforderlich ist und Angelegenheiten zum Gegenstand hat, deren Einstufung als Verschlusssache den Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" nicht übersteigen.
44Der Antragsteller hat auch für ein Zugriffsrecht in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ‑ trotz des Umstandes, dass es sich um eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache handelt ‑ einen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Der Erlass der einstweiligen Verfügung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller nötig. Für ihn wäre es mit schlechthin unzumutbaren Folgen verbunden, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
45Die Versagung des Zugriffs auf der Personalratstätigkeit dienende informationstechnische Einrichtungen und auf Datenbestände der Beteiligten zu 2. und 3. bis zur Entscheidung in der Hauptsache stellt für den Antragsteller einen wesentlichen und nicht zumutbaren Nachteil dar, der sogar noch weitergeht als eine Beschränkung des Zugangs zur Dienststelle. Ohne einen Zugriff auf die informationstechnische Einrichtungen und Datenbestände der Beteiligten zu 2. und 3. ist der Antragsteller vom Informationsfluss innerhalb der Gremien nahezu vollständig abgeschnitten, sodass es ihm unmöglich ist, die mit der Ausübung des Personalratsamts verbundenen Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen. Ihn auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu verweisen, würde bedeuten, dass er für einen längeren Zeitraum seine Aufgaben und Befugnisse als Personalratsmitglied wenn überhaupt, dann nur erheblich eingeschränkt wahrnehmen kann. Auch insofern entstünde ihm ein endgültiger Rechtsverlust.
46Die Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes wird nicht dadurch infrage gestellt, dass die Beteiligte zu 1. dem Antragsteller zur Ausübung seiner Personalratstätigkeit eine mobile BWI IT‑Ausstattung zur Verfügung gestellt hat. Dies folgt schon daraus, dass die dem Antragsteller zur Verfügung gestellte IT‑Ausstattung nicht derjenigen entspricht, die die übrigen Mitgliedern der personalvertretungsrechtlichen Gremien nutzen können. Damit erfolgt eine Ungleichbehandlung des Antragstellers im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern der Beteiligten zu 2. und 3. In der Sache hat die Beteiligte zu 1. dies auch in ihrem Schriftsatz vom 14. Februar 2023 selbst eingeräumt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller mit der nunmehrigen IT‑Ausstattung einen so weitgehenden Zugriff auf die Datenbestände der personalvertretungsrechtlichen Gremien hat, dass die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse als Personalratsmitglied nicht beeinträchtigt ist.
47Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
48Der Beschluss ist gemäß § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unanfechtbar.