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Oberverwaltungsgericht NRW, 33 A 2029/22.PVB

Datum:
13.10.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
33. Senat (Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen)
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
33 A 2029/22.PVB
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1013.33A2029.22PVB.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 33 K 1555/18.PVB
Schlagworte:
Feststellungsantrag, Bestimmtheit, Globalantrag, Beschäftigteneigenschaft, Deutsche Welle, Praktikant, Fremdsprachenredaktion, lokal Beschäftigte, Einrichtung, Ausland
Normen:
BPersVG § 4 Abs. 1 Nr. 1; BPersVG § 116 Abs. 4; BPersVG § 119 Abs. 2
Leitsätze:

Mit einem Globalantrag kann der Antragsteller losgelöst von einem konkreten Sachverhalt, der den Anlass des Streites bot, für alle denkbaren oder eine Vielzahl von Fallgestaltungen feststellen lassen, dass eine Rechtsposition nach einer bestimmten Vorschrift besteht oder ‑ wie bei einem negativen Feststellungsantrag ‑ nicht besteht.

Die Begründetheit eines Globalantrag setzt voraus, dass keine von dem Antrag erfasste Fallgestaltung denkbar ist, in der die geltend gemachte Rechtsposition besteht oder ‑ wie bei einem negativen Feststellungsantrag ‑ nicht besteht.

Praktikanten, die mit abgeschlossenem Hochschulstudium länger als sechs Monate mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden Arbeitsleistungen in den Fremdsprachenredaktionen der Deutschen Welle erbringen, sind als Beschäftigte im Sinne von § 116 Abs. 4 Satz 1 BPersVG anzusehen.

Beschäftigten, die in einer Einrichtung der Deutschen Welle im Ausland an Ort und Stelle eingestellt und nicht vom Inland aus dieser Einrichtung entsandt worden sind (sog. lokal Beschäftigte), sind Beschäftigte im Sinne des § 116 Abs. 4 BPersVG.

 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Antrag wird in vollem Umfang abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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